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Entwurf Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bad Breisig

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Weiterhin regelt das Z 1 <strong>die</strong> städtebauliche Integration von großflächigem Einzelhandel im<br />

Zusammenhang mit zentralen Einkaufsbereichen. Diese sind bei der Aufstellung des<br />

<strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>es zu identifizieren <strong>und</strong> zu definieren.<br />

Über das Z n macht der Raumordnungsplan eine analoge Aussage zum LEP IV im Hinblick auf<br />

das Beeinträchtigungsverbot. Es wird deutlich, dass <strong>die</strong> Versorgung der Nah- <strong>und</strong> Mittelbereiche<br />

getrennt voneinander zu betrachten ist <strong>und</strong> damit auch <strong>die</strong> Auswirkungen auf benachbarte Zentren<br />

in Abhängigkeit der zu betrachtenden Sortimente untersucht werden müssen. Demzufolge muss<br />

zwischen Sortimenten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nahversorgung <strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> darüber hinausgehende Versorgung in<br />

<strong>die</strong>ser Beurteilung unterschieden werden. Es sind dann <strong>die</strong> Auswirkungen von Entwicklungen in<br />

der Nahversorgung auf <strong>die</strong> umliegenden Nahbereiche zu untersuchen. Die Mittelbereiche sind<br />

maßgeblich zu untersuchen bei Sortimenten des mittel- bis langfristigen Bedarfs.<br />

Nach den Vorgaben des G 5 ist der Einzugsbereich bei großflächigen <strong>Einzelhandels</strong>betrieben<br />

jeweils im Einzelfall zu prüfen. Auf <strong>die</strong>ser Gr<strong>und</strong>lage ist dann zu entscheiden, ob es zu<br />

Beeinträchtigungen der umliegenden Nahbereiche kommt. Dies soll exemplarisch in <strong>die</strong>sem<br />

Konzept <strong>für</strong> <strong>die</strong> zu ermittelnden Versorgungsbereiche <strong>und</strong> Ansiedlungspotenziale erfolgen.<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze G 6 <strong>und</strong> G 7 regeln <strong>die</strong> Unterbringung von großflächigen <strong>Einzelhandels</strong>betrieben<br />

mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Diese sollen, sofern nicht in der Innenstadt möglich, an<br />

gesonderten Standorten ausgewiesen werden <strong>und</strong> über Sondergebiete planungsrechtlich gesichert<br />

werden. Daher wird in Bezug auf den Einzugsbereich <strong>die</strong>ser Betriebe eine interkommunale<br />

Abstimmung in einigen Fällen nötig, um Versorgungsaufträge gerecht zwischen Standortgemeinden<br />

zentralörtlicher Funktion aufzuteilen. Dies wird im Konzept berücksichtigt.<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle wird darauf hingewiesen, dass der aktuelle <strong>Entwurf</strong> des neuen<br />

Raumordnungsplans 4 keine Ziele zum großflächigen Einzelhandel mehr enthält. Es ist also davon<br />

auszugehen, dass ohne eine regionalplanerische Nachregelung <strong>die</strong> Ziele des LEP IV somit<br />

unmittelbar auf <strong>die</strong> kommunale Planung durchschlagen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Regionalplanung hier nur noch<br />

eine ergänzende Rolle spielt, indem Sie Gr<strong>und</strong>sätze definiert, <strong>die</strong> jedoch nicht zwingend<br />

einzuhalten sind, da sie der Abwägung unterliegen.<br />

2.5 Sonstige Vorgaben<br />

Aus den o.g. Anforderungen der Landesplanung ergibt sich das Erfordernis, im Rahmen der<br />

Aufstellung des <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong>es den oder <strong>die</strong> zentralen Versorgungsbereich(e)<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Breisig</strong> festzulegen <strong>und</strong> ggf. auch Ergänzungsstandorte zu definieren,<br />

an denen sich <strong>die</strong> <strong>Einzelhandels</strong>entwicklung künftig konzentrieren soll. Darüber hinaus ist eine<br />

Sortimentsliste mit den <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gemeinde innenstadtrelevanten <strong>und</strong> nicht innenstadtrelevanten<br />

Sortimenten aufzustellen, <strong>die</strong> Maßstab <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter<br />

Ansiedlungen ist.<br />

Nachfolgend sollen zunächst der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs definiert <strong>und</strong> <strong>die</strong> sich<br />

aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an seine Abgrenzung benannt werden, da<br />

sich <strong>die</strong> Aufstellung des Konzeptes hieran zu orientieren hat.<br />

4<br />

<strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Breisig</strong> Seite 12<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

vgl.: Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald, <strong>Entwurf</strong>sfassung zum Anhörungs- <strong>und</strong> Beteiligungsverfahren<br />

gemäß Beschluss der Regionalvertretung vom 12.09.2011

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