10.10.2013 Aufrufe

HoFS AUF Seine UMGeBUnG

HoFS AUF Seine UMGeBUnG

HoFS AUF Seine UMGeBUnG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

96<br />

n U t Z U n G S A R t U n D V e R t e i l U n G<br />

4.2.3 nutzungsart und Verteilung<br />

Die Nutzungen die hier aufgrund ihres Bezuges<br />

zur Bahnhofsfunktion verglichen werden sind:<br />

Wohnen, Handel und Gastronomie, Kultur,<br />

andere Dienstleistungsgewerbe und produzierendes<br />

Gewerbe. Die Nutzungsart und deren Verteilung<br />

kann im Bebauungsplan festgesetzt<br />

werden. Die Nutzungskategorien, die die Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO §§2-11) vorgibt und<br />

die für das Plangebiet Relevanz haben könnten,<br />

sind: Wohngebiete (zwei Kategorien), Mischgebiete,<br />

Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industrie<br />

gebiete. Die genauen Definitionen dieser<br />

Nutzungskategorien sind im Anhang 1 aufgeführt.<br />

In der folgenden Beschreibung wird jeweils<br />

kurz erwähnt, in welche Kategorien der BauNVO<br />

die Nutzungen fallen.<br />

4.2.3.a Wohnen<br />

Wie im Abschnitt “3.6 Zukunftsperspektiven”<br />

(Seite 76) erläutert, ist zu vermuten, dass die Notwendigkeit<br />

weitere Strecken zwischen Wohn-<br />

und Arbeitsort zu pendeln, oder im Rahmen der<br />

Arbeit zu reisen, steigt. Der Arbeitsstandort wird<br />

häufiger wechseln und die Möglichkeit für Paare,<br />

in derselben Stadt zu arbeiten, wird dadurch<br />

erschwert. Diese Tendenz führt neben einer allgemeinen<br />

hohen Wohnungsnachfrage in Hamburg<br />

zu einer konzentrierten Nachfrage in<br />

Bahn hofsnähe.<br />

Nach der BauNVO ist Wohnen in den Kategorien<br />

reine und allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete,<br />

und ausnahmsweise in Kerngebieten,<br />

zulässig.<br />

4.2.3.b Handel und Gastronomie<br />

Einzelhandel und Gastronomie dienen sowohl<br />

den Reisenden direkt, als auch den Bewohnern<br />

und Beschäftigten für die Versorgung des alltäglichen<br />

Bedarfs. Es unterstützt somit, besonders in<br />

Bahnhofsnähe, das Konzept der kurzen Wege,<br />

wobei Bewohner, Beschäftigte und Umsteigende,<br />

ohne Umwege den alltäglichen Einkauf erledigen<br />

können, oder sich von der Gastronomie versorgen<br />

lassen können. Zudem fördert weiterer Handel<br />

und Gastronomie, über den alltäglichen<br />

Bedarf hinaus, die Aufenthaltsqualität und<br />

Aufenthaltsfrequenz.<br />

Großflächiger Handel, der sich im Gegensatz zum<br />

Großhandel direkt an den Endverbraucher richtet,<br />

stärkt hingegen nicht die Aufenthaltsqualität<br />

und hat somit keinen Bezug zum Fernbahnhof.<br />

Es kann argumentiert werden, dass auch hierfür<br />

ein innerstädtischer, an den ÖPNV angeschlossener<br />

Standort von Vorteil ist, um Standorte<br />

außerhalb der Stadt, die nur mit MIV zu erreichen<br />

sind, zu vermeiden.<br />

Einzelhandel und Gastronomie sind in Mischgebieten<br />

und Kerngebieten zulässig. In reinen oder<br />

allgemeinen Wohngebieten sind nur Läden zur<br />

Versorgung des Gebietes erlaubt. Einkaufszentren<br />

und Einzelhandel mit über 800qm Verkaufsfläche<br />

sind nur in Kerngebieten oder Sondergebieten<br />

zulässig, während in Gewerbegebieten<br />

nur Einzelhandel zulässig ist, der in Kerngebieten<br />

nicht zulässig ist. (vgl. Ferner, Kröninger, Aschke<br />

2008: BauNOV §11 Abs. 3)<br />

4.2.3.c Kultur- und Zwischennutzungen<br />

Kulturelle Einrichtungen dienen an erster Stelle<br />

der Attraktivität der Bahnhofsumgebung und<br />

sprechen unterschiedliche Menschen an. Die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!