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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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(2) Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende wesentliche Bestandteile zu<br />

enthalten:<br />

1. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Sanierungsplans einschließlich<br />

einer Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kreditinstituts oder der<br />

Finanzgruppe;<br />

2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe, die Folgendes<br />

zu enthalten hat:<br />

a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur <strong>und</strong> des Geschäftsmodells,<br />

b) die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten <strong>und</strong> kritischen Geschäftsaktivitäten<br />

sowie<br />

c) eine Beschreibung der internen <strong>und</strong> externen Vernetzungsstrukturen;<br />

3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen, um im Krisenfall die finanzielle Stabilität wiederherzustellen;<br />

4. eine Darstellung der Voraussetzungen <strong>und</strong> der wesentlichen Schritte für die Umsetzung<br />

<strong>von</strong> Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang sind auch die Folgen<br />

<strong>von</strong> Handlungsoptionen für die Arbeitnehmer <strong>und</strong> ihre Vertretungen zu beschreiben;<br />

5. eine Darstellung der Hindernisse, die die Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen<br />

einschränken oder ausschließen können sowie eine Darstellung, ob <strong>und</strong> wie diese<br />

Hindernisse überw<strong>und</strong>en werden können;<br />

6. eine Darstellung <strong>von</strong> Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall<br />

auslösen können, <strong>und</strong> deren Auswirkungen auf das Kreditinstitut oder die<br />

Finanzgruppe; die Belastungsszenarien sollen sowohl systemweite als auch das<br />

einzelne Kreditinstitut betreffende Ereignisse beinhalten, welche die kreditinstituts-<br />

oder gruppenspezifischen Gefährdungspotentiale abbilden;<br />

7. die Festlegung <strong>von</strong> Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung <strong>von</strong> Handlungsoptionen<br />

<strong>zur</strong> Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Kreditinstituts<br />

oder der Finanzgruppe dergestalt ermöglichen, dass der Krisenfall aus eigener<br />

Kraft <strong>und</strong> ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überw<strong>und</strong>en<br />

werden kann; Unterstützungsmaßnahmen <strong>zur</strong> Überwindung des Krisenfalls durch<br />

öffentliche oder private Eigentümer <strong>und</strong> private oder öffentliche Sicherungssysteme<br />

können bei der Darstellung angenommen werden, sofern entsprechende<br />

Zusagen der Eigentümer oder Sicherungssysteme bestehen oder Unterstützungsmaßnahmen<br />

dem in vergleichbaren Fällen üblichen Vorgehen entsprechen;<br />

8. eine Prüfung der Wirksamkeit <strong>und</strong> Umsetzbarkeit des Sanierungsplans anhand<br />

der Belastungsszenarien;<br />

9. einen Kommunikations- <strong>und</strong> Informationsplan, in dem die interne <strong>und</strong> die externe<br />

Kommunikation in Bezug auf die Umsetzung jeder der aufgezeigten Handlungsoptionen<br />

dargelegt wird, <strong>und</strong><br />

10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Kreditinstitut oder die<br />

Finanzgruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des<br />

Sanierungsplans zu erleichtern.<br />

(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende Anforderungen zu erfüllen:

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