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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Die Grundrechte müssen - trotz privatrechtlicher Regelung - grundsätzlich auch dann gewahrt werden, wenn öffentliche Unternehmungen<br />

in Privatrechtsform handeln. Eine privatautonome Handlungsfreiheit steht diesen <strong>Organisationen</strong> nicht zu. Je<br />

mehr die Privaten auf die Benützung der vom öffentlichen Unternehmen betriebenen Einrichtung angewiesen sind, desto höhere<br />

Anforderungen sind an die sachliche Begründung von Zulassungschranken zu stellen.<br />

II. Spezialgesetzliche Aktiengesellschaften<br />

Weil der Bund kompetent auf dem Gebiet des Zivilrechtes ist, kann er auch spezialgesetzliche Aktiengesellschaften mit<br />

abweichenden Regeln zum OR errichten (z.B. SBB und Swisscom). Auch die Kantone können gestützt auf Art. 763 OR spezialgesetzliche<br />

Aktiengesellschaften schaffen. Somit werden sie unmittelbar durch Gesetzesakt geschaffen. Ihre Organisation<br />

richtet sich nach dem betreffenden Spezialgesetz, den Statuten und allenfalls - ergänzend - den aktienrechtlichen Vorschriften<br />

des OR<br />

III. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen<br />

Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen sind an der Unternehmungsleitung Private und das Gemeinwesen gemeinsam<br />

beteiligt. Im Verwaltungsrat resp. in der Führung sitzen die Vertreter der Privatwirtschaft und des Gemeinwesens.<br />

Die Vertreter des Gemeinwesens haben für die Erfüllung der öffentlichen Interessen zu sorgen und die privaten Vertreter für<br />

die Interessen der Aktionäre. Nicht Voraussetzung für gemischtwirtschaftliche Unternehmungen ist, dass das Gemeinwesen als<br />

Eigentümer (Aktionär) beteiligt ist. (z.B. Swiss, Mustermesse Basel).<br />

Üblich ist die Rechtsform der privatrechtlichen - allenfalls der spezialgesetzlichen - Aktiengesellschaft, weit weniger häufig diejenige<br />

der privat- oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaft.<br />

IV. Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Private<br />

Das Gemeinwesen kann die Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch auf Private oder private Institutionen übertragen. Eine solche<br />

Delegation von Verwaltungsbefugnissen ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, sofern<br />

• sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, welche die Art der Aufgabenerfüllung durch die Privaten in den Grundzügen<br />

regelt, um sicherzustellen, dass dabei die öffentlichen Interessen ausreichend gewahrt werden.<br />

• die Privaten der Aufsicht des Staates (z.B. Vertretung im Verwaltungsrat) unterstehen und<br />

• gewährleistet ist, dass die Privaten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten an die Verfassung, insbesondere an die Grundrechte,<br />

gebunden sind. (Im Grundsatz unbestritten, doch bei den Modalitäten bestehen noch viele Unklarheiten).<br />

Dabei gibt es zwei Arten von privaten Rechtsträger zu unterscheiden:<br />

• Monopolkonzession:<br />

Wo der Staat ein unmittelbar rechtliches Monopol besitzt, kann er durch eine Monopolkonzession Privaten das - wohlerworbene<br />

- Recht einräumen, die an sich ausschliesslich dem Staat vorbehaltene wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.<br />

• Mit Verwaltungsaufgaben beliehene Private:<br />

In Lehre und Rechtsprechung werden Private, denen das Gemeinwesen die Erledigung einer bestimmten staatlichen Aufgabe<br />

in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag überträgt, als „Beliehene“ bezeichnet. Die Übertragung solcher Aufgaben dient vor<br />

allem der Entlastung der Verwaltung.<br />

Die privaten Rechtsträger werden nach privatem Recht gegründet und organisiert. In ihrem Verhältnis zu andern Privaten sind<br />

sie, soweit sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, zum Teil dem Privatrecht und zum Teil dem öffentlichen Recht unterstellt.<br />

Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind grundsätzlich an die Verfassung vor allem an die Grundrechte gebunden.<br />

Dies auch dann, wenn sie in privatrechtlicher Form handeln. Privatautonomie kommt ihnen in dieser Funktion nicht zu,<br />

ihr Handeln muss am öffentlichen Interesse orientiert und verfassungsbezogen sein.<br />

5. Juli 2006<br />

Welches sind die Motive für die Übertragung von öffentliche Aufgaben an Private?<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 45

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