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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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- 47 -<br />

B. Besonderer Teil<br />

I. Zu Artikel 1: Änderung des Kreditwesengesetzes aufgr<strong>und</strong> der Regelungen<br />

<strong>zur</strong> Planung der Sanierung <strong>und</strong> Abwicklung <strong>von</strong> Kreditinstituten:<br />

Zu Nummer 2 (§ 2)<br />

Bei den Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen aus der Umbenennung des §<br />

47 in § 46g <strong>und</strong> <strong>von</strong> § 48 in § 46h.<br />

Zu Nummer 3 (§ 29)<br />

Durch die Ergänzung in § 29 Absatz 1 Satz 6 wird sichergestellt, dass die erstmalige Aufstellung<br />

<strong>und</strong> die regelmäßige Aktualisierung <strong>eines</strong> <strong>von</strong> der B<strong>und</strong>esanstalt angeforderten<br />

Sanierungsplans sowie die Beseitigung etwaiger <strong>von</strong> der B<strong>und</strong>esanstalt aufgezeigter<br />

Mängel des Sanierungsplans vom Jahresabschlussprüfer anhand der in §§ 47 bis 47b<br />

vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Jahresabschlussprüfung inhaltlich zu prüfen sind<br />

<strong>und</strong> darüber im Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zu berichten ist.<br />

Zu Nummer 4 (§ 45)<br />

Durch die Ergänzung in § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die präventiven Befugnisse<br />

der B<strong>und</strong>esanstalt im Falle der Unterschreitung der bankaufsichtlichen Anforderungen<br />

an die Solvabilität oder Liquidität um Maßnahmen ergänzt, die das betreffende Kreditinstitut<br />

als Handlungsoption in einem Sanierungsplan aufgeführt hat, sofern das Kreditinstitut<br />

als potentiell systemgefährdendes Kreditinstitut nach § 47 Absatz 1 <strong>zur</strong> Erstellung<br />

<strong>eines</strong> Sanierungsplans verpflichtet ist. Da das Kreditinstitut den Sanierungsplan selbst<br />

erstellt hat, ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass es sich mit den darin aufgeführten Handlungsoptionen<br />

bereits auseinandergesetzt <strong>und</strong> sich auf die Umsetzung der Handlungsoptionen<br />

vorbereitet hat, so dass diese Maßnahmen als besonders geeignet <strong>zur</strong> Wiederherstellung<br />

der erforderlichen Solvabilität <strong>und</strong> Liquidität anzusehen sind. Sieht der Sanierungsplan<br />

wesentliche Änderungen der Geschäftspolitik, die der Zustimmung der Gesellschafter<br />

oder Anteilseigner des Instituts bedürfen, oder die Veräußerung <strong>von</strong> Vermögensgegenständen<br />

oder Unternehmensteilen vor, beschränkt sich die Anordnung der B<strong>und</strong>esanstalt<br />

darauf, dass das Kreditinstitut angemessene Anstrengungen unternimmt, die Handlungsoption<br />

umzusetzen. Vor ihrer Anordnung Handlungsoptionen nimmt die B<strong>und</strong>esanstalt<br />

eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Lage des Instituts<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> der vorherrschenden Umstände auf dem Finanzmarkt vor, ob <strong>und</strong><br />

welche Handlungsoptionen <strong>zur</strong> Wiederherstellung des Kreditinstituts geeignet <strong>und</strong> erforderlich<br />

sind. In Institutsgruppen <strong>und</strong> Finanzholding-Gruppen muss nur das in Deutschland<br />

ansässige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a die Verpflichtung <strong>zur</strong> Erstellung<br />

des Sanierungsplanes erfüllen.<br />

Zu Nummer 5 <strong>und</strong> Nummer 6<br />

Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen, um die Einführung <strong>eines</strong> neuen Unterabschnitts<br />

"4a. Maßnahmen <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>und</strong> Durchführung der Sanierung <strong>und</strong> Abwicklung"<br />

an systematisch geeigneter Stelle zu ermöglichen.<br />

Zu Nummer 7 (Einfügung des Unterabschnitts 4a. Maßnahmen <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>und</strong><br />

Durchführung der Sanierung <strong>und</strong> Abwicklung)<br />

Zu § 47 (Sanierungs- <strong>und</strong> Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten<br />

<strong>und</strong> Finanzgruppen)<br />

Die Anforderungen der Sanierungsplanung werden nach Absatz 1 auf potentiell systemgefährdende<br />

Kreditinstitute beschränkt, da <strong>von</strong> diesen die größten Gefahren für die Stabilität<br />

des Finanzsystems ausgehen <strong>und</strong> insoweit auf internationaler Ebene auch die größ-

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