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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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II. Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisse<br />

Das Dienstverhältnis wird entweder durch verwaltungsrechtlichen Vertrag oder durch Verfügung, d.h. durch einen einseitigen<br />

Hoheitsakt des Gemeinwesens, begründet. Ausnahmsweise werden die Beamtinnen und Beamten auf eine bestimmte Amtsdauer<br />

gewählt. Dies ist unter anderem oft dann der Fall, wenn der Beamte vom Anstellungsorgan unabhängig sein muss.<br />

Den Bewerberinnen und Bewerbern steht im Bund kein Rechtsmittel zur Anfechtung der Ablehnung ihrer Bewerbung<br />

zur Verfügung (Art. 83g BGG). Die Tatsache, dass aufgrund der Beschwerde das fehlerhafte Arbeitsverhältnis aufgehoben wird,<br />

stellt kein unmittelbares rechtliches Interesse des Anfechtenden dar, weil dies nicht heissen muss, dass man danach tatsächlich<br />

angestellt wird (Es könnten auch andere Bewerber an Stelle des Anfechtenden eingstellt werden). 22<br />

Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist durch eine ganzen Reihe von Möglichkeiten denkbar:<br />

• durch objektive Tatsachen (Erreichen des Pensionierungsalter, Tod)<br />

• im gegenseitigen Einvernehmen.<br />

• auf Veranlassung der Verwaltungsbehörden (Kündigung, Nichtwiederwahl, disziplinarische Entlassung)<br />

• auf Begehren des Beamten / der Beamtin (Verzicht auf Wiederwahl, Begehren um Entlassung, Kündigung)<br />

Die Kündigung, Nichtwiederwahl oder disziplinarische Entlassung muss gemäss BPG (Art. 14) aufgrund eines sachlichen<br />

Grundes geschehen. Bei ungerechtfertigter Kündigung besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Auf Bundesbene<br />

ersetzt die Kündigung die disziplinarische Entlassung.<br />

V. Rechtsschutz im Personalrecht<br />

Der Rechtsschutz wird nach neuem Recht anders als im Buch dargestellt aussehen (Art. 35 und 36 BPG neue Fassung VGG). Es<br />

sieht so aus, dass Entscheidungen von Bundesämtern in Personalangelegenheiten in erster Linie mit verwaltungsinterner Beschwerde<br />

an ein Departement weitergezogen werden können. Danach ist ein Weiterzug an das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht<br />

möglich. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzte Instanz mit Ausnahme von vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />

(Weiterzug an das Bundesgericht möglich).<br />

III. Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten<br />

Die Pflichten der Beamtinnen und Beamten lassen sich grob einteilen wie folgt:<br />

• Besorgung der Amtsgeschäfte: Die Hauptpflicht der Beamtinnen und Beamten besteht darin, die ihnen übertragenen amtlichen<br />

Geschäfte zu besorgen.<br />

• Gehorsamspflicht: Sie sind dabei - als Konsequenz der Verwaltungshierarchie - an die Weisungen der ihnen übergeordneten<br />

Instanzen gebunden.<br />

• Amtsverschwiegenheit: Die Beamtinnen und Beamten sind - als Ausfluss des Sonderstatusverhältnisses - zudem zur Verschwiegenheit<br />

in den dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet (Schweigepflicht). Die Schweigepflicht dauert in der Regel<br />

über die Auflösung des Dienstverhältnisses hinaus fort. Die Tragweite des Amtsgeheimnisses wird eingeschränkt durch die<br />

Einführung des Öffentlichkeitsprinzips. Das Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass grundsätzlich alle Personen Einsicht in<br />

amtliche Akten nehmen können, soweit nicht überweigende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 23<br />

• Verbot der Annahme von Geschenken: Daneben dürfen die Beamtinnen und Beamten keine Geschenke annehmen oder anderweitige<br />

Vorteile beanspruchen, die ihnen im Hinblick auf ihre amtliche Stellung angeboten werden.<br />

• Treuepflicht: Als Ausfluss des Sonderstatusverhältnis wird die Treuepflicht begründet; die Beamtinnen und Beamten treten<br />

mit ihrer Ernennung in eine besonderes Loyalitätsverhältnis zum Staat. Aufgrund dieses Verhältnisses sind sie nicht nur zur<br />

gewissenhaften Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verpflichtet, sondern sie übernehmen zudem einen allgemeine, sich auf<br />

das ausserdienstliche Verhalten erstreckende Treuepflicht gegenüber dem Staat.<br />

Die Treuepflicht bedeutet, dass die Beamtinnen und Beamten die Autorität und Integrität des Staates nicht beeinträchtigen<br />

dürfen, sondern dessen Interessen wahren müssen. Sie sind sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Dienstes gehalten, sich<br />

ihres Amtes als würdig zu erweisen.<br />

22 Der Referent vertritt eine Gegenauffassung: Das unmittelbare schutzwürdige Interesse bestehe darin, dass der Anfechtende nochmals eine Chance<br />

bekomme, für die Beamtenstellung berücksichtigt zu werden. Deswegen vertritt er die Meinung, dass in diesem Falle ein Rechtsmittel bestehen solle.<br />

23 Damit wird das bezüglich Auskünften das Grundsatz- und Ausnahmeverhältnis umgekehrt.<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 47

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