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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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Die Straftatbestände greifen auch in Fällen, in denen der Eintritt der Gefährdung des Bestands<br />

des Instituts bzw. der Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge durch staatliche<br />

Stützungsmaßnahmen abgewendet wird. Dies ergibt sich für das KWG bereits aus dem<br />

Begriff der Bestandsgefährdung, der Fälle staatlicher Stützungsmaßnahmen („korrigierende<br />

Maßnahmen“) umfasst, sowie im VAG durch ausdrückliche Regelung im Straftatbestand.<br />

Dadurch wird sichergestellt, dass Geschäftsleiter nicht strafrechtlich <strong>von</strong> staatlichen<br />

Stabilisierungsmaßnahmen zugunsten des Instituts bzw. Unternehmens profitieren.<br />

Die Bestandsgefährdung <strong>eines</strong> Unternehmens im Finanzsektor tangiert die Funktionsfähigkeit<br />

des Finanzsystems als Ganzes. Mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder einer Geldstrafe, die gemäß § 40 Strafgesetzbuch (StGB) bis zu 10,8<br />

Millionen Euro betragen kann, wird dem besonderen Unwertgehalt Rechnung getragen,<br />

der in der Verursachung der Unternehmenskrise <strong>und</strong> der damit einhergehenden Gefährdung<br />

der Stabilität des Finanzsystems liegt.<br />

IV.<br />

Alternativen<br />

Zu Artikel 1 <strong>und</strong> 2: Keine.<br />

Zu Artikel 3 <strong>und</strong> 4: Es bestehen keine alternativen Gesetzgebungsinitiativen <strong>zur</strong> gesetzlichen<br />

Ausgestaltung der Geschäftsleiterpflichten im Risikomanagement <strong>und</strong> der daran<br />

anknüpfenden Strafbarkeit. Die Regelungen sind erforderlich zum Schutz der anvertrauten<br />

Vermögenswerte <strong>und</strong> der ordnungsgemäßen Durchführung der Bank- <strong>und</strong> Versicherungsgeschäfte<br />

<strong>und</strong> Finanzdienstleistungen sowie zum Schutz der Stabilität des Finanzsystems<br />

<strong>und</strong> der Vermeidung <strong>von</strong> Nachteilen für die Gesamtwirtschaft durch Missstände<br />

im Kredit-, Finanzdienstleistungs- <strong>und</strong> Versicherungswesen. Sie schränken die Freiheit<br />

der unternehmerischen Entscheidung im Banken-, Finanzdienstleistungs- <strong>und</strong> Versicherungswesen<br />

nicht in unverhältnismäßiger Weise ein. Die Strafbarkeit für Pflichtverstöße<br />

im Risikomanagement greift nur, sofern sich eine tatsächliche Unternehmenskrise realisiert,<br />

wobei der Täter insoweit vorsätzlich oder fahrlässig handeln muss. Die Verletzung<br />

wesentlicher Risikomanagementpflichten durch Geschäftsleiter ohne Eintritt einer Unternehmenskrise<br />

wird nicht strafrechtlich geahndet. Risikoreiche Geschäfte sind den Geschäftsführern<br />

nicht verwehrt, da unternehmerisches Handeln stets risikobehaftet ist. Die<br />

Geschäftsführer <strong>von</strong> Instituten <strong>und</strong> Unternehmen haben jedoch die gesetzlich definierten<br />

Pflichten zu wahren um sicherzustellen, dass geeignete Strategien, Prozesse, Verfahren<br />

Funktionen <strong>und</strong> Konzepte <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>und</strong> Sicherstellung der Risikotragfähigkeit <strong>und</strong><br />

Interne Kontrollverfahren vorhanden sind.<br />

V. Gesetzgebungskompetenz<br />

Die Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es folgt für Artikel 1 <strong>und</strong> 2 aus Artikel 74 Absatz<br />

1 Nummer 11 des Gr<strong>und</strong>gesetzes (Recht der Wirtschaft). Der B<strong>und</strong> kann diese Gesetzgebungskompetenzen<br />

nach Artikel 72 Absatz 2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes in Anspruch nehmen,<br />

da für die Sanierungs- <strong>und</strong> Abwicklungsplanung <strong>von</strong> Kreditinstituten <strong>und</strong> Finanzgruppen<br />

b<strong>und</strong>eseinheitliche Regelungen bestehen müssen, um die Rechts- <strong>und</strong> Wirtschaftseinheit<br />

zu wahren.<br />

Die Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es folgt für Artikel 3 Nummer 3 <strong>und</strong> 4 sowie Artikel<br />

4 Nummer 2 Buchstabe b <strong>und</strong> Nummer 3 (Straftatbestände) aus Artikel 74 Absatz 1<br />

Nummer 1 des Gr<strong>und</strong>gesetzes (Strafrecht). Im Übrigen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz<br />

des B<strong>und</strong>es aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Gr<strong>und</strong>gesetzes (Recht<br />

der Wirtschaft). Die b<strong>und</strong>esweite <strong>und</strong> darüber hinaus internationale Verflechtung des Finanzmarktes<br />

macht es <strong>zur</strong> Wahrung der Rechts- <strong>und</strong> Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen<br />

Interesse erforderlich, den Mindeststandard an Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter<br />

im Risikomanagement b<strong>und</strong>eseinheitlich zu regeln.<br />

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union <strong>und</strong> völkerrechtlichen Verträgen

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