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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Subordinationstheorie angewendet und gesagt, dass die Tierhalter nicht gezwungen sind, ihre Tiere dort behandeln zu lassen,<br />

sondern auch zu einem privaten Tierarzt gehen könnten. Somit wurde also ein Koordinationsverhältnis angenommen. Gegen<br />

ein privatrechtliches Verhältnis spricht, dass die Kosten aufgrund der Gebührenordnung einseitig aufgetragen werden. In diesem<br />

Falle ist die Argumentation des Verwaltungsgerichtes also nicht wirklich überzeugend.<br />

Spitäler sind allgemein für eine interessante Abgrenzungsfrage gut; Für die Subordinationstheorie spricht, dass die Tarife einseitig<br />

festgelegt werden. Hingegen kann der Patient selber entscheiden, ob und wie man behandelt werden möchte. Die Funktions-<br />

und Interessentheorie jedoch sprechen nach herrschender Meinung klar für ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, weil eine<br />

öfffentlich-rechtliche Tätigkeit ausgeübt welche dem öffentlichen Interesse der Gesundheit dient.<br />

Fraglich ist auch immer wieder die Beziehung zwischen öffentlichen Spitälern und Chefärzten. Hier wird nach der Funktionstheorie<br />

ein öffentlich-rechtliches Verhältnis angenommen. (Häfelin/Müller Randziffer Nr. 260)<br />

In den Materialen findet sich der Bundesbeschluss über die Sperr'ist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke. Formuliert<br />

wird darin ein zeitlich begrenztes Veräusserungsverbot für Grundstücke, als Instrument gegen die Bodenpreisspekulation.<br />

Nach der Subordinationstheorie und Interessentheorie ganz klar ein öffentlich-rechtlicher Erlass. Problematisch war nur,<br />

dass der Bund für ein solches Gesetz nicht kompetent war (sondern die Kantone). Deswegen ist man auf die „gloriose“ Idee der<br />

modalen Theorie gekommen. Als Konsequenz gegen einen Verstoss gegen diesen Bundeschluss war die Nichtigkeit des Kaufvertrages<br />

vorgesehen. Die Nichtigkeit ist eine privatrechtliche Sanktion, somit wurde dieser Bundesbeschluss als Zivilrecht eingestuft,<br />

wo der Bund eine Kompetenz hat. Die modale Theorie ist nach Meinung des Referenten fraglich.<br />

Von gemischen Normen (Doppelnormen) spricht man bei Rechtssätzen, die zugleich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche<br />

Vorschriften enthalten. Es handelt sich dabei um Regeln, die gleichzeitig privaten und öffentlichen Interessen dienen.<br />

Beispiele sind Abstandsvorschriften, Immissionsschutzvorschriften (Der Nachbar hat Private Interesse an genügend Abstand,<br />

feuerpolizeilich und bezüglich des Landschaftschutzes besteht zugleich ein öffentliches Interesse), Art. 699 ZGB, Art. 11<br />

BEHG als Regelung der Informations-, Sorgfalts- und Treuepflicht des Effektenhändlers (Privatrechtlich wirksam ist die Norm<br />

gegenüber den Kunden des Effektenhändlers. Die Aufsichtsbehörde schreitet zudem ein, wenn der Effektenhändler seine<br />

Pflichten missachtet. In diesem zweiten Fall liegt eine öffentlich-rechtliche Verletzung vor)<br />

Die rechtlichen Konsequenzen dieser Doppelnatur sind<br />

• Die Doppelnorm kann sowohl von den Privaten oder von den Behörden von Amtes wegen angerufen werden.<br />

• Es können sowohl öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Gerichte zuständig sein.<br />

• Die Privatautomie der Privaten wird eingeschränkt. Die Vereinbarungen der Privaten sind zwar nicht ausgeschlossen, haben<br />

sich aber an den vom öffentlichen Interesse bestimmten Rahmen zu halten.<br />

II. Zusammenhänge zwischen Verwaltungstätigkeit und Privatrecht<br />

Fraglich ist, wann der Staat privatrechtliche Beziehungen eingehen darf. Wenn eine abschliessende öffentlich-rechtliche<br />

Regelung besteht, dann gibt es keine Raum mehr für privatrechtliches Handeln (Z.B. Steuerrecht, Baupolizei, Enteignung,<br />

Sozialversicherung). Wenn hingegen die öffentliche Regelung Raum lässt für weitere Regelungen, dann ist noch nicht gesagt,<br />

dass der Staat privatrechtlich handeln darf. Es besteht keine Wahlfreiheit (zwischen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher<br />

Regelung), sondern es muss nach aus Sinn und Zweck der nicht abschliessenden öffentlichen Regelung gehandelt werden.<br />

Beispiele für zulässiges privatrechtliches Handeln sind:<br />

• administrative Hilfstätigkeit (öffentliches Beschaffungswesen, Bedarfsverwaltung): Unter administrativer Hilfstätigkeit versteht<br />

man jene Tätigkeiten des Gemeinwesens, durch die es die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter<br />

und Leistungen beschafft. Z.B. Miete von Kinosälen für <strong>Uni</strong>versitätsbetrieb, Kauf von Büromaterialien, Bau von Nationalstrassen.<br />

• Verwaltung des Finanzvermögens: Das Finanzvermögen umfasst alle realisierbaren Aktiven des Gemeinwesens, d.h. diejenigen<br />

Vermögenswerte, die dem Gemeinwesen nur mittelbar, durch ihren Vermögenswert dienen. Z.B. Anlage von Steuerüberschüssen.<br />

• Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit: Privatwirtschaftliche Staatstätigkeit bedeutet Teilnahme des Gemeinswesens am Wirtschaftsleben<br />

in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft. Z.B. Kantonalbanken, Bürgergemeinde Zermatt 3.<br />

• Teile der Leistungsverwaltung: Wo der Staat oder staatliche Anstalten für den Privaten wirtschaftliche Leistungen erbringen,<br />

bedienen sie sich zum Teil der Rechtsformen des Privatrechts. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die wirtschaftliche<br />

3 die mehrere Hotels und Bahnen besitzt.<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 9

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