Entwurf Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bad Breisig
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Z 58, das sogenannte „städtebauliche Integrationsgebot“, fordert bei Ansiedlungen großflächiger<br />
Betriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten – <strong>und</strong> hierum handelt es sich bei Betrieben aus den<br />
Bereichen „Nahrungs- <strong>und</strong> Genussmittel“, „Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Körperpflege“ u.ä. mittlerweile<br />
regelmäßig – eine Lage innerhalb eines „zentralen Versorgungsbereiches“. Diese Bereiche sind<br />
insofern im Zuge der vorliegenden Aufstellung des Konzeptes entsprechend abzugrenzen <strong>und</strong><br />
verbindlich festzulegen. Zu den <strong>die</strong>sbezüglichen Anforderungen wird auf <strong>die</strong> Ausführungen in den<br />
nachfolgenden Kapiteln verwiesen.<br />
Abbildung 3:<br />
Leitbild Daseinsvorsorge – Zentrale Orte, Mittelbereiche <strong>und</strong> mittelzentrale Verbünde<br />
(Quelle: LEP IV, Karte 6 (Ausschnitt))<br />
Z 59 definiert Vorgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ansiedlung von Betrieben mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten<br />
(z.B. Baustoffmärkte u.ä.), <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> ihres Angebotes innenstadtrelevante Sortimente<br />
als Randsortimente in einem verträglichen Maße führen dürfen. Dieses Maß ist im Konzept<br />
ebenfalls zu bestimmen. Gleichwohl gelten auch hier <strong>die</strong> Vorgaben des Z 57, wonach <strong>die</strong><br />
maximale Verkaufsfläche bei 2.000 m² liegt.<br />
Z 60, das sogenannten „Nichtbeeinträchtigungsgebot“, bekräftigt, dass durch geplante Ansiedlungen<br />
großflächiger Betriebe weder <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereiche der Standortgemeinde<br />
selbst noch <strong>die</strong> benachbarter Kommunen – natürlich entsprechend dem jeweiligen<br />
Versorgungsauftrag, der sich aus der zentralörtlichen Funktionszuweisung ergibt – wesentlich<br />
beeinträchtigt werden dürfen, was insofern ebenfalls nachzuweisen sein wird. Hier werden <strong>die</strong><br />
Erreichbarkeiten der einzelnen Standorte zu untersuchen sein.<br />
Z 61 sieht vor, dass auch <strong>für</strong> nicht innenstadtrelevante <strong>Einzelhandels</strong>betriebe außerhalb des<br />
zentralen Versorgungsbereiches keine räumlichen Häufungen, also sog. Agglomerationen,<br />
auftreten sollen. Dem ist durch entsprechende Flächenbeschränkungen Rechnung zu tragen. Bei<br />
bereits bestehenden Agglomerationen ist <strong>die</strong>ser Zustand als maximale Ausdehnung bauleitplanerisch<br />
zu sichern. Entsprechende Empfehlungen sollen Teil <strong>die</strong>ses Konzeptes sein.<br />
<strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Breisig</strong> Seite 10<br />
<strong>Entwurf</strong>