14.01.2014 Aufrufe

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 28 -<br />

CRR-Kreditinstitut <strong>und</strong> das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer<br />

Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe <strong>und</strong> <strong>eines</strong> Finanzkonglomerats,<br />

der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, Anzeigepflichten<br />

begründen <strong>und</strong> nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt <strong>und</strong> Form der Informationen<br />

<strong>und</strong> Vorlagen <strong>von</strong> Unterlagen <strong>und</strong> über die zulässigen Datenträger,<br />

Übertragungswege <strong>und</strong> Datenformate erlassen, soweit dies <strong>zur</strong> Erfüllung der Aufgaben<br />

der B<strong>und</strong>esanstalt erforderlich ist, insbesondere um alle Informationen zu erhalten,<br />

die die B<strong>und</strong>esanstalt im Rahmen des Verbots des § 3 Absatz 2 <strong>und</strong> 3 Satz 1<br />

sowie für die Ermittlung <strong>von</strong> Art <strong>und</strong> Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz<br />

2 Satz 2 <strong>und</strong> Absatz 3 Satz 1 benötigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung<br />

auf die B<strong>und</strong>esanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen<br />

der B<strong>und</strong>esanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen B<strong>und</strong>esbank ergehen.<br />

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.<br />

(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Finanzhandelsinstituts, des CRR-<br />

Kreditinstituts oder des übergeordneten Unternehmens, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe,<br />

der gemischten Finanzholding-Gruppe sowie des Finanzkonglomerats,<br />

der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, hat sich regelmäßig<br />

<strong>und</strong> anlassbezogen über die Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die damit<br />

verb<strong>und</strong>enen <strong>Risiken</strong> zu informieren <strong>und</strong> insbesondere auch die Einhaltung der vorgenannten<br />

Anforderungen zu überwachen.<br />

(6) Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zahlungsdienste erbringen <strong>und</strong> nicht<br />

das E-Geld-Geschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes betreiben.<br />

(7) Die B<strong>und</strong>esanstalt kann gegenüber dem CRR-Kreditinstitut, dem übergeordneten<br />

Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten<br />

Finanzholding-Gruppe oder <strong>eines</strong> Finanzkonglomerats, der oder dem ein<br />

CRR-Kreditinstitut angehört, sowie gegenüber dem Finanzhandelsinstitut Anordnungen<br />

treffen, die geeignet <strong>und</strong> erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation<br />

auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicherzustellen.“<br />

5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden §§ 25g bis 25n.<br />

6. In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Finanzinstrumente für eigene Rechnung<br />

anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu<br />

erfüllen (Eigengeschäft)“ durch die Wörter „Eigengeschäft betreiben will“ ersetzt.<br />

7. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 2c Abs. 1b Satz 1 <strong>und</strong> 2, Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong><br />

Absatz 4,“ die Wörter „des § 3 Absatz 3,“ eingefügt.<br />

8. Nach § 64n wird folgender § 64q eingefügt:<br />

㤠64q<br />

Übergangsvorschrift zum Gesetz <strong>zur</strong> <strong>Abschirmung</strong> <strong>von</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Planung der<br />

Sanierung <strong>und</strong> Abwicklung <strong>von</strong> Kreditinstituten<br />

(1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a Satz 3 am Tag des Inkrafttretens<br />

dieser Bestimmung als Finanzdienstleistungsinstitut gilt, gilt die Erlaubnis ab<br />

diesem Zeitpunkt bis <strong>zur</strong> Entscheidung der B<strong>und</strong>esanstalt als vorläufig erteilt, wenn<br />

das Unternehmen innerhalb <strong>von</strong> sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung<br />

einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2, auch in<br />

Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!