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bpa. Magazin - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste eV

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30<br />

Das sollten Sie wissen<br />

Bundesrahmenemfehlung<br />

häusliche Krankenpflege:<br />

Abschluss oder Blockade<br />

Ein richtiger Schritt<br />

für die Pflegedienste<br />

und die Selbstverwaltung<br />

Autor: Bernd Tews<br />

Erstmals seit Inkrafttreten der Gesetzesregelung<br />

im Jahr 1997 ist es der<br />

Selbstverwaltung im SGB V, dem GKV-<br />

Spitzenverband gemeinsam mit den<br />

Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />

und den Spitzenverbänden der Träger<br />

von Pflegediensten gelungen, sich auf<br />

einen Text zur Bundesrahmenempfehlung<br />

nach § 132a SGB V zur häuslichen<br />

Krankenpflege zu verständigen. Die abschließende<br />

Abstimmung soll nach der<br />

Anhörung der Patientenverbände sowie<br />

der Deutschen Krankenhausgesellschaft<br />

und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

Ende September erfolgen.<br />

Die Wiederaufnahme dieser seit Jahren<br />

brachliegenden Verhandlungen war im<br />

Wesentlichen ausgelöst worden durch<br />

den Gesetzgeber. Dieser hatte im Pflege-<br />

Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) geregelt,<br />

dass sich die Selbstverwaltung bis zum<br />

Juli dieses Jahres auf eine Bundesrahmenempfehlung<br />

verständigen soll.<br />

Gleichzeitig wurde der Regelungsumfang<br />

der Bundesrahmenempfehlung<br />

erweitert und den Inhalten zur datenträgergestützten<br />

Abrechnung in der häuslichen<br />

Krankenpflege der Vorrang gegenüber<br />

der Richtlinie der Krankenkassen<br />

zum Datenträgeraustausch (nach § 302<br />

SGB V) eingeräumt.<br />

Mit diesen Gesetzesänderungen hatte<br />

der Gesetzgeber, entgegen dem erstmals<br />

2008 geäußerten Plädoyer einiger<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen die<br />

Bundesrahmenempfehlung abzuschaffen,<br />

die Selbstverwaltung und die Rahmenempfehlung<br />

deutlich gestärkt.<br />

Die besondere Herausforderung der<br />

Verhandlungen bestand in dem Empfehlungscharakter<br />

der Bundesrahmenempfehlung<br />

und in den seit vielen<br />

Jahren existierenden Verträgen zur<br />

häuslichen Krankenpflege vor Ort. Diese<br />

Verträge divergieren teils deutlich<br />

zwischen den Bundesländern, aber<br />

auch zwischen den Kassenarten. Diese<br />

unterschiedliche Ausgestaltung der Verträge<br />

sowie der Empfehlungscharakter<br />

waren als Ausgangspunkt der Verhandlungen<br />

zu berücksichtigen. Diese Situation<br />

erschwert eine bundeseinheitliche<br />

Regelung, die zudem bei fehlender Einigung<br />

über keinerlei Konfliktschlichtungsinstrument<br />

verfügt.<br />

Die Verhandlungspartner hatten sich im<br />

Vorfeld darauf verständigt, nicht alle Aspekte<br />

der häuslichen Krankenpflege, die<br />

in den Verträgen nach § 132 a SGB V in<br />

den Ländern geregelt sind oder die der<br />

Gesetzgeber ermöglicht, grundlegend<br />

neu zu formulieren, sondern zunächst<br />

die praxisrelevanten Themen aufzugreifen<br />

und die Bundesrahmenempfehlung<br />

anschließend sukzessive weiter zu entwickeln.<br />

Der nunmehr zwischen der überwiegenden<br />

Mehrheit erzielte Kompromiss<br />

beschränkt sich zunächst auf die von<br />

den Verhandlungspartnern als vordringlich<br />

definierten Aspekte. Hierzu zählt<br />

insbesondere die Klärung des Einsatzes<br />

der Altenpflegekräfte als Pflegedienstleitung,<br />

das Verordnungs- und Genehmigungsverfahren<br />

von Leistungen und<br />

das Abrechnungs- und Datenträgeraustauschverfahren.<br />

Weitere Regelungsinhalte<br />

sollen folgen.<br />

Gegenstand des Entwurfs<br />

Zentrales Anliegen des <strong>bpa</strong> und der Verbände<br />

der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der Wohlfahrtspflege sowie weiterer<br />

Verbände war insbesondere die Klarstellung<br />

zur Einbeziehung der Altenpflegefachkräfte<br />

und der Heilerziehungspfleger<br />

als Pflegedienstleitung und deren flexiblere<br />

Einsetzbarkeit sowie die deutliche<br />

Entschlackung des Abrechnungsverfahrens.<br />

Dieses insbesondere durch die<br />

Klarstellung der Verantwortlichkeiten im<br />

Verfahren der Genehmigung von Leistungen<br />

durch die Krankenkassen und die<br />

Reduzierung des erheblichen bürokratischen<br />

Aufwandes.<br />

Der vorliegende Entwurf der Bundesrahmenempfehlung<br />

enthält zunächst alle<br />

Regelungen im Zusammenhang mit der<br />

Pflegedienstleitung. Neben den Zuständigkeiten<br />

wurde die 460-stündige Weiterbildung<br />

inklusive der Zugangsqualifikation<br />

festgeschrieben. Vorgesehen ist,<br />

dass grundsätzlich allen examinierten

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