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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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• Verzicht: Der zwingende Charakter des öffentlichen Rechts steht in einem Widerspruch zur Verzichtbarkeit. Insbesondere<br />

kann das Gemeinwesen grundsätzlich nicht auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht durch Private verzichten.<br />

Als Ausnahme sind die in einem Gesetz vorgesehene Verzichtbarkeit und die Verzichtbarkeit auf übertragbare Rechte (z.B.<br />

Anspruch auf Entschädigung oder Baubewilligung) anzuführen.<br />

• Beendigung durch Rechtssatz: Eine Änderung des Gesetzes bewirkt die unmittelbare Beendigung von Rechten und Pflichten,<br />

mit Ausnahme der wohlerworbenen Rechte.<br />

• Fristablauf bei Befristung: Rechte oder Pflichten deren Geltung befristet ist, fallen mit Ablauf der betreffenden Frist dahin.<br />

31. Mai 2006<br />

§ 14 Begriff, Inhalt und Arten der Verfügung<br />

I. Begriff der Verfügung<br />

Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche<br />

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise<br />

geregelt wird. Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition von Art. 5 VwVG. Nach dieser Definition enthält die Verfügung<br />

fünf konstituierende Elemente:<br />

• Hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde: Die Verfügung unterscheidet sich dadurch vom privatrechtlichen Handeln<br />

der Verwaltungsbehörden. Überdies ist für die Verfügung charakteristisch, dass sie einseitig von den Behörden erlassen wird.<br />

Sie ist also grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam. Die Anordnung kann sich sowohl auf ein<br />

positives als auch negatives Handeln, d.h. auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen beziehen.<br />

• Individuell-konkrete Anordnung: Die Verfügung ist ein Akt der Anwendung des Rechts auf einen konkreten Fall und für einen<br />

individuellen Adressaten.<br />

• Anwendung von <strong>Verwaltungsrecht</strong>: Die Verfügung ist eine Anordnung in Anwendung von <strong>Verwaltungsrecht</strong>. Ohne Bedeutung<br />

ist , von welcher Behörde die Verfügung ausgeht.<br />

• Auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung: Mit einer Verfügung werden in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten<br />

eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben. Eine Ausnahme davon, dass eine Verfügung Rechte und<br />

Pflichten begründet, ändert oder au,ebt, bildet die so genannte Feststellungsverfügung, die lediglich bestehenden Rechte<br />

und Pflichten autoritativ feststellt.<br />

• Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit: Verfügungen können vollstreckt werden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung<br />

notwendig ist.<br />

7. Juni 2006<br />

Beispiel BGE 97 I 731: Ist die Anordnung der SRG betreffend Ausstrahlung einer Sendung eine Verfügung? Der heikle Punkt ist,<br />

dass diese Anordnung nicht wirklich auf Rechtswirkungen bei den Privaten abzielt. Somit ist eine solcher Anordnung eindeutig<br />

als Realakt (tatsächliches Verwaltungshandeln) zu qualifizieren. Ausnahmen sind die Entscheide der SRG, welche auf eine Anfrage<br />

bezüglich Ausstrahlung (z.B. Werbespots) oder Teilnahme (z.B. Teilnahme von politischen Parteien an Diskussionsdebatten)<br />

einer bestimmten Sendung erfolgen; sie haben Verfügungscharakter (rechtliches Verwaltungshandeln) und können angefochten<br />

werden.<br />

II. Form und Eröffnung der Verfügung<br />

In der Regel gelten gesetzliche Formvorschriften. Enthält das massgebliche Gesetz keine Regelung, so gilt der Grundsatz der<br />

freien Wahl der Form. Das VwVG legt für den Bund in Art. 34 und 35 die Frage der Form fest: Die Verfügung muss schriftlich<br />

eröffnet werden. Die Eröffnung ist Voraussetzung, dass die Verfügung in Kraft tritt. Die Beweislast für die Tatsache<br />

und den Zeitpunkt der Eröffnung trägt die Behörde. Somit empfiehlt sich eine mündliche Eröffnung einer Verfügung kaum und<br />

in der Regel werden die Verfügungen mit eingeschriebenen Brief zugestellt.<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 29

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