14.01.2014 Aufrufe

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 63 -<br />

3 auf Gr<strong>und</strong>lage des § 25a Absatz 1 KWG einen Katalog an wesentlichen Pflichten der<br />

Geschäftsleiter regelt, wird mit dem Gesetzentwurf die Anordnungskompetenz der B<strong>und</strong>esanstalt<br />

gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG auch auf Vorgaben zu § 25c Absatz 3<br />

KWG erstreckt.<br />

Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 25c Absatz 3a):<br />

In § 25c Absatz 3 wird der Mindeststandard an Sicherstellungspflichten geregelt, der<br />

durch die Geschäftsleiter der Kredit- <strong>und</strong> Finanzdienstleistungsinstitute zu gewährleisten<br />

ist. Die Regelungen sind parallel zu den Regelungen des § 25a Absatz 1 KWG aufgebaut<br />

<strong>und</strong> konkretisieren die dortigen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation<br />

<strong>und</strong> ein angemessenes <strong>und</strong> wirksames Risikomanagement. Inhaltlich handelt es sich<br />

um die wesentlichen Pflichten der Geschäftsleiter, wie sie sich bislang bereits aus den<br />

Verwaltungsanweisungen der B<strong>und</strong>esanstalt, den R<strong>und</strong>schreiben der B<strong>und</strong>esanstalt für<br />

die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten <strong>und</strong> Versicherungsunternehmen<br />

(MaRisk (BA) <strong>und</strong> MaRisk (VA)), ergeben. Der Inhalt der Geschäftsleiterpflichten<br />

stellt materiell keine Neuerung dar. Es werden mit dieser Regelung die wesentlichsten<br />

Pflichten der Geschäftsleiter in <strong>Gesetzes</strong>rang erhoben, bei deren Verletzung<br />

<strong>von</strong> gravierenden Missständen im Risikomanagement des betreffenden Instituts auszugehen<br />

ist <strong>und</strong> für die deshalb besondere Sanktionsregelungen gelten.<br />

Satz 2 regelt den Mindeststandard an Sicherstellungspflichten im Risikomanagement <strong>von</strong><br />

Gruppen. Für Konglomerate ist § [….] FKAG einschlägig. Die Pflichten der Geschäftsleiter<br />

des übergeordneten Unternehmens konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben für Gruppen<br />

gemäß § 25a Absatz 3 KWG <strong>und</strong> beinhalten keine inhaltlichen Neuerungen gegenüber<br />

den bisher sich aus den MaRisk BA (AT 4.5) ergebenden Pflichten. Der Pflichtenkatalog<br />

macht deutlich, dass Geschäftsleiter der übergeordneten Unternehmen denselben<br />

Anforderungen unterliegen wie Geschäftsleiter <strong>von</strong> Einzelunternehmen gemäß § 25c Absatz<br />

3a Satz 1, allerdings ist im Rahmen der Verantwortlichkeit für das Risikomanagement<br />

stets die gesamten Gruppe in Blick zu nehmen. Der Pflichtenkreis nach Satz 1 erfährt<br />

allein eine Erweiterung durch die Pflicht gemäß § 25c Absatz 3a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe<br />

c, wonach Geschäftsleiter <strong>von</strong> Gruppen die strategische Ausrichtung der gruppenangehörigen<br />

Unternehmen mit den gruppenweiten Strategien abzustimmen haben.<br />

Mit der Formulierung <strong>eines</strong> Mindeststandards an Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter<br />

in § 25c Absatz 3a KWG wird dem gesetzlichen Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen,<br />

wobei im Hinblick auf die strafrechtliche Sanktionierung besondere Anforderungen<br />

gelten. Die Pflichten des Gesetzentwurfs sind für das Risikomanagement aller nach dem<br />

KWG beaufsichtigten Institute <strong>von</strong> wesentlicher Bedeutung. Mit der Regelung wird somit<br />

für sämtliche Institute ein einheitlicher gesetzlicher Mindeststandard an Geschäftsleiterpflichten<br />

geschaffen.<br />

Die konkreten Anforderungen an das Risikomanagement sind <strong>von</strong> Institut zu Institut unterschiedlich.<br />

Die Ausgestaltung der Geschäftsleiterpflichten trägt dieser Tatsache Rechnung,<br />

indem die Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter institutsbezogen auszulegen<br />

sind.<br />

Die Geschäftsleiter haften für die Einhaltung der Sicherstellungspflichten im Rahmen ihrer<br />

Gesamtverantwortung. Da es sich um wesentliche Pflichten handelt, können die Pflichten<br />

weder delegiert noch in Einzelressorts aufgeteilt werden.<br />

Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 54a KWG):<br />

Die Regelung stellt die Verletzung wesentlicher Risikomanagementpflichten durch die<br />

Geschäftsleiter der beaufsichtigten Institute im Fall der Verursachung einer Unternehmenskrise<br />

unter Strafe.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!