06.08.2013 Aufrufe

Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die wichtigsten Bereiche der Gemeindeautonomie in der Schweiz sind in der Regel:<br />

• Gemeindorganisation<br />

• kommunales Polizeirecht<br />

• Teile des kommunalen Baurechts<br />

• kommunales öffentliches Bauwesen<br />

• kommunale Versorungsbetriebe<br />

• Verwaltung des Gemeindevermögens, der öffentlichen Finanzen und des öffentlichen Grundes<br />

• Verleihung des Gemeindebürgerrechtes<br />

IV. Organisation der Gemeinde<br />

In allen schweizerischen Gemeinden bestehen zwei Hauptorgane: das gesetzgebende Organ (Gesamtheit der Stimmberechtigten;<br />

Gemeindeversammlung) und die ausführende Behörde. In grösseren Gemeinden existiert daneben oft ein drittes Organ,<br />

das rechtssetzende und exekutive Befugnisse hat: Das Gemeindeparlament.<br />

V. Die Aufsicht über die Gemeinden<br />

Dem Kanton kommt das Recht und die Pflicht zu, zu überprüfen, ob die Gemeindetätigkeit mit dem kantonalen Recht, aber<br />

auch mit dem Recht des Bundes und dem Gemeinderecht übereinstimmt. Er muss sich ferner davon überzeugen, dass die Gemeinden<br />

den ihnen vom kantonalen oder vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben nachkommt. Die Aufsichtsmittel, die<br />

dabei in Frage kommen, sind:<br />

• Informatorische Aufsichtsmittel;<br />

• Genehmigungspflicht;<br />

• Weisungen;<br />

• Au,ebung von Gemeindakten;<br />

• Ersatzvornahme;<br />

• Gemeindebevormundung.<br />

VI. Gemeindeverbände<br />

Der Gemeindeverband ist ein öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss mehrer Gemeinden zur gemeinschaftlichen<br />

Erfüllung bestimmter kommunaler Aufgaben.<br />

Die Grundlage öffentlich-rechtlicher Zweckverbände findet sich im kantonalen Recht, nämlich in der Kantonsverfassung, im<br />

Gemeindegesetz oder in einem Spezialgesetz.<br />

Die kommunalen Zweckverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Als solche weisen sie eine mitgliedschaftliche<br />

Struktur auf. Mitglieder sind die einzelnen Gemeinden, nicht die Einwohner der Gemeinden.<br />

§ 22 Privatrechtliche Verwaltungsträger<br />

I. Öffentliche Unternehmungen im Privatrechtsform<br />

Hier wird die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mittels einer privatrechtliche Organisationsform (in den meisten Fällen in<br />

der Form der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft) wahrgenommen. Diese juristischen Personen sind entweder ganz<br />

oder mehrheitlich im Besitz der Gemeinwesen. (Beispiel Rüstungsbetriebe des Bundes, Ruag Suisse SA; Nordostschweizerische<br />

Kraftwerke AG, NOK). Nur die Rechtsform und Organisation ist privatrechtlich, der Staat ist weiterhin verantwortlich für die<br />

Erbringung der Leistungen.<br />

Die Schaffung eines öffentlichen Unternehmens in Privatrechtsform erfordert - neben den privatrechtlichen Errichtungsakten -<br />

eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Da Art. 27 und Art. 94 BV wirtschaftliche Tätigkeiten des Staates nur<br />

unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, hat der Staat überdies ein ausreichendes öffentliches Interesse auszuweisen,<br />

das die Tätigkeit im Bereich der Privatwirtschaft rechtfertigt.<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!