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Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und ... - Familientext.de

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3.5<br />

Bericht <strong>und</strong> signalisiert <strong>de</strong>m Familiengericht, ob <strong>und</strong> ggf. welches Han<strong>de</strong>ln<br />

nötig ist. RichterInnen, die die Interessen eines Kin<strong>de</strong>s bei <strong>de</strong>r Entscheidungsfindung<br />

zu berücksichtigen haben, sollten im Verhandlungstermin <strong>mit</strong> <strong>de</strong>n<br />

Eltern genau darauf achten, wie diese ihre Beziehung zum Kind <strong>de</strong>finieren <strong>und</strong><br />

welche Entwicklungsräume sie für ihr Kind zur Verfügung stellen (können).<br />

Wird im ersten Termin kein Einvernehmen erzielt, so hat das Familiengericht<br />

<strong>mit</strong> <strong>de</strong>n Beteiligten <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Jugendamt <strong>de</strong>n Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung zu erörtern (§ 156 Abs. 3 FamFG). Wenn das Familiengericht<br />

eine Beratung o<strong>de</strong>r eine familienpsychologische Begutachtung anordnet,<br />

soll das Gericht im Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen, <strong>de</strong>n Umgang<br />

durch eine einstweilige Anordnung regeln o<strong>de</strong>r ihn ausschließen (§ 156 Abs. 3<br />

FamFG).<br />

Vor <strong>de</strong>m Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung <strong>de</strong>s Umgangsrechts<br />

soll das betroffene Kind persönlich angehört wer<strong>de</strong>n. Hierbei ist zu beachten,<br />

dass die mögliche einmalige Belastung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s im Rahmen einer<br />

Anhörung weniger schwer wiegt als das Übersehen eines Gefährdungsrisikos.<br />

Carl & Eschweiler (2005) kamen in ihrer Abhandlung zu »Chancen <strong>und</strong> Risiken«<br />

einer Kin<strong>de</strong>sanhörung zu <strong>de</strong>m Schluss, dass die <strong>mit</strong> einer Anhörung<br />

einhergehen<strong>de</strong>n Chancen die Risiken <strong>de</strong>utlich übersteigen.<br />

Hinweis:<br />

Die im Forschungsprojekt »Kin<strong>de</strong>rschutz bei hochstrittiger Elternschaft« zu ihren<br />

Erfahrungen <strong>mit</strong> richterlichen Anhörungen befragten Kin<strong>de</strong>r gaben zwar<br />

an, dass daraus für sie Stresssituationen resultierten. Die Jungen <strong>und</strong> Mädchen<br />

sahen jedoch auch Vorteile: Sie fühlten sich immer dann entlastet, wenn eine<br />

schnelle gerichtliche Entscheidung zur Reduktion von Intensität <strong>und</strong> Häufigkeit<br />

<strong>de</strong>s Elternkonfliktes beitrug.<br />

Nach § 156 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht anordnen, dass Eltern an<br />

einer Beratung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r- <strong>und</strong> Jugendhilfe teilnehmen. Eine solche Anordnung<br />

ist von <strong>de</strong>n Eltern rechtlich nicht anfechtbar; sie kann aber auch nicht<br />

<strong>mit</strong> Zwangs<strong>mit</strong>teln gegen die Eltern durchgesetzt wer<strong>de</strong>n. Wenn streiten<strong>de</strong>n<br />

Eltern im Resultat <strong>de</strong>s richterlichen Abwägens Beratungsgespräche »verordnet«<br />

wer<strong>de</strong>n, sollte in <strong>de</strong>r Regel auch <strong>de</strong>m Kind die Möglichkeit geboten wer<strong>de</strong>n,<br />

Unterstützung durch die Jugendhilfe zu erhalten.<br />

Ähnlich formulierte es ein Richter in einem Interview im Rahmen <strong>de</strong>s Forschungsprojekts,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Eltern regelmäßig <strong>mit</strong> auf <strong>de</strong>n Weg gab: »Ich erwarte<br />

von Ihnen, dass Sie auch ihr Kind dort vorstellen«. Die handlungsleiten<strong>de</strong><br />

Wirkung einer solchen richterlichen Auffor<strong>de</strong>rung wäre aus Sicht <strong>de</strong>s befragten<br />

Beraters nicht zu unterschätzen.<br />

Nach <strong>de</strong>m Bekanntwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Scheiterns einer Beratungslösung setzt das Gericht<br />

kurzfristig einen zweiten Anhörungstermin fest. Zur Vorbereitung auf<br />

diesen Termin könnten RichterInnen <strong>mit</strong> Blick auf die Aufklärung »entscheidungserheblicher<br />

Sachverhalte« einen Sachverständigen (gem. § 163 FamFG)<br />

hinzuziehen. Der psychologische Sachverständige erhält Akteneinsicht zur<br />

Vorbereitung auf die Anhörung <strong>und</strong> bringt sein Fachwissen (bereits) in <strong>de</strong>n<br />

zweiten Anhörungstermin ein.<br />

30 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis

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