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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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- 39 -<br />

ner Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe<br />

oder einem Finanzkonglomerat angehören, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt,<br />

den regulatorischen Anforderungen unterworfen, die für Dritte gelten (insbesondere<br />

Großkreditvorschriften), um zu verhindern, dass indirekt die als Einlagen angenommenen<br />

Gelder <strong>zur</strong> Finanzierung spekulativer Geschäfte dienen.<br />

Das gesetzliche Verbot des Betreibens des Eigen- sowie des Kredit- <strong>und</strong> Garantiegeschäfts<br />

besteht nur, wenn die Handelsaktivitäten einen hohen absoluten Umfang oder<br />

einen relativ großen Anteil an der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, des Unternehmens,<br />

das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe<br />

oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-<br />

Kreditinstitut einschließt, erreichen. Dies ist gegeben, wenn die den Kategorien „zu Handelszwecken“<br />

<strong>und</strong> „<strong>zur</strong> Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ im Sinne<br />

des Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 9 IAS 39 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.<br />

1126/2008 der Europäischen Kommission vom 3. November 2008 in der jeweils geltenden<br />

Fassung oder dem Handelsbestand <strong>und</strong> der Liquiditätsreserve zuzuordnenden Positionen<br />

aus diesen Geschäften den Wert <strong>von</strong> 100 Milliarden Euro oder zwanzig Prozent<br />

der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe,<br />

gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats übersteigen. Der absolute<br />

Wert <strong>von</strong> 100 Milliarden Euro entspricht dem absoluten Wert, den die Liikanen-<br />

Expertengruppe in ihrem am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Bericht <strong>zur</strong> Reform des<br />

Bankensektors für die <strong>Abschirmung</strong> risikoreicher Geschäfte empfohlen hat. Der relative<br />

Wert <strong>von</strong> zwanzig Prozent der Bilanzsumme <strong>eines</strong> Instituts oder einer Institutsgruppe,<br />

Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder <strong>eines</strong> Finanzkonglomerats,<br />

der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, gilt nur, wenn die Bilanzsumme des<br />

CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe<br />

oder des Finanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,<br />

zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden<br />

Euro erreicht hat, <strong>und</strong> orientiert sich an der <strong>von</strong> der Liikanen-Expertengruppe insoweit<br />

vorgeschlagenen relativen Spannbreite <strong>von</strong> fünfzehn bis fünf<strong>und</strong>zwanzig Prozent der Bilanzsumme<br />

<strong>eines</strong> Instituts. Mit zwanzig Prozent wurde die Mitte des relativen Spannbreitenwerts<br />

gewählt. Nur bei Überschreitung der im Gesetz genannten Grenzwerte ist es<br />

wegen der damit verb<strong>und</strong>enen Gefahren für die Solvenz des Instituts <strong>und</strong> die Finanzmarktstabilität<br />

erforderlich, das CRR-Kreditinstitut <strong>und</strong> die Gruppe, der ein CRR-<br />

Kreditinstitut angehört, <strong>von</strong> den <strong>Risiken</strong> aus riskanten Geschäften abzuschirmen.<br />

III. Zu Artikel 3 <strong>und</strong> 4 (Strafbarkeit <strong>von</strong> Geschäftsleitern im Risikomanagement)<br />

1. Zielsetzung <strong>und</strong> Notwendigkeit der Regelungen<br />

Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation<br />

<strong>und</strong> damit zum Risikomanagement <strong>von</strong> Kredit- <strong>und</strong> Finanzdienstleistungsinstituten<br />

sowie Versicherungsunternehmen richten sich vorrangig an die Institute <strong>und</strong> Unternehmen<br />

als juristische Personen. Mit der Sechsten Novelle des KWG wurden 1998 erstmals<br />

ausdrücklich organisatorische Pflichten der beaufsichtigten Institute gesetzlich geregelt.<br />

Seither haben Institute gemäß § 25a KWG innerhalb einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung<br />

ein angemessenes <strong>und</strong> wirksames Risikomanagement sicherzustellen. Mit dem<br />

Neunten Gesetz <strong>zur</strong> Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurden in § 64a VAG<br />

vergleichbare Pflichten für die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen definiert. In<br />

beiden Gesetzen wird innerhalb des Instituts bzw. Unternehmens die Verantwortlichkeit<br />

für das Risikomanagement bereits ausdrücklich der Geschäftsleitung zugewiesen (§ 25a<br />

Absatz 1 Satz 2 KWG <strong>und</strong> § 64a Absatz 1 Satz 3 VAG). Konkrete Leitlinien, wie die organisatorischen<br />

Pflichten der Institute <strong>und</strong> Unternehmen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation<br />

<strong>und</strong> ein angemessenes <strong>und</strong> wirksames Risikomanagement durch die<br />

Geschäftsführung umzusetzen sind, enthalten die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

der Institute <strong>und</strong> Versicherungsunternehmen (MaRisk (BA) <strong>und</strong> MaRisk<br />

(VA)) der B<strong>und</strong>esanstalt. Die nähere Bestimmung der Aufgaben der Geschäftsleiter er-

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