HoFS AUF Seine UMGeBUnG
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n U t Z U n G S A R t U n D V e R t e i l U n G<br />
4.2.3 nutzungsart und Verteilung<br />
Die Nutzungen die hier aufgrund ihres Bezuges<br />
zur Bahnhofsfunktion verglichen werden sind:<br />
Wohnen, Handel und Gastronomie, Kultur,<br />
andere Dienstleistungsgewerbe und produzierendes<br />
Gewerbe. Die Nutzungsart und deren Verteilung<br />
kann im Bebauungsplan festgesetzt<br />
werden. Die Nutzungskategorien, die die Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO §§2-11) vorgibt und<br />
die für das Plangebiet Relevanz haben könnten,<br />
sind: Wohngebiete (zwei Kategorien), Mischgebiete,<br />
Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industrie<br />
gebiete. Die genauen Definitionen dieser<br />
Nutzungskategorien sind im Anhang 1 aufgeführt.<br />
In der folgenden Beschreibung wird jeweils<br />
kurz erwähnt, in welche Kategorien der BauNVO<br />
die Nutzungen fallen.<br />
4.2.3.a Wohnen<br />
Wie im Abschnitt “3.6 Zukunftsperspektiven”<br />
(Seite 76) erläutert, ist zu vermuten, dass die Notwendigkeit<br />
weitere Strecken zwischen Wohn-<br />
und Arbeitsort zu pendeln, oder im Rahmen der<br />
Arbeit zu reisen, steigt. Der Arbeitsstandort wird<br />
häufiger wechseln und die Möglichkeit für Paare,<br />
in derselben Stadt zu arbeiten, wird dadurch<br />
erschwert. Diese Tendenz führt neben einer allgemeinen<br />
hohen Wohnungsnachfrage in Hamburg<br />
zu einer konzentrierten Nachfrage in<br />
Bahn hofsnähe.<br />
Nach der BauNVO ist Wohnen in den Kategorien<br />
reine und allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete,<br />
und ausnahmsweise in Kerngebieten,<br />
zulässig.<br />
4.2.3.b Handel und Gastronomie<br />
Einzelhandel und Gastronomie dienen sowohl<br />
den Reisenden direkt, als auch den Bewohnern<br />
und Beschäftigten für die Versorgung des alltäglichen<br />
Bedarfs. Es unterstützt somit, besonders in<br />
Bahnhofsnähe, das Konzept der kurzen Wege,<br />
wobei Bewohner, Beschäftigte und Umsteigende,<br />
ohne Umwege den alltäglichen Einkauf erledigen<br />
können, oder sich von der Gastronomie versorgen<br />
lassen können. Zudem fördert weiterer Handel<br />
und Gastronomie, über den alltäglichen<br />
Bedarf hinaus, die Aufenthaltsqualität und<br />
Aufenthaltsfrequenz.<br />
Großflächiger Handel, der sich im Gegensatz zum<br />
Großhandel direkt an den Endverbraucher richtet,<br />
stärkt hingegen nicht die Aufenthaltsqualität<br />
und hat somit keinen Bezug zum Fernbahnhof.<br />
Es kann argumentiert werden, dass auch hierfür<br />
ein innerstädtischer, an den ÖPNV angeschlossener<br />
Standort von Vorteil ist, um Standorte<br />
außerhalb der Stadt, die nur mit MIV zu erreichen<br />
sind, zu vermeiden.<br />
Einzelhandel und Gastronomie sind in Mischgebieten<br />
und Kerngebieten zulässig. In reinen oder<br />
allgemeinen Wohngebieten sind nur Läden zur<br />
Versorgung des Gebietes erlaubt. Einkaufszentren<br />
und Einzelhandel mit über 800qm Verkaufsfläche<br />
sind nur in Kerngebieten oder Sondergebieten<br />
zulässig, während in Gewerbegebieten<br />
nur Einzelhandel zulässig ist, der in Kerngebieten<br />
nicht zulässig ist. (vgl. Ferner, Kröninger, Aschke<br />
2008: BauNOV §11 Abs. 3)<br />
4.2.3.c Kultur- und Zwischennutzungen<br />
Kulturelle Einrichtungen dienen an erster Stelle<br />
der Attraktivität der Bahnhofsumgebung und<br />
sprechen unterschiedliche Menschen an. Die