HoFS AUF Seine UMGeBUnG
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30<br />
20.06.2006<br />
13.10.2004<br />
„Art und Maß“ des künftigen Baurechts festgelegt<br />
- das heißt was, auf welchen Grundstücken, wie<br />
gebaut werden darf. Für die Aufstellung und<br />
Änderungen von Bauleitplänen gibt es geregelte<br />
Prozesse, in denen unter anderem auch die<br />
Bevölk erung beteiligt wird (vgl. BauGB §3, Abs.1).<br />
Eine Änderung eines Bebauungsplans ist notwendig,<br />
wenn die Vorgaben verändert werden<br />
sollen. Die vorhandenen Nutzungen haben<br />
Bestands recht und die Eigentümer können selbst<br />
entscheiden, wann sie nach den neuen Festsetzungen<br />
Veränderungen durchführen wollen. Es ist<br />
zu beachten, dass Änderungen der Art und des<br />
Maßes der zulässigen Nutzungen in Bebauungsplänen,<br />
die jünger sind als sieben Jahre, zu<br />
Entschädigungsansprüchen der Betroffenen<br />
führen können, da der Wert der Grundstücke<br />
dadurch sinken kann. Auch bei Änderungen<br />
älterer Pläne können Entschädigungsansprüche<br />
bestehen, wenn die ausgeübte Nutzung durch<br />
die Planänderung unmöglich gemacht oder wesentlich<br />
erschwert wird (vgl. BauGB §42, Abs. 1-3).<br />
Die Karte 8 zeigt welche Bebauungspläne im<br />
Plangebiet nach 2003 rechtskräftig geworden<br />
sind.<br />
16.09.2005<br />
8. Bebauungspläne im Plangebiet seit 2003.<br />
Bei einer Neuentwicklung müssen immer rechtskräftige<br />
Bebauungspläne geschaffen werden. Die<br />
Realisierung kann durch die folgenden Instrumente<br />
ergänzt werden.<br />
2.2.2 Städtebauliche<br />
entwicklungsmaßnahme<br />
„Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen<br />
[…] sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets<br />
entsprechend ihrer besonderen Bedeutung<br />
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung<br />
der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten<br />
Entwicklung des Landesgebiets oder der Region<br />
erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen<br />
Neuordnung einer neuen Entwicklung<br />
zugeführt werden“ (BauGB §165, Abs. 2). Dies gilt<br />
„insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs<br />
an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von<br />
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur<br />
Wiedernutzung brachliegender Flächen“ (BauGB<br />
§165, Abs. 3, Nr. 2)<br />
Bei dieser Maßnahme werden die Eigentümer an<br />
den Kosten der Entwicklung maßgeblich<br />
beteiligt. Voraussetzung ist, dass die Entwicklungsziele<br />
nicht durch einen Vertrag geregelt<br />
werden können oder, dass der Eigentümer sein<br />
Grundstück nicht verkaufen will. Bei einer Entwicklungsmaßnahme<br />
muss die Gemeinde die<br />
Grundstücke erwerben, wenn der Grundstückseigentümer<br />
nicht selber die Ziele der städtebaulichen<br />
Entwicklung verwirklichen will (vgl. BauGB<br />
§166, Abs. 3, Nr. 2). Bevor die Gemeinde festlegen<br />
kann, welche Bereiche in die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme<br />
einbezogen werden sollen,<br />
muss eine „Vorbereitende Untersuchung“ durchgeführt<br />
werden (vgl. BauGB § 165, Abs. 4). Diese<br />
wird zurzeit (voraussichtlich bis März 2011) für