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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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gan eine Zoneneinteilung für eine bestimmte Zeitdauer zugesichert hat.<br />

Bei Planänderungen zu beachten ist das Gebot der Rechtssicherheit. Dieses verlangt das Zonenpläne eine gewisse Beständigkeit<br />

aufweisen. Je neuer ein Plan ist, umso eher darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und umso wichtiger müssen<br />

die Gründe für eine Änderung sein.<br />

• Duldung eines rechtswidrigen Zustandes: Grundsätzlich hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes<br />

die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der<br />

Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen.<br />

Hingegen als Vertrauensgrundlage geeignet sind:<br />

• Verfügungen und Entscheide: Die Privaten sollen sich auf eine Verfügung oder auf einen Entscheid der Verwaltungsbehörden<br />

verlassen können, ist es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte<br />

und Pflichten zu verschaffen.<br />

• der verwaltungsrechtliche Vertrag: Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist geradezu eine besonders starke Vertrauensgrundlage<br />

aufgrund des Grundsatzes “Pacta sunt servanda”.<br />

• die Verwaltungs- und Gerichtspraxis: Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen<br />

geändert werden: 11<br />

• ernsthafte und sachliche Gründe.<br />

• grundsätzliche Änderung.<br />

• grösseres Interesse an der richtigen Rechtsanwendung als an der Rechtssicherheit.<br />

• kein Verstoss gegen Treu und Glauben (insb. Vertrauensschutz).<br />

Einen Sonderfall der Vertrauensgrundlagen stellt die unrichtige Auskunft dar. Es handelt sich in der Praxis dabei um den<br />

Hauptanwendungsfall. Hier hat die Lehre die Abwägung des Vertrauenschutzes mit demLegalitätsprinzip noch detailierter<br />

konkretisiert, indem es die Voraussetzungen der Vertrauensgrundlage verfeinert hat; Auskünfte und Zusagen müssen<br />

• eine genügende inhaltliche Bestimmtheit aufweisen;<br />

• vorbehaltslos erteilt worden sein;<br />

• von der zuständigen (oder zuständig erscheinenden) Behörde erteilt worden sein.<br />

• Es darf keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten sein.<br />

Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 672 (Gesetzesbestimmung in den Materialien)<br />

Ein Vater hat nach einer Auskunft eines höheren Beamten darauf vertraut, dass das Schuldgeld einer ausserkantonalen Schule -<br />

welche seine Tochter besucht - nach einem Wohnortswechsel auch vom neuen Wohnsitzkanton entrichtet wird. Dies gilt nach<br />

der Regelung jedoch nur für bisherig besuchte Schulen und nicht für neu besuchte Schulen. Der Auskunftserteilende hat diesen<br />

Sachverhalt allerdings nicht erkannt und der Vater hat auch nicht explizit danach gefragt.<br />

Diese Auskunft ist genügend bestimmt gewesen, vorbehaltslos, der Sachverhalt hat sich inzwischen nicht geändert und der<br />

Che3eamte gilt als zuständig für diese konkrete Auskunft. Fraglich bleibt, ob der Vater die Unrichtigkeit der Auskunft hätte<br />

erkennen müssen. Von Laien kann man nicht erwartetn, dass ein Che3eamter eine eine falsche Auskunft gibt. Zudem war die<br />

betreffende Regelung nicht öffentlich publiziert. Deswegen ist die Auskunft als Grundlage des Vertrauens geeignet und der Vater<br />

durfte auf das Verhalten der staatlichen Behörde vertrauen.<br />

Das Vertrauen wurde zudem betätigt, in dem der Vater in den neuen Wohnsitzkanton umzog. Es sprechen keine wesentlichen<br />

öffentlichen Interessen gegen den Vertrauensschutz im konkreten Einzelfall.<br />

Der Regierungsrat sützte den vom Vater geltend gemachten Vertrauensschutz mittels Bestandesschutz. Der neue Wohnsitzkanton<br />

musste das Schulgeld trotz anderslautender Regelung entrichten, weil er an die Vertrauensgrundlage der fehlerhaften Aussage<br />

gebunden wurde.<br />

11 siehe auch die Notizen zur Vereinbarkeit der Praxisänderung mit dem Gebot der Rechtsgleichheit in § 8<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 25

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