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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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Artikel 2<br />

Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes<br />

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September<br />

1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 25fBesondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation <strong>von</strong> CRR-Kreditinstituten sowie<br />

<strong>von</strong> Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen <strong>und</strong> Finanzkonglomeraten,<br />

denen ein CRR-Kreditinstitut angehört“.<br />

b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m werden die Angaben zu den neuen<br />

§§ 25g bis 25n.<br />

c) Nach der Angabe zu § 64p wird die folgende Angabe eingefügt:<br />

„§ 64q Übergangsvorschrift zum Gesetz <strong>zur</strong> <strong>Abschirmung</strong> <strong>von</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Planung der Sanierung <strong>und</strong><br />

Abwicklung <strong>von</strong> Kreditinstituten“.<br />

2. Dem § 1 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:<br />

„Die Anschaffung <strong>und</strong> die Veräußerung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten für eigene Rechnung,<br />

die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft),<br />

gilt als Finanzdienstleistung. Ein Unternehmen, das nicht bereits aus anderem<br />

Gr<strong>und</strong>e Institut ist, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es<br />

1. Eigengeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer<br />

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,<br />

2. im Falle seiner Einstufung als Institut einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe<br />

oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört,<br />

der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.<br />

Die Sätze 3 <strong>und</strong> 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1<br />

des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.“<br />

3. § 3 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der Wortlaut wird zu Absatz 1.<br />

b) Folgende Absätze 2 <strong>und</strong> 3 werden angefügt:<br />

„(2) CRR-Kreditinstituten <strong>und</strong> Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe,<br />

einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat<br />

angehören, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben<br />

der in Satz 2 genannten Geschäfte verboten, wenn<br />

1. bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315a<br />

des Handelsgesetzbuches bilanzierenden CRR-Kreditinstituten <strong>und</strong> Institutsgruppen,<br />

Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomeraten,<br />

denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die in den Kategorien als zu Handelszwecken<br />

<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuften Positionen<br />

im Sinne des Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der<br />

Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November

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