Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Nur ganz wenige Bestimmungen der Bundesverfassung sind unmittelbar anwendbar im <strong>Verwaltungsrecht</strong> (z.B. Art. 84 Abs. 5<br />
oder Art. 184/185 Abs. 3 BV). Meistens spielt die BV als Schranke der Verwaltungstätigkeit eine Rolle (z.B. Grundrechte). Zudem<br />
enthält die Verfassung wichtige Verfassungsgrundsätze, die für die gesamte Verwaltungstätigkeit massgeblich sind. Zu diesen<br />
Verfassungsgrundsätzen gehören:<br />
• Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Art. 5 Abs. 1 BV, Legalitätsprinzip).<br />
• Grundsatz der Rechtsgleichheit und Willkürverbot (Art. 8 BV).<br />
• öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV)<br />
• Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)<br />
• Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben, insb. des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV)<br />
IV. Gesetze<br />
Der Gesetzesbegriff lässt sich unterteilen:<br />
• Gesetze im formellen Sinn sind generell-abstrakte Normen, die im besonderen Verfahren der Gesetzgebung erlassen worden<br />
sind. Kriterium für diesen Gesetzesbegriff ist die Form des Erlasses.<br />
• Gesetze im materiellen Sinn sind generell-abstrakte Normen, welche Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen<br />
oder die Organisation, die Zuständigkeit oder die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln. Massgeblich ist hier der<br />
Inhalt des Erlasses, nicht das Verfahren des Zustandekommens.<br />
Gesetze im formellen Sinn sind die wichtigsten Quellen des <strong>Verwaltungsrecht</strong>s. Dies gilt sowohl für die Eingriffs- als auch für<br />
die Leistungsverwaltung.<br />
V. Verordnungen<br />
Verordnungen sind generell-abstrakte Rechtsnormen, die in einer anderen Form als derjenigen der Verfassung oder des Gesetzes<br />
im formellen Sinn ergangen sind. Die Verordnung lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen:<br />
Bezüglich des Adressatenkreises lassen sich Rechts- und Verwaltungsverordnungen unterteilen in:<br />
• Rechtsverordnungen enthalten Rechtsnormen, die sich an die A%gemeinheit richten, d.h. dem Einzelnen Rechte einräumen<br />
oder Pflichten auferlegen<br />
• Verwaltungsverordnungen sind genere%e Dienstanweisungen, die sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Behörden<br />
richten. Sie können zwei unterschiedliche Zielsetzungen enthalten: Organisatorische Zwecke (z.B. Richtlinien über die Beflaggung<br />
von Gebäuden, Verordnungen über die Grösse der Büros) und vollzugslenkende Zwecke mit denen die Auslegung<br />
von Normen beeinflusst werden soll (mit dem Ziel die Praxis zu vereinheitlichen).<br />
Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender Ansicht keine Rechtsquellen des <strong>Verwaltungsrecht</strong>s, da sie<br />
keine Pflichten oder Rechte von Privaten statuieren. Konsequenz aus dieser Ansicht ist:<br />
• Verwaltungsverordnungen können von den Privaten nicht angerufen werden, weil sie sich nicht an Private wenden.<br />
• Die Verwaltungsgerichte sind ebenfalls nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden.<br />
Problematisch sind diese Konsequenzen jedoch, wenn die Verwaltungsverordnung mittelbare Aussenwirkung 2 entfaltet und<br />
sie nicht durch eine Verfügung (die man als Privater anfechten könnte) konkretisiert wurde. Hier muss die Ausnahme gelten,<br />
dass Verwaltungsverordnungen von Privaten direkt angefochten werden können.<br />
Aufgrund der Tatsache, dass Verwaltungsverordnungen mittelbare Auswirkungen auf Private zeitigen können, gibt es Lehrmeinungen,<br />
welche solche Verwaltungsverordnungen als Rechtsverordnungen anerkennen möchten. Dies hätte die Konsequenz,<br />
dass sie publiziert werden müssten, was bei den Rechtsverordnungen im Vergleich zu den Verwaltungsverordnungen der Fall ist.<br />
Zu erwähnen bleibt, dass Besoldungsverordnungen Rechtsverordnungen sind. Sie richten sich zwar an die Behörden, jedoch in<br />
ihrer Funktion als Arbeitnehmer.<br />
2 So richten die Vorschriften der Zürcher Krankenhausverordnung betreffend das Vorgehen bei der Todesfeststellung und bei der Vornahme von<br />
Obduktionen und Transplantionen in erster Linie an das Personal der kantonale Krankenhäuser. Jedoch haben sie auch massive Auswirkungen auf<br />
die Rechtsstellung von Privaten.<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 4