Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern
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II. Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisse<br />
Das Dienstverhältnis wird entweder durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder durch Verfügung, d.h. durch einen einseitigen<br />
Hoheitsakt des Gemeinwesens, begründet. Ausnahmsweise werden die Beamtinnen und Beamten auf eine bestimmte Amtsdauer<br />
gewählt. Dies ist unter anderem oft dann der Fall, wenn der Beamte vom Anstellungsorgan unabhängig sein muss.<br />
Den Bewerberinnen und Bewerbern steht im Bund kein Rechtsmittel zur Anfechtung der Ablehnung ihrer Bewerbung<br />
zur Verfügung (Art. 83g BGG). Die Tatsache, dass aufgrund der Beschwerde das fehlerhafte Arbeitsverhältnis aufgehoben wird,<br />
stellt kein unmittelbares rechtliches Interesse des Anfechtenden dar, weil dies nicht heissen muss, dass man danach tatsächlich<br />
angestellt wird (Es könnten auch andere Bewerber an Stelle des Anfechtenden eingstellt werden). 22<br />
Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist durch eine ganzen Reihe von Möglichkeiten denkbar:<br />
• durch objektive Tatsachen (Erreichen des Pensionierungsalter, Tod)<br />
• im gegenseitigen Einvernehmen.<br />
• auf Veranlassung der Verwaltungsbehörden (Kündigung, Nichtwiederwahl, disziplinarische Entlassung)<br />
• auf Begehren des Beamten / der Beamtin (Verzicht auf Wiederwahl, Begehren um Entlassung, Kündigung)<br />
Die Kündigung, Nichtwiederwahl oder disziplinarische Entlassung muss gemäss BPG (Art. 14) aufgrund eines sachlichen<br />
Grundes geschehen. Bei ungerechtfertigter Kündigung besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Auf Bundesbene<br />
ersetzt die Kündigung die disziplinarische Entlassung.<br />
V. Rechtsschutz im Personalrecht<br />
Der Rechtsschutz wird nach neuem Recht anders als im Buch dargestellt aussehen (Art. 35 und 36 BPG neue Fassung VGG). Es<br />
sieht so aus, dass Entscheidungen von Bundesämtern in Personalangelegenheiten in erster Linie mit verwaltungsinterner Beschwerde<br />
an ein Departement weitergezogen werden können. Danach ist ein Weiterzug an das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht<br />
möglich. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzte Instanz mit Ausnahme von vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />
(Weiterzug an das Bundesgericht möglich).<br />
III. Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten<br />
Die Pflichten der Beamtinnen und Beamten lassen sich grob einteilen wie folgt:<br />
• Besorgung der Amtsgeschäfte: Die Hauptpflicht der Beamtinnen und Beamten besteht darin, die ihnen übertragenen amtlichen<br />
Geschäfte zu besorgen.<br />
• Gehorsamspflicht: Sie sind dabei - als Konsequenz der Verwaltungshierarchie - an die Weisungen der ihnen übergeordneten<br />
Instanzen gebunden.<br />
• Amtsverschwiegenheit: Die Beamtinnen und Beamten sind - als Ausfluss des Sonderstatusverhältnisses - zudem zur Verschwiegenheit<br />
in den dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet (Schweigepflicht). Die Schweigepflicht dauert in der Regel<br />
über die Auflösung des Dienstverhältnisses hinaus fort. Die Tragweite des Amtsgeheimnisses wird eingeschränkt durch die<br />
Einführung des Öffentlichkeitsprinzips. Das Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass grundsätzlich alle Personen Einsicht in<br />
amtliche Akten nehmen können, soweit nicht überweigende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 23<br />
• Verbot der Annahme von Geschenken: Daneben dürfen die Beamtinnen und Beamten keine Geschenke annehmen oder anderweitige<br />
Vorteile beanspruchen, die ihnen im Hinblick auf ihre amtliche Stellung angeboten werden.<br />
• Treuepflicht: Als Ausfluss des Sonderstatusverhältnis wird die Treuepflicht begründet; die Beamtinnen und Beamten treten<br />
mit ihrer Ernennung in eine besonderes Loyalitätsverhältnis zum Staat. Aufgrund dieses Verhältnisses sind sie nicht nur zur<br />
gewissenhaften Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verpflichtet, sondern sie übernehmen zudem einen allgemeine, sich auf<br />
das ausserdienstliche Verhalten erstreckende Treuepflicht gegenüber dem Staat.<br />
Die Treuepflicht bedeutet, dass die Beamtinnen und Beamten die Autorität und Integrität des Staates nicht beeinträchtigen<br />
dürfen, sondern dessen Interessen wahren müssen. Sie sind sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Dienstes gehalten, sich<br />
ihres Amtes als würdig zu erweisen.<br />
22 Der Referent vertritt eine Gegenauffassung: Das unmittelbare schutzwürdige Interesse bestehe darin, dass der Anfechtende nochmals eine Chance<br />
bekomme, für die Beamtenstellung berücksichtigt zu werden. Deswegen vertritt er die Meinung, dass in diesem Falle ein Rechtsmittel bestehen solle.<br />
23 Damit wird das bezüglich Auskünften das Grundsatz- und Ausnahmeverhältnis umgekehrt.<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 47