Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Die wichtigsten Bereiche der Gemeindeautonomie in der Schweiz sind in der Regel:<br />
• Gemeindorganisation<br />
• kommunales Polizeirecht<br />
• Teile des kommunalen Baurechts<br />
• kommunales öffentliches Bauwesen<br />
• kommunale Versorungsbetriebe<br />
• Verwaltung des Gemeindevermögens, der öffentlichen Finanzen und des öffentlichen Grundes<br />
• Verleihung des Gemeindebürgerrechtes<br />
IV. Organisation der Gemeinde<br />
In allen schweizerischen Gemeinden bestehen zwei Hauptorgane: das gesetzgebende Organ (Gesamtheit der Stimmberechtigten;<br />
Gemeindeversammlung) und die ausführende Behörde. In grösseren Gemeinden existiert daneben oft ein drittes Organ,<br />
das rechtssetzende und exekutive Befugnisse hat: Das Gemeindeparlament.<br />
V. Die Aufsicht über die Gemeinden<br />
Dem Kanton kommt das Recht und die Pflicht zu, zu überprüfen, ob die Gemeindetätigkeit mit dem kantonalen Recht, aber<br />
auch mit dem Recht des Bundes und dem Gemeinderecht übereinstimmt. Er muss sich ferner davon überzeugen, dass die Gemeinden<br />
den ihnen vom kantonalen oder vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben nachkommt. Die Aufsichtsmittel, die<br />
dabei in Frage kommen, sind:<br />
• Informatorische Aufsichtsmittel;<br />
• Genehmigungspflicht;<br />
• Weisungen;<br />
• Au,ebung von Gemeindakten;<br />
• Ersatzvornahme;<br />
• Gemeindebevormundung.<br />
VI. Gemeindeverbände<br />
Der Gemeindeverband ist ein öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss mehrer Gemeinden zur gemeinschaftlichen<br />
Erfüllung bestimmter kommunaler Aufgaben.<br />
Die Grundlage öffentlich-rechtlicher Zweckverbände findet sich im kantonalen Recht, nämlich in der Kantonsverfassung, im<br />
Gemeindegesetz oder in einem Spezialgesetz.<br />
Die kommunalen Zweckverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Als solche weisen sie eine mitgliedschaftliche<br />
Struktur auf. Mitglieder sind die einzelnen Gemeinden, nicht die Einwohner der Gemeinden.<br />
§ 22 Privatrechtliche Verwaltungsträger<br />
I. Öffentliche Unternehmungen im Privatrechtsform<br />
Hier wird die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mittels einer privatrechtliche Organisationsform (in den meisten Fällen in<br />
der Form der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft) wahrgenommen. Diese juristischen Personen sind entweder ganz<br />
oder mehrheitlich im Besitz der Gemeinwesen. (Beispiel Rüstungsbetriebe des Bundes, Ruag Suisse SA; Nordostschweizerische<br />
Kraftwerke AG, NOK). Nur die Rechtsform und Organisation ist privatrechtlich, der Staat ist weiterhin verantwortlich für die<br />
Erbringung der Leistungen.<br />
Die Schaffung eines öffentlichen Unternehmens in Privatrechtsform erfordert - neben den privatrechtlichen Errichtungsakten -<br />
eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Da Art. 27 und Art. 94 BV wirtschaftliche Tätigkeiten des Staates nur<br />
unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, hat der Staat überdies ein ausreichendes öffentliches Interesse auszuweisen,<br />
das die Tätigkeit im Bereich der Privatwirtschaft rechtfertigt.<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 44