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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 bestimmen den Anwendungsbereich (auf vorgelagerter Ebene) in<br />

Bezug auf die betroffenen Finanzgruppen <strong>und</strong> (auf nachgelagerter Ebene) in Bezug auf<br />

die betroffenen Mitglieder der jeweiligen Finanzgruppe. Weiter wird in Absatz 1 Satz 2 die<br />

Beteiligung der Deutschen B<strong>und</strong>esbank geregelt.<br />

Die Absätze 3 <strong>und</strong> 4 erklären den überwiegenden Teil der Bestimmungen des § 47f für<br />

entsprechend anwendbar. Absatz 4 legt darüber hinaus aber einen Schwerpunkt auf die<br />

internationale Koordination der Erstellung <strong>von</strong> Gruppenabwicklungsplänen.<br />

Zu § 47h (Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung)<br />

Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 regeln die Mitwirkungspflicht <strong>von</strong> Kreditinstituten <strong>und</strong> Finanzgruppen,<br />

die über das bloße Zur-Verfügung-Stellen <strong>von</strong> Informationen hinausgeht.<br />

Die Regelung in Absatz 3 stellt klar, dass die B<strong>und</strong>esanstalt nicht zum Ersatz entsprechender<br />

Kosten <strong>und</strong> Aufwendungen verpflichtet ist.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Verordnungsermächtigung wird die B<strong>und</strong>esanstalt in die Lage versetzt,<br />

Standards festzulegen. Soweit die Informationen der B<strong>und</strong>esanstalt bereits im Rahmen<br />

ihrer aufsichtlichen Tätigkeit <strong>zur</strong> Verfügung stehen, wird die B<strong>und</strong>esanstalt soweit tunlich<br />

sicherstellen, dass diese der Abwicklungseinheit übermittelt werden. Ziel ist es, sowohl<br />

den Aufwand der Adressaten möglichst gering zu halten als auch die Abläufe innerhalb<br />

der B<strong>und</strong>esanstalt möglichst effizient zu gestalten.<br />

Zu § 47i (Vertraulichkeit, Informationsaustausch)<br />

Absatz 1 stellt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 die Vertraulichkeit der Informationen<br />

sicher; Elemente der Abwicklungsplanung werden im Regelfall Geschäftsgeheimnisse<br />

oder andere vertrauliche Informationen enthalten <strong>und</strong> sind deshalb nicht für die Öffentlichkeit<br />

geeignet. Abwicklungspläne werden auch nicht gegenüber dem Kreditinstitut oder<br />

der Finanzgruppe bekannt gegeben, um strategisches Verhalten dergestalt auszuschließen,<br />

dass insbesondere die Bereiche weiter entwickelt werden, die durch den Einsatz <strong>von</strong><br />

Abwicklungsinstrumenten <strong>und</strong> Abwicklungsbefugnissen am Leben gehalten werden sollen.<br />

Die Regelungen in Absatz 2 stellen sicher bzw. dienen der Klarstellung, dass die Einschätzung<br />

der B<strong>und</strong>esanstalt keine Publizitätspflichten auslöst. Außerdem werden im<br />

Hinblick auf die ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis begründende Sensibilität der<br />

betreffenden Einschätzungen der B<strong>und</strong>esanstalt Auskunfts- oder Informationspflichten der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen.<br />

Absatz 3 eröffnet der B<strong>und</strong>esanstalt die Möglichkeit zum Informationsaustausch mit wichtigen<br />

Entscheidungsträgern im In- <strong>und</strong> Ausland.<br />

Zu § 47j (Rechtsschutz)<br />

Die Regelungen zum Rechtsschutz wahren die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie<br />

aus Artikel 19 Absatz 4 des Gr<strong>und</strong>gesetzes. Insbesondere, wenn die Bewertung der<br />

Abwicklungsfähigkeit negativ ausfällt, manifestiert sich die "too big to fail"-Problematik<br />

dergestalt, dass das Institut beziehungsweise die Gruppe <strong>von</strong> der Markterwartung einer<br />

impliziten Staatsgarantie profitiert, weil man einer Krisensituation nicht mit hergebrachten<br />

Instrumenten Herr werden kann. Dies stellt im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordnung<br />

jedoch einen absoluten Ausnahmefall dar: Jedes andere Unternehmen <strong>und</strong> dessen<br />

Eigner tragen das Risiko des unfreiwilligen Marktaustritts über eine Insolvenz. Demnach<br />

soll durch die Maßnahmen in Abschnitt [4a] der einer marktwirtschaftlichen Ordnung entsprechende<br />

Zustand hergestellt werden. Folglich <strong>und</strong> auch im Hinblick auf rasche Planungssicherheit<br />

für Adressaten <strong>und</strong> Behörden ist bei den Maßnahmen Eile geboten, weshalb<br />

der Rechtsschutz wie vorgesehen beschleunigt wird. Insbesondere ist kein Bedürfnis

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