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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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gen. Gesetzliche Inhalts- <strong>und</strong> Schrankenbestimmungen des Eigentums haben der verfassungsrechtlich<br />

garantierten Rechtsstellung des Eigentümers Rechnung zu tragen.<br />

Die Abwicklungsplanung <strong>und</strong> die Beseitigung <strong>von</strong> Abwicklungshindernissen sollen in einem<br />

"iterativen Prozess" ineinandergreifen. Die Abwicklungspläne sollen für den Fall Vorsorge<br />

treffen, dass ein Institut eine Krise nicht aus eigener Kraft (z.B. mit den Maßnahmen,<br />

die im Sanierungsplan diskutiert werden) überwinden kann. Die in § 47e enthaltenen<br />

Befugnisse <strong>zur</strong> Beseitigung <strong>von</strong> Abwicklungshindernissen sollen dazu dienen, im Rahmen<br />

der Abwicklungsplanung festgestellte Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.<br />

Übergeordnetes Ziel ist, eine Abwicklung unter Beachtung der Abwicklungsziele zu ermöglichen.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist das abgestufte Verfahren in § 47e Absatz<br />

1 bis Absatz 3 zu beachten (Mitteilung <strong>von</strong> Hindernissen - Einholung <strong>eines</strong> Vorschlags<br />

des Instituts <strong>zur</strong> Behebung der Hindernisse - Bewertung des Vorschlags - gegebenenfalls<br />

Anordnung <strong>von</strong> alternativen Maßnahmen). § 47e Absatz 4 letzter Satz gibt für<br />

besonders einschneidende Maßnahme dem Adressaten eine erneute Abhilfemöglichkeit.<br />

Darüber hinaus hat die B<strong>und</strong>esanstalt nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter gleichermaßen geeigneten Mitteln<br />

das jeweils mildeste zu wählen, um den erstrebten Zweck zu erreichen.<br />

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist zwar zunächst da<strong>von</strong> auszugehen,<br />

dass die Regelungen in § 47e Absatz 3 <strong>und</strong> Absatz 4 noch keine konkrete Gefahr<br />

adressieren. Es ist aber zu beachten, dass sich bestimmte Abwicklungshindernisse bei<br />

Eintritt einer konkreten Gefahr nicht mehr rechtzeitig beheben lassen. Besteht dementsprechend<br />

die Gefahr, dass sich bei Eintritt einer konkreten Schieflage eine Systemgefährdung<br />

nicht mehr wirksam vermeiden lässt, so ist bereits im Vorfeld einer konkreten<br />

Gefahr die Beseitigung <strong>von</strong> Abwicklungshindernissen gerechtfertigt, wenn die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst drohenden Gefahren<br />

stehen.<br />

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, kann eine Maßnahme nur ergehen, wenn die Abwicklungshindernisse<br />

nicht durch außerhalb der Kontrolle des Adressaten liegende Faktoren<br />

begründet sind, auf die er nicht durch zumutbare Maßnahmen reagieren kann. Nicht<br />

als ein außerhalb der Kontrolle des Adressaten liegender Faktor anzusehen ist es jedoch,<br />

wenn das Kreditinstitut oder ein Unternehmen einer Finanzgruppe in einem Staat tätig<br />

oder ansässig ist, in dem keine wirksamen gesetzlichen Regelungen <strong>zur</strong> Abwicklung bestehen<br />

oder in dem der Abwicklung wesentliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen.<br />

Absatz 5 regelt die Zusammenarbeit mit der Deutschen B<strong>und</strong>esbank <strong>und</strong> die Einbindung<br />

in- <strong>und</strong> ausländischer Stellen.<br />

Zu § 47f (Erstellung <strong>eines</strong> Abwicklungsplans)<br />

Die Vorschrift regelt die Erstellung <strong>eines</strong> Abwicklungsplans auf Einzelinstitutsebene.<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt den Anwendungsbereich in persönlicher Hinsicht (jedes potentiell<br />

systemgefährdende Kreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell systemgefährdenden<br />

Finanzgruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe der<br />

Bankenrichtlinie durch die B<strong>und</strong>esanstalt unterliegt). Satz 2 bestimmt, dass im Rahmen<br />

der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit identifizierte Hindernisse, die der Erstellung <strong>eines</strong><br />

Abwicklungsplans entgegenstehen, zunächst gemäß § 47e zu beseitigen sind, bevor<br />

der endgültige Abwicklungsplan fertig gestellt wird.<br />

Absatz 2 stellt die Abwicklungsziele dar. Das primäre Abwicklungsziel ist stets die Vermeidung<br />

einer Systemgefährdung oder deren erleichterte Beseitigung. Allein dieses Ziel<br />

rechtfertigt gegebenenfalls Eingriffe in geschützte Rechtspositionen des Kreditinstituts<br />

<strong>und</strong> seiner Eigentümer <strong>und</strong> Gläubiger. Die im Weiteren genannten Ziele sind jedoch eben-

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