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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

I. Zu Artikel 1 (Planung der Sanierung <strong>und</strong> Abwicklung)<br />

1. Zielsetzung <strong>und</strong> Notwendigkeit der Regelungen<br />

Wenn ein systemrelevantes potentiell systemgefährdendes Kreditinstitut oder eine potentiell<br />

systemgefährdende Finanzgruppe in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, kann sich<br />

dies zu einer Krise des nationalen oder gar globalen Finanzsystems ausweiten. Dem soll<br />

durch das Erfordernis zum Aufstellen <strong>von</strong> Sanierungs- <strong>und</strong> Abwicklungsplänen vorgebeugt<br />

werden.<br />

Ein Sanierungsplan soll die Bewältigung einer Krise durch das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe<br />

erleichtern <strong>und</strong> somit dazu beitragen, dass eine Abwicklung des Kreditinstituts<br />

oder der Finanzgruppe vermieden werden kann. Sanierungspläne sind vom jeweiligen<br />

Kreditinstitut beziehungsweise oder vom Übergeordneten Unternehmen einer der<br />

Finanzgruppe zu erstellen <strong>und</strong> dienen der Vorbereitung auf den Krisenfall. Das Kreditinstitut<br />

beziehungsweise oder die Finanzgruppe soll sich frühzeitig damit befassen, welche<br />

Maßnahmen unter anderem in organisatorischer <strong>und</strong> geschäftspolitischer Hinsicht getroffen<br />

werden müssen, um eine Krise möglichst schnell, effektiv <strong>und</strong> aus eigener Kraft überwinden<br />

zu können.<br />

Auch Abwicklungspläne dienen der Vorbereitung auf den Krisenfall. Sie tragen für den<br />

Fall Vorsorge, dass das Kreditinstitut beziehungsweise oder eine Finanzgruppe eine Krise<br />

nicht aus eigener Kraft mit den Maßnahmen des Sanierungsplans überwinden kann. Abwicklungspläne<br />

werden im Gegensatz zu Sanierungsplänen <strong>von</strong> der B<strong>und</strong>esanstalt erstellt.<br />

Abwicklungspläne sollen dem primären Abwicklungsziel Rechnung tragen, eine<br />

Systemgefährdung im Sinne der §§ 48a Absatz 2 Nummer 2, 48b Absatz 2 zu vermeiden<br />

oder deren Beseitigung zu erleichtern. Soweit es <strong>zur</strong> Vermeidung oder erleichterten Beseitigung<br />

einer Systemgefährdung erforderlich ist, sollen die weiteren im Gesetz genannten<br />

Abwicklungsziele berücksichtigt werden. Ziel ist die Durchführung der Abwicklung ohne<br />

negative systemische Konsequenzen oder den Einsatz öffentlicher Mittel. Abwicklungspläne<br />

sollen der Aufsicht den effizienten Einsatz <strong>von</strong> Abwicklungsinstrumenten erleichtern,<br />

insbesondere wenn sehr schnell gehandelt werden muss.<br />

Die Anhörung der B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzmarktstabilisierung wurde in den Gesetzentwurf<br />

aufgenommen, weil die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzmarktstabilisierung u. a. an bestimmten<br />

Aspekten der Umsetzung einer Übertragungsanordnung mitwirkt <strong>und</strong> die Entscheidung<br />

des Lenkungsausschusses über die Gewährung <strong>von</strong> Maßnahmen aus Mitteln<br />

des Restrukturierungsfonds vorbereitet.<br />

2. Wesentlicher Inhalt des <strong>Entwurf</strong>s<br />

Im Sanierungsplan hat das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe Handlungsoptionen<br />

zu beschreiben, die in erheblichen Belastungsszenarien ergriffen werden<br />

können, um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren <strong>und</strong> zu verbessern <strong>und</strong> dadurch die<br />

Überlebensfähigkeit zu sichern, ohne auf Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen<br />

Hand angewiesen zu sein. Der Sanierungsplan soll als Vorbereitung für die Bewältigung<br />

<strong>von</strong> Krisensituationen dienen <strong>und</strong> hat zum Ziel, die Widerstandsfähigkeit des Kreditinstituts<br />

beziehungsweise der Finanzgruppe in künftigen Krisensituationen zu stärken.<br />

Kann das Kreditinstitut beziehungsweise die Finanzgruppe eine Krise nicht aus eigener<br />

Kraft meistern, sind gegebenenfalls Abwicklungsinstrumente einzusetzen. Die Anwen-

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