bpa. Magazin - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste eV
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30<br />
Das sollten Sie wissen<br />
Bundesrahmenemfehlung<br />
häusliche Krankenpflege:<br />
Abschluss oder Blockade<br />
Ein richtiger Schritt<br />
für die Pflegedienste<br />
und die Selbstverwaltung<br />
Autor: Bernd Tews<br />
Erstmals seit Inkrafttreten der Gesetzesregelung<br />
im Jahr 1997 ist es der<br />
Selbstverwaltung im SGB V, dem GKV-<br />
Spitzenverband gemeinsam mit den<br />
Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />
und den Spitzenverbänden der Träger<br />
von Pflegediensten gelungen, sich auf<br />
einen Text zur Bundesrahmenempfehlung<br />
nach § 132a SGB V zur häuslichen<br />
Krankenpflege zu verständigen. Die abschließende<br />
Abstimmung soll nach der<br />
Anhörung der Patientenverbände sowie<br />
der Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
Ende September erfolgen.<br />
Die Wiederaufnahme dieser seit Jahren<br />
brachliegenden Verhandlungen war im<br />
Wesentlichen ausgelöst worden durch<br />
den Gesetzgeber. Dieser hatte im Pflege-<br />
Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) geregelt,<br />
dass sich die Selbstverwaltung bis zum<br />
Juli dieses Jahres auf eine Bundesrahmenempfehlung<br />
verständigen soll.<br />
Gleichzeitig wurde der Regelungsumfang<br />
der Bundesrahmenempfehlung<br />
erweitert und den Inhalten zur datenträgergestützten<br />
Abrechnung in der häuslichen<br />
Krankenpflege der Vorrang gegenüber<br />
der Richtlinie der Krankenkassen<br />
zum Datenträgeraustausch (nach § 302<br />
SGB V) eingeräumt.<br />
Mit diesen Gesetzesänderungen hatte<br />
der Gesetzgeber, entgegen dem erstmals<br />
2008 geäußerten Plädoyer einiger<br />
Spitzenverbände der Krankenkassen die<br />
Bundesrahmenempfehlung abzuschaffen,<br />
die Selbstverwaltung und die Rahmenempfehlung<br />
deutlich gestärkt.<br />
Die besondere Herausforderung der<br />
Verhandlungen bestand in dem Empfehlungscharakter<br />
der Bundesrahmenempfehlung<br />
und in den seit vielen<br />
Jahren existierenden Verträgen zur<br />
häuslichen Krankenpflege vor Ort. Diese<br />
Verträge divergieren teils deutlich<br />
zwischen den Bundesländern, aber<br />
auch zwischen den Kassenarten. Diese<br />
unterschiedliche Ausgestaltung der Verträge<br />
sowie der Empfehlungscharakter<br />
waren als Ausgangspunkt der Verhandlungen<br />
zu berücksichtigen. Diese Situation<br />
erschwert eine bundeseinheitliche<br />
Regelung, die zudem bei fehlender Einigung<br />
über keinerlei Konfliktschlichtungsinstrument<br />
verfügt.<br />
Die Verhandlungspartner hatten sich im<br />
Vorfeld darauf verständigt, nicht alle Aspekte<br />
der häuslichen Krankenpflege, die<br />
in den Verträgen nach § 132 a SGB V in<br />
den Ländern geregelt sind oder die der<br />
Gesetzgeber ermöglicht, grundlegend<br />
neu zu formulieren, sondern zunächst<br />
die praxisrelevanten Themen aufzugreifen<br />
und die Bundesrahmenempfehlung<br />
anschließend sukzessive weiter zu entwickeln.<br />
Der nunmehr zwischen der überwiegenden<br />
Mehrheit erzielte Kompromiss<br />
beschränkt sich zunächst auf die von<br />
den Verhandlungspartnern als vordringlich<br />
definierten Aspekte. Hierzu zählt<br />
insbesondere die Klärung des Einsatzes<br />
der Altenpflegekräfte als Pflegedienstleitung,<br />
das Verordnungs- und Genehmigungsverfahren<br />
von Leistungen und<br />
das Abrechnungs- und Datenträgeraustauschverfahren.<br />
Weitere Regelungsinhalte<br />
sollen folgen.<br />
Gegenstand des Entwurfs<br />
Zentrales Anliegen des <strong>bpa</strong> und der Verbände<br />
der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
der Wohlfahrtspflege sowie weiterer<br />
Verbände war insbesondere die Klarstellung<br />
zur Einbeziehung der Altenpflegefachkräfte<br />
und der Heilerziehungspfleger<br />
als Pflegedienstleitung und deren flexiblere<br />
Einsetzbarkeit sowie die deutliche<br />
Entschlackung des Abrechnungsverfahrens.<br />
Dieses insbesondere durch die<br />
Klarstellung der Verantwortlichkeiten im<br />
Verfahren der Genehmigung von Leistungen<br />
durch die Krankenkassen und die<br />
Reduzierung des erheblichen bürokratischen<br />
Aufwandes.<br />
Der vorliegende Entwurf der Bundesrahmenempfehlung<br />
enthält zunächst alle<br />
Regelungen im Zusammenhang mit der<br />
Pflegedienstleitung. Neben den Zuständigkeiten<br />
wurde die 460-stündige Weiterbildung<br />
inklusive der Zugangsqualifikation<br />
festgeschrieben. Vorgesehen ist,<br />
dass grundsätzlich allen examinierten