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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 <strong>und</strong> Gruppen, denen ein CRR-<br />

Kreditinstitut angehört, wird wegen der speziellen Risikosituation ab einer bestimmten<br />

Größenordnung verboten, das Eigengeschäft <strong>und</strong> andere besonders spekulative <strong>und</strong> damit<br />

risikoreiche Geschäfte zu betreiben. Jegliche Gefährdung der angenommenen fremden<br />

Gelder <strong>und</strong> anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums wird durch das in<br />

§ 3 Absatz 2 angeordnete Verbot des Betreibens der dort genannten Geschäfte ausgeschlossen.<br />

Wegen des Verweises in § 1 Absatz 3d Satz 1 gilt die gr<strong>und</strong>sätzlich bestehende<br />

Bereichsausnahme für die Ausgabe <strong>von</strong> Inhaber- <strong>und</strong> Orderschuldverschreibungen<br />

hier nicht.<br />

Das gesetzliche Verbot des Betreibens des Eigen- sowie des Kredit- <strong>und</strong> Garantiegeschäfts<br />

soll entsprechend den Vorschlägen der Liikanen-Expertengruppe in ihrem am 2.<br />

Oktober 2012 veröffentlichten Bericht <strong>zur</strong> Reform des Bankensektors nur bei den größten<br />

CRR-Kreditinstituten <strong>und</strong> Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen<br />

oder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, eingreifen.<br />

Daher ist Voraussetzung, dass die Handelsaktivitäten einen hohen absoluten Umfang<br />

oder einen relativ großen Anteil an der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, des<br />

Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten<br />

Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-<br />

Kreditinstitut einschließt, erreichen. Dies ist gegeben, wenn die den Kategorien zu Handelszwecken<br />

<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte im Sinne des<br />

Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.<br />

1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden<br />

Fassung oder dem Handelsbestand <strong>und</strong> der Liquiditätsreserve zuzuordnenden Positionen<br />

aus diesen Geschäften den Wert <strong>von</strong> 100 Milliarden Euro oder zwanzig Prozent<br />

der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe,<br />

gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats übersteigen. Der absolute<br />

Wert <strong>von</strong> 100 Milliarden Euro entspricht dem absoluten Wert, den die Liikanen-<br />

Expertengruppe in ihrem Bericht <strong>zur</strong> Reform des Bankensektors für die <strong>Abschirmung</strong> risikoreicher<br />

Geschäfte empfohlen hat. Der relative Wert <strong>von</strong> zwanzig Prozent der Bilanzsumme<br />

<strong>eines</strong> Instituts oder einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe<br />

oder <strong>eines</strong> Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut<br />

angehört, orientiert sich an der <strong>von</strong> der Liikanen-Expertengruppe vorgeschlagenen<br />

Spannbreite <strong>von</strong> fünfzehn bis fünf<strong>und</strong>zwanzig Prozent der Bilanzsumme <strong>eines</strong> Instituts.<br />

Mit zwanzig Prozent wurde die Mitte des relativen Spannbreitenwerts gewählt. Der relative<br />

Wert gilt nur, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe,<br />

Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,<br />

der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre<br />

jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht hat. Nur bei Überschreitung<br />

der im Gesetz genannten Grenzwerte ist es wegen der damit verb<strong>und</strong>enen Gefahren für<br />

die Solvenz des Instituts <strong>und</strong> die Finanzmarkstabilität erforderlich, das CRR-Kreditinstitut<br />

<strong>und</strong> die Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, <strong>von</strong> den <strong>Risiken</strong> aus riskanten Geschäften<br />

abzuschirmen <strong>und</strong> das Eigengeschäft <strong>und</strong> andere besonders spekulative <strong>und</strong><br />

damit risikoreiche Geschäfte in ihrer Gesamtheit, also nicht nur soweit die im Gesetz genannten<br />

Grenzwerte überschritten werden, einzustellen oder auf das Finanzhandelsinstitut<br />

zu übertragen.<br />

Das Verbot erfasst wegen ihrer Gefährlichkeit für die Solvenz des CRR-Kreditinstituts<br />

1. Eigengeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 3, also die Anschaffung oder die Veräußerung<br />

<strong>von</strong> Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Dienstleistung für andere<br />

ist;<br />

2. das Betreiben des Kredit- <strong>und</strong> des Garantiegeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2<br />

Nummer 2 <strong>und</strong> 8 mit

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