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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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falls schützenswert <strong>und</strong> in der Regel mit dem Ziel der Vermeidung einer Systemgefährdung<br />

untrennbar verknüpft.<br />

Absatz 3 legt den gr<strong>und</strong>sätzlichen Inhalt <strong>eines</strong> Abwicklungsplans fest. Die Regelung stellt<br />

auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48a Absatz 2, damit im Abwicklungsplan<br />

ein möglichst breites Spektrum an Maßnahmen diskutiert werden kann. Der Abwicklungsplan<br />

soll eine etwaige Gewährung finanzieller Unterstützung nur in Form der durch das<br />

Restrukturierungsfondsgesetz geschaffenen Finanzierungsmechanismen vorsehen.<br />

Darüber hinaus wird die B<strong>und</strong>esanstalt verpflichtet, im Rahmen des Abwicklungsplanes<br />

verschiedene Szenarien zu berücksichtigen. Dadurch soll nicht der Versuch unternommen<br />

werden, künftige Entwicklungen bis in ihre Einzelheiten zu prognostizieren. Vielmehr soll<br />

die B<strong>und</strong>esanstalt allgemeine Prinzipien ableiten, die auf differenzierten Reaktionsmöglichkeiten<br />

für unterschiedliche potentielle Verläufe beruhen: So wird sie einer systemweiten<br />

Krise gegebenenfalls anders begegnen müssen als einer auf ein einzelnes Kreditinstitut<br />

oder eine einzelne Finanzgruppe beschränkten Krisensituation.<br />

Absatz 4 legt die Gr<strong>und</strong>sätze fest, die in Übereinstimmung mit den internationalen <strong>und</strong><br />

europäischen Standards, insbesondere nach dem <strong>Entwurf</strong> der Sanierungs- <strong>und</strong> Abwicklungsrichtlinie<br />

bei der Erstellung der Abwicklungspläne, aber auch bei der Umsetzung der<br />

dort angeführten Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Die in Nummer 3 bis 5 aufgestellten<br />

Gr<strong>und</strong>sätze sind im Zusammenhang mit der Planung einer Übertragungsanordnung,<br />

durch die Verbindlichkeiten <strong>und</strong> Vermögensgegenstände des Instituts nur teilweise übertragen<br />

werden, zu beachten. In einem regulären Insolvenzverfahren über das gesamte<br />

Kreditinstitut wären die betreffenden Gr<strong>und</strong>sätze durch die Regelungen des Insolvenzrechts<br />

<strong>zur</strong> Reihenfolge der Befriedigung der Verbindlichkeiten des Instituts <strong>von</strong> vornherein<br />

gewährleistet. Im Fall der partiellen Übertragungsanordnung ergeben sie sich aus dem<br />

Zusammenspiel der teilweisen Übertragung <strong>von</strong> Aktiva <strong>und</strong> Passiva auf einen übernehmenden<br />

Rechtsträger mit der Befriedigung der Verbindlichkeiten, die bei dem bestandsgefährdeten<br />

Kreditinstitut verbleiben, über das regelmäßig die Eröffnung <strong>eines</strong> Insolvenzverfahrens<br />

zu erwarten ist. Im Zusammenhang mit Nummer 5 ist zu beachten, dass es<br />

sich um einen hypothetischen Kausalverlauf handelt, der in seinen Einzelheiten (Eröffnung<br />

des Verfahrens oder Abweisung mangels Masse, Wahlrechte des Insolvenzverwalters,<br />

Anfechtungsrechte, etc.) nicht vorhersehbar ist. Insofern besteht ein gewisser prognostischer<br />

Spielraum bzw. ist es zulässig, mit Pauschalierungen zu arbeiten. Bei Nummer<br />

7 handelt es sich um eine Klarstellung insoweit, dass die Geschäftsleiter in dem Umfange<br />

haften, in dem andere Rechtsnormen (z.B. § 93 AktG oder § 823 Absatz 2 BGB in<br />

Verbindung mit §§ 263, 266 StGB) ihre Verantwortung für durch den Ausfall verursachte<br />

Schäden vorsehen.<br />

Absatz 5 beschäftigt sich detaillierter mit den inhaltlichen Anforderungen an Abwicklungspläne.<br />

Absatz 6 regelt die Beteiligung der Deutschen B<strong>und</strong>esbank <strong>und</strong> etabliert auch diesen Teil<br />

der Abwicklungsplanung als einen periodisch zu überprüfenden, iterativen Prozess.<br />

Absatz 7 stellt den internationalen Bezug her.<br />

In den Fällen Absatzes 8 kann die Erstellung <strong>eines</strong> separaten nationalen Abwicklungsplans<br />

nach dem Ermessen der B<strong>und</strong>esanstalt unterbleiben, da die B<strong>und</strong>esanstalt zum<br />

Beispiel durch Teilnahme an einem Abwicklungskollegium die für die inländischen Unternehmen<br />

einer Finanzgruppe spezifischen Belange einbringen kann.<br />

Zu § 47g (Gruppenabwicklungspläne)<br />

Die Vorschrift regelt die Erstellung <strong>eines</strong> Abwicklungsplans auf der Ebene einer Finanzgruppe.

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