Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern
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gan eine Zoneneinteilung für eine bestimmte Zeitdauer zugesichert hat.<br />
Bei Planänderungen zu beachten ist das Gebot der Rechtssicherheit. Dieses verlangt das Zonenpläne eine gewisse Beständigkeit<br />
aufweisen. Je neuer ein Plan ist, umso eher darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und umso wichtiger müssen<br />
die Gründe für eine Änderung sein.<br />
• Duldung eines rechtswidrigen Zustandes: Grundsätzlich hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes<br />
die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der<br />
Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen.<br />
Hingegen als Vertrauensgrundlage geeignet sind:<br />
• Verfügungen und Entscheide: Die Privaten sollen sich auf eine Verfügung oder auf einen Entscheid der Verwaltungsbehörden<br />
verlassen können, ist es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte<br />
und Pflichten zu verschaffen.<br />
• der verwaltungsrechtliche Vertrag: Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist geradezu eine besonders starke Vertrauensgrundlage<br />
aufgrund des Grundsatzes “Pacta sunt servanda”.<br />
• die Verwaltungs- und Gerichtspraxis: Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen<br />
geändert werden: 11<br />
• ernsthafte und sachliche Gründe.<br />
• grundsätzliche Änderung.<br />
• grösseres Interesse an der richtigen Rechtsanwendung als an der Rechtssicherheit.<br />
• kein Verstoss gegen Treu und Glauben (insb. Vertrauensschutz).<br />
Einen Sonderfall der Vertrauensgrundlagen stellt die unrichtige Auskunft dar. Es handelt sich in der Praxis dabei um den<br />
Hauptanwendungsfall. Hier hat die Lehre die Abwägung des Vertrauenschutzes mit demLegalitätsprinzip noch detailierter<br />
konkretisiert, indem es die Voraussetzungen der Vertrauensgrundlage verfeinert hat; Auskünfte und Zusagen müssen<br />
• eine genügende inhaltliche Bestimmtheit aufweisen;<br />
• vorbehaltslos erteilt worden sein;<br />
• von der zuständigen (oder zuständig erscheinenden) Behörde erteilt worden sein.<br />
• Es darf keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten sein.<br />
Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 672 (Gesetzesbestimmung in den Materialien)<br />
Ein Vater hat nach einer Auskunft eines höheren Beamten darauf vertraut, dass das Schuldgeld einer ausserkantonalen Schule -<br />
welche seine Tochter besucht - nach einem Wohnortswechsel auch vom neuen Wohnsitzkanton entrichtet wird. Dies gilt nach<br />
der Regelung jedoch nur für bisherig besuchte Schulen und nicht für neu besuchte Schulen. Der Auskunftserteilende hat diesen<br />
Sachverhalt allerdings nicht erkannt und der Vater hat auch nicht explizit danach gefragt.<br />
Diese Auskunft ist genügend bestimmt gewesen, vorbehaltslos, der Sachverhalt hat sich inzwischen nicht geändert und der<br />
Che3eamte gilt als zuständig für diese konkrete Auskunft. Fraglich bleibt, ob der Vater die Unrichtigkeit der Auskunft hätte<br />
erkennen müssen. Von Laien kann man nicht erwartetn, dass ein Che3eamter eine eine falsche Auskunft gibt. Zudem war die<br />
betreffende Regelung nicht öffentlich publiziert. Deswegen ist die Auskunft als Grundlage des Vertrauens geeignet und der Vater<br />
durfte auf das Verhalten der staatlichen Behörde vertrauen.<br />
Das Vertrauen wurde zudem betätigt, in dem der Vater in den neuen Wohnsitzkanton umzog. Es sprechen keine wesentlichen<br />
öffentlichen Interessen gegen den Vertrauensschutz im konkreten Einzelfall.<br />
Der Regierungsrat sützte den vom Vater geltend gemachten Vertrauensschutz mittels Bestandesschutz. Der neue Wohnsitzkanton<br />
musste das Schulgeld trotz anderslautender Regelung entrichten, weil er an die Vertrauensgrundlage der fehlerhaften Aussage<br />
gebunden wurde.<br />
11 siehe auch die Notizen zur Vereinbarkeit der Praxisänderung mit dem Gebot der Rechtsgleichheit in § 8<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 25