10.10.2013 Aufrufe

HoFS AUF Seine UMGeBUnG

HoFS AUF Seine UMGeBUnG

HoFS AUF Seine UMGeBUnG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

30<br />

20.06.2006<br />

13.10.2004<br />

„Art und Maß“ des künftigen Baurechts festgelegt<br />

- das heißt was, auf welchen Grundstücken, wie<br />

gebaut werden darf. Für die Aufstellung und<br />

Änderungen von Bauleitplänen gibt es geregelte<br />

Prozesse, in denen unter anderem auch die<br />

Bevölk erung beteiligt wird (vgl. BauGB §3, Abs.1).<br />

Eine Änderung eines Bebauungsplans ist notwendig,<br />

wenn die Vorgaben verändert werden<br />

sollen. Die vorhandenen Nutzungen haben<br />

Bestands recht und die Eigentümer können selbst<br />

entscheiden, wann sie nach den neuen Festsetzungen<br />

Veränderungen durchführen wollen. Es ist<br />

zu beachten, dass Änderungen der Art und des<br />

Maßes der zulässigen Nutzungen in Bebauungsplänen,<br />

die jünger sind als sieben Jahre, zu<br />

Entschädigungsansprüchen der Betroffenen<br />

führen können, da der Wert der Grundstücke<br />

dadurch sinken kann. Auch bei Änderungen<br />

älterer Pläne können Entschädigungsansprüche<br />

bestehen, wenn die ausgeübte Nutzung durch<br />

die Planänderung unmöglich gemacht oder wesentlich<br />

erschwert wird (vgl. BauGB §42, Abs. 1-3).<br />

Die Karte 8 zeigt welche Bebauungspläne im<br />

Plangebiet nach 2003 rechtskräftig geworden<br />

sind.<br />

16.09.2005<br />

8. Bebauungspläne im Plangebiet seit 2003.<br />

Bei einer Neuentwicklung müssen immer rechtskräftige<br />

Bebauungspläne geschaffen werden. Die<br />

Realisierung kann durch die folgenden Instrumente<br />

ergänzt werden.<br />

2.2.2 Städtebauliche<br />

entwicklungsmaßnahme<br />

„Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen<br />

[…] sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets<br />

entsprechend ihrer besonderen Bedeutung<br />

für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung<br />

der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten<br />

Entwicklung des Landesgebiets oder der Region<br />

erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen<br />

Neuordnung einer neuen Entwicklung<br />

zugeführt werden“ (BauGB §165, Abs. 2). Dies gilt<br />

„insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs<br />

an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von<br />

Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur<br />

Wiedernutzung brachliegender Flächen“ (BauGB<br />

§165, Abs. 3, Nr. 2)<br />

Bei dieser Maßnahme werden die Eigentümer an<br />

den Kosten der Entwicklung maßgeblich<br />

beteiligt. Voraussetzung ist, dass die Entwicklungsziele<br />

nicht durch einen Vertrag geregelt<br />

werden können oder, dass der Eigentümer sein<br />

Grundstück nicht verkaufen will. Bei einer Entwicklungsmaßnahme<br />

muss die Gemeinde die<br />

Grundstücke erwerben, wenn der Grundstückseigentümer<br />

nicht selber die Ziele der städtebaulichen<br />

Entwicklung verwirklichen will (vgl. BauGB<br />

§166, Abs. 3, Nr. 2). Bevor die Gemeinde festlegen<br />

kann, welche Bereiche in die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme<br />

einbezogen werden sollen,<br />

muss eine „Vorbereitende Untersuchung“ durchgeführt<br />

werden (vgl. BauGB § 165, Abs. 4). Diese<br />

wird zurzeit (voraussichtlich bis März 2011) für

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!