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Entwurf Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Bad Breisig

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Insofern ist in erster Linie <strong>die</strong> räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in den<br />

Flächennutzungsplan aufzunehmen. Dies kann im Rahmen einer Fortschreibung eingearbeitet<br />

werden.<br />

Zusammenfassend erscheinen auf der Gr<strong>und</strong>lage des vorliegenden Konzeptes im<br />

Flächennutzungsplan einige Umwidmungen von Bauflächen erforderlich zu sein. Die<br />

verschiedenen Versorgungsbereiche sind lediglich entsprechend abzugrenzen. Sollte es durch<br />

weitergehende Konkretisierungen von Vorhaben in Bebauungsplanverfahren erforderlich sein, ist<br />

der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren fortzuschreiben, zu ändern oder anzupassen.<br />

10.2 Änderungserfordernis bestehender Bebauungspläne<br />

Um <strong>die</strong> Gefährdung der Funktionsfähigkeit <strong>und</strong> eine Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche<br />

durch standortunverträgliche <strong>Einzelhandels</strong>ansiedlungen an anderer Stelle zu verhindern,<br />

müssen im Sinne eines Negativkatalogs Tabuflächen identifiziert <strong>und</strong> - wo es sich nach den<br />

verfolgten Zielsetzungen als notwendig erweist - bezogen auf den Einzelhandel derzeit<br />

bestehende baurechtliche Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt bzw. zurückgenommen<br />

werden. Als bauleitplanerische Instrumente sind hier<strong>für</strong> <strong>die</strong> Änderung bestehender Bebauungspläne<br />

sowie <strong>die</strong> Überplanung unbeplanter Bereiche geeignet.<br />

Besondere Aufmerksamkeit sollten dabei Bebauungspläne <strong>für</strong> Kern-, Misch-, Gewerbe- <strong>und</strong><br />

Industriegebiete, <strong>die</strong> nach älteren Baunutzungsverordnungen (z.B. BauNVO 1962 bzw. 1968)<br />

erstellt wurden, <strong>und</strong> solche <strong>Einzelhandels</strong>sondergebiete <strong>für</strong> den großflächigen Einzelhandel<br />

erfahren, <strong>die</strong> ohne beschränkte Festsetzungen zu maximalen Verkaufsflächengrößen oder<br />

zulässigen Sortimenten Rechtskraft erlangt haben. Ähnliches gilt <strong>für</strong> Regelungen zur Zulässigkeit<br />

von Sortimenten, <strong>die</strong> den Standards <strong>die</strong>ses Konzeptes angepasst werden müssten. Zur<br />

Anpassung bestehender Baurechte, <strong>die</strong> im Widerspruch zum beschlossenen <strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Zentrenkonzept</strong> stehen, sollten frühzeitig entsprechende Bebauungsplanverfahren eingeleitet<br />

werden. Natürlich müssen hierbei auch mögliche Schadenersatzansprüche oder Planschadenfälle<br />

in den Blick genommen werden, so dass ggf. bestimmte wünschenswerte Änderungen nicht oder<br />

zumindest nicht kurzfristig umgesetzt werden können. Zudem sollen entsprechende<br />

Plananpassungen bedarfsgerecht erfolgen, also wenn Nutzungsabsichten bekannt werden.<br />

Darüber hinaus sollten bisher unbeplante Siedlungsgebiete betrachtet <strong>und</strong> ggf. durch<br />

Neuaufstellung von Bebauungsplänen <strong>Einzelhandels</strong>betriebe vollständig (oder bestimmte<br />

Unterarten davon) ausgeschlossen werden. Auch <strong>die</strong> Aufstellung von Plänen zur gezielten<br />

Ansiedlung von Einzelhandel ist möglich. Dabei kann der Effekt entstehen, dass an anderen<br />

Stellen im Gemeindegebiet eine eigenständige Entwicklung gar nicht erst zu Stande kommt.<br />

Für <strong>die</strong> Entwicklung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Breisig</strong> wird daher empfohlen, in den Bebauungsplänen <strong>die</strong><br />

Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze <strong>die</strong>ses Konzeptes zu beachten <strong>und</strong> in <strong>die</strong> Regelungsinhalte einfließen zu<br />

lassen. Besondere Beachtung ist hierbei der stringenten <strong>und</strong> rechtlich korrekten Formulierung von<br />

entsprechenden Festsetzungen zu schenken.<br />

10.3 Empfehlung zur Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie Erweiterung<br />

bestehender Baurechte (planungsrechtliche ‚Pull-Maßnahmen‘)<br />

Zur Lenkung von <strong>Einzelhandels</strong>angeboten auf da<strong>für</strong> geeignete Flächen sind im Sinne von<br />

Positivplanungen aktiv Flächenangebote zu schaffen. Insofern ist an den da<strong>für</strong> geeigneten<br />

Standorten Baurecht <strong>für</strong> <strong>die</strong> planungsrechtliche Zulässigkeit wünschenswerter Betriebe<br />

herzustellen. Als bauleitplanerische Instrumente stehen hier<strong>für</strong> <strong>die</strong> Neuaufstellung von Bebau-<br />

<strong>Einzelhandels</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Breisig</strong> Seite 74<br />

<strong>Entwurf</strong>

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