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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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- 33 -<br />

㤠54a<br />

Strafvorschriften<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

entgegen § 25c Absatz 3a oder § 25c Absatz 3b Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein<br />

Institut oder eine dort genannte Gruppe über eine dort genannte Strategie, einen dort<br />

genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder<br />

ein dort genanntes Konzept verfügt, <strong>und</strong> hierdurch eine Bestandsgefährdung des Instituts<br />

oder der Gruppe herbeiführt.<br />

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“<br />

Artikel 4<br />

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember<br />

1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das durch Artikel 16 des <strong>Gesetzes</strong> vom 5. Dezember<br />

2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 64a wird wie folgt geändert:<br />

„§ 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten“.<br />

2. § 64a wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d <strong>und</strong> Nr.<br />

4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d <strong>und</strong> Nummer 4 <strong>und</strong><br />

Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d <strong>und</strong> Nummer 4“ ersetzt.<br />

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:<br />

„(7) Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation<br />

des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 2 hat jeder Geschäftsleiter<br />

<strong>eines</strong> Unternehmens sicherzustellen, dass das Unternehmen über<br />

folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen <strong>und</strong> Konzepte verfügt:<br />

1. eine auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmte Risikostrategie nach<br />

Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, die Art, Umfang <strong>und</strong> Zeithorizont des betriebenen<br />

Geschäfts <strong>und</strong> der mit ihm verb<strong>und</strong>enen <strong>Risiken</strong> berücksichtigt, mindestens<br />

hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass<br />

a) die Risikostrategie für jedes Risiko eine Darstellung der Art des Risikos,<br />

der Risikotoleranz, der Herkunft <strong>und</strong> des Zeithorizontes des Risikos <strong>und</strong><br />

der Risikotragfähigkeit enthält;<br />

b) die Risikostrategie mindestens einmal jährlich überprüft wird;<br />

c) die Risikostrategie im Fall <strong>von</strong> substantiellen Veränderungen des Gesamtrisikoprofils,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme<br />

neuer Geschäftsfelder, der Einführung neuer Kapitalmarkt-, Versicherungs-<br />

oder Rückversicherungsprodukte oder signifikanter Veränderun-

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