Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern
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• Verzicht: Der zwingende Charakter des öffentlichen Rechts steht in einem Widerspruch zur Verzichtbarkeit. Insbesondere<br />
kann das Gemeinwesen grundsätzlich nicht auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht durch Private verzichten.<br />
Als Ausnahme sind die in einem Gesetz vorgesehene Verzichtbarkeit und die Verzichtbarkeit auf übertragbare Rechte (z.B.<br />
Anspruch auf Entschädigung oder Baubewilligung) anzuführen.<br />
• Beendigung durch Rechtssatz: Eine Änderung des Gesetzes bewirkt die unmittelbare Beendigung von Rechten und Pflichten,<br />
mit Ausnahme der wohlerworbenen Rechte.<br />
• Fristablauf bei Befristung: Rechte oder Pflichten deren Geltung befristet ist, fallen mit Ablauf der betreffenden Frist dahin.<br />
31. Mai 2006<br />
§ 14 Begriff, Inhalt und Arten der Verfügung<br />
I. Begriff der Verfügung<br />
Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche<br />
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise<br />
geregelt wird. Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition von Art. 5 VwVG. Nach dieser Definition enthält die Verfügung<br />
fünf konstituierende Elemente:<br />
• Hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde: Die Verfügung unterscheidet sich dadurch vom privatrechtlichen Handeln<br />
der Verwaltungsbehörden. Überdies ist für die Verfügung charakteristisch, dass sie einseitig von den Behörden erlassen wird.<br />
Sie ist also grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam. Die Anordnung kann sich sowohl auf ein<br />
positives als auch negatives Handeln, d.h. auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen beziehen.<br />
• Individuell-konkrete Anordnung: Die Verfügung ist ein Akt der Anwendung des Rechts auf einen konkreten Fall und für einen<br />
individuellen Adressaten.<br />
• Anwendung von <strong>Verwaltungsrecht</strong>: Die Verfügung ist eine Anordnung in Anwendung von <strong>Verwaltungsrecht</strong>. Ohne Bedeutung<br />
ist , von welcher Behörde die Verfügung ausgeht.<br />
• Auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung: Mit einer Verfügung werden in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten<br />
eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben. Eine Ausnahme davon, dass eine Verfügung Rechte und<br />
Pflichten begründet, ändert oder au,ebt, bildet die so genannte Feststellungsverfügung, die lediglich bestehenden Rechte<br />
und Pflichten autoritativ feststellt.<br />
• Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit: Verfügungen können vollstreckt werden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung<br />
notwendig ist.<br />
7. Juni 2006<br />
Beispiel BGE 97 I 731: Ist die Anordnung der SRG betreffend Ausstrahlung einer Sendung eine Verfügung? Der heikle Punkt ist,<br />
dass diese Anordnung nicht wirklich auf Rechtswirkungen bei den Privaten abzielt. Somit ist eine solcher Anordnung eindeutig<br />
als Realakt (tatsächliches Verwaltungshandeln) zu qualifizieren. Ausnahmen sind die Entscheide der SRG, welche auf eine Anfrage<br />
bezüglich Ausstrahlung (z.B. Werbespots) oder Teilnahme (z.B. Teilnahme von politischen Parteien an Diskussionsdebatten)<br />
einer bestimmten Sendung erfolgen; sie haben Verfügungscharakter (rechtliches Verwaltungshandeln) und können angefochten<br />
werden.<br />
II. Form und Eröffnung der Verfügung<br />
In der Regel gelten gesetzliche Formvorschriften. Enthält das massgebliche Gesetz keine Regelung, so gilt der Grundsatz der<br />
freien Wahl der Form. Das VwVG legt für den Bund in Art. 34 und 35 die Frage der Form fest: Die Verfügung muss schriftlich<br />
eröffnet werden. Die Eröffnung ist Voraussetzung, dass die Verfügung in Kraft tritt. Die Beweislast für die Tatsache<br />
und den Zeitpunkt der Eröffnung trägt die Behörde. Somit empfiehlt sich eine mündliche Eröffnung einer Verfügung kaum und<br />
in der Regel werden die Verfügungen mit eingeschriebenen Brief zugestellt.<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 29