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Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungs- und ... - Familientext.de

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Kompetenzen im Verfahren für das Gericht verfügbar zu machen <strong>und</strong> da<strong>mit</strong><br />

die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Familiengerichtsbarkeit gera<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Regelvermutung <strong>de</strong>s § 1684 Abs. 1 BGB wie<strong>de</strong>r herzustellen.<br />

Hinweis:<br />

Gerichtliche Regelungen wer<strong>de</strong>n von <strong>hochkonflikthaften</strong> Eltern noch viel kritischer<br />

bewertet als beraterische Interventionen. Nur ein geringer Teil <strong>de</strong>r Eltern<br />

sieht dadurch <strong>de</strong>n Konflikt reduziert o<strong>de</strong>r die Situation <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s verbessert.<br />

Die Ergebnisse <strong>de</strong>s Forschungsprojektes »Kin<strong>de</strong>rschutz bei hochstrittiger<br />

Elternschaft« sprechen gegen die häufige These, dass das Konfliktniveau erst<br />

durch das Verfahren entsteht. Allerdings <strong>de</strong>utet sich an, dass das Selbstwirksamkeitserleben<br />

von Eltern unter einem laufen<strong>de</strong>n Verfahren lei<strong>de</strong>t.<br />

Ein Kritikpunkt an gerichtlichen Regelungen seitens <strong>de</strong>r Eltern ist <strong>de</strong>ren praktische<br />

Umsetzbarkeit. Die Eltern for<strong>de</strong>rn, dass RichterInnen darüber informiert<br />

sein sollten, ob z.B. eine Beratung o<strong>de</strong>r eine Umgangsbegleitung überhaupt zur<br />

Verfügung steht. Ein weiteres Problemfeld stellt <strong>de</strong>r Wunsch <strong>de</strong>r Eltern dar,<br />

dass das Familiengericht sich ausführlich <strong>mit</strong> ihrer Situation auseinan<strong>de</strong>rsetzt.<br />

Dies wird in einem frühen, ersten Termin angesichts <strong>de</strong>r richterlichen <strong>Arbeit</strong>sbelastung<br />

häufig schwer möglich sein <strong>und</strong> erfor<strong>de</strong>rt eine entsprechen<strong>de</strong> Organisation<br />

<strong>de</strong>r gerichtlichen Abläufe.<br />

Wie unter Punkt 5.1.1 bereits ange<strong>de</strong>utet, han<strong>de</strong>lt das Familiengericht auf<br />

<strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>s FamFG <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Logik <strong>de</strong>s gerichtlichen Verfahrens. Jugendämter<br />

<strong>und</strong> Beratungsstellen arbeiten dagegen auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>s SGB<br />

VIII. Sie folgen dabei <strong>de</strong>n fachlichen Standards sozialpädagogischer Verfahren<br />

<strong>und</strong> psychosozialer Beratung. Den Schnittstellen zwischen bei<strong>de</strong>n Systemen<br />

kommt eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Im folgen<strong>de</strong>n Unterkapitel liegt<br />

<strong>de</strong>r Schwerpunkt zum einen auf <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>r Eltern vom Gericht bzw.<br />

Jugendamt in die Beratung <strong>und</strong> zum an<strong>de</strong>ren auf <strong>de</strong>r Rückmeldung über das<br />

Ergebnis <strong>de</strong>r Beratung an Gericht <strong>und</strong> Jugendamt.<br />

5.3 BeraterInnen als Kooperationspartner<br />

5.3.1 BeraterInnen zwischen Kooperation <strong>und</strong> Vertrauensschutz 11<br />

Aus <strong>de</strong>r BeraterInnenperspektive wird die Zusammenarbeit im Einzelfall von<br />

einem Spannungsfeld zwischen transparenten <strong>und</strong> verlässlichen KooperationspartnerInnen<br />

einerseits <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Aufgabe, <strong>de</strong>n Eltern einen geschützten Raum<br />

für persönliche Themen anzubieten an<strong>de</strong>rerseits bestimmt (vgl. Weber 2009).<br />

Für Beratung gilt <strong>de</strong>r Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII <strong>und</strong> die gesetzliche<br />

Regelung in § 203 StGB. Personenbezogene Daten dürfen nur dann<br />

weitergegeben wer<strong>de</strong>n, wenn die Betroffenen einwilligen o<strong>de</strong>r eine gesetzliche<br />

Befugnis besteht. Eine gesetzliche Befugnis (Offenbarungsbefugnis), Daten<br />

an das Familiengericht weiterzugeben, besteht nach § 65, Abs. 1 Nr. 2 SGB<br />

11 Vgl. zur informationellen Selbstbestimmung Papenheim & Baltes (2009).<br />

55 <strong>Arbeit</strong> <strong>mit</strong> <strong>hochkonflikthaften</strong> <strong>Trennungs</strong>- <strong>und</strong> Scheidungsfamilien: Eine Handreichung für die Praxis<br />

5.3.1

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