Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention - RKI
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5.3.7 – Krankenschwester/-pfleger <strong>für</strong> <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />
4.5 Praktikum<br />
Das Praktikum umfasst 30 Wochen. Es besteht aus<br />
einem Einführungspraktikum von ca. 3 Wochen,<br />
einem Praktikum von ca. 4 Wochen in einem staatlichen Medizinaluntersuchungsamt oder<br />
einem Hygiene-Institut,<br />
einem Praktikum in einem Krankenhaus einschließlich einer schriftlichen Praktikumsarbeit.<br />
Der praktische Einsatz im Krankenhaus umfasst alle Aufgabenfelder einer Hygienefachkraft<br />
<strong>und</strong> muss unter Anleitung einer Hygienefachkraft mit mindestens einjähriger<br />
Berufserfahrung in diesem Gebiet erfolgen.<br />
4.6 Prüfung<br />
Am Ende der Weiterbildung erfolgt eine schriftliche <strong>und</strong> mündliche Prüfung vor einem<br />
staatlich anerkannten Prüfungsausschuss, die sowohl den theoretischen als auch<br />
den praktischen Teil der Weiterbildung einschließt. Prüfungsfächer sind die Gr<strong>und</strong>lagen<br />
der Hygiene <strong>und</strong> Mikrobiologie <strong>und</strong> der <strong>Krankenhaushygiene</strong>.<br />
Wer die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält eine Urk<strong>und</strong>e, in der die<br />
staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnung ausgewiesen wird: Krankenschwester<br />
<strong>für</strong> Hygiene, Krankenpfleger <strong>für</strong> Hygiene, Kinderkrankenschwester <strong>für</strong> Hygiene, Kinderkrankenpfleger<br />
<strong>für</strong> Hygiene. Die Weiterbildung wird durch die Weiterbildungs-<br />
<strong>und</strong> Prüfungsordnungen der Länder geregelt.<br />
4.7 Übergangsregelung*<br />
Hygienefachkräfte, die zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser <strong>Richtlinie</strong> nach den bisher<br />
gültigen <strong>Richtlinie</strong>n fachspezifische Zusatzqualifikationen erworben haben <strong>und</strong><br />
geprüft worden sind <strong>und</strong> die außerdem in diesem Aufgabenfeld praktisch tätig sind<br />
oder waren, sollen auf Antrag von der Fachaufsichtsbehörde <strong>für</strong> das Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />
gleichgestellt werden, sofern eine zusätzliche fachspezifische Fortbildung an einer staatlich<br />
anerkannten Institution erfolgreich abgeschlossen <strong>und</strong> nachgewiesen wurde.<br />
Der Umfang der erforderlichen fachspezifischen Fortbildung gemäß Ziffer 4.4 ist unabhängig<br />
von der Dauer der Tätigkeit als Hygienefachkraft.<br />
Hauptamtliche Hygienefachkräfte, die weniger als zwei Jahre praktische Tätigkeit in<br />
der <strong>Krankenhaushygiene</strong> nachweisen können, müssen mindestens an drei Kursen mit<br />
je 80 Std. teilgenommen haben.<br />
Bei einer Tätigkeit von zwei bis fünf Jahren ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen<br />
mit je 80 Std., bei einer Tätigkeit von mehr als fünf Jahren ist die Teilnahme an<br />
mindestens einem Kurs mit 80 Std. nachzuweisen (Unterrichtsinhalte: Gr<strong>und</strong>lagen der<br />
Hygiene, Mikrobiologie, <strong>Krankenhaushygiene</strong>, technische <strong>Krankenhaushygiene</strong> <strong>und</strong><br />
Krankenhausbetriebsorganisation).<br />
Bei Hygienefachkräften, die die praktische Tätigkeit in der <strong>Krankenhaushygiene</strong> nebenamtlich<br />
oder in Teilzeitbeschäftigung ausüben oder ausgeübt haben, ist nur die tatsächliche<br />
Dauer ihrer Tätigkeit anrechnungsfähig.<br />
________<br />
* Die Übergangsregelung gilt auch <strong>für</strong> Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern <strong>und</strong><br />
Kinderkrankenpfleger, die in der ehemaligen DDR als Hygieneschwester bzw. -pfleger tätig sind oder waren.<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>Krankenhaushygiene</strong><br />
Elsevier, Urban & Fischer, München<br />
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