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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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- 35 -<br />

c) eine ausreichende unternehmensinterne Kommunikation über die als<br />

wesentlich eingestuften <strong>Risiken</strong>; mindestens hat jeder Geschäftsleiter<br />

sicherzustellen, dass<br />

aa) allen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten bekannt gegeben wird, welche<br />

Berichtslinien <strong>und</strong> Berichtspflichten <strong>zur</strong> Kommunikation über wesentliche<br />

<strong>Risiken</strong> zu beachten sind,<br />

bb) jedem Mitarbeiter bekannt gegeben wird, welche Pflichten er hinsichtlich<br />

wesentlicher <strong>Risiken</strong> zu beachten hat,<br />

cc) festgelegt wird, wer für deren Steuerung verantwortlich ist <strong>und</strong><br />

dd) ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der unabhängigen<br />

Risikocontrollingfunktion <strong>und</strong> den für die Steuerung der wesentlichen<br />

<strong>Risiken</strong> verantwortlichen Mitarbeiter stattfindet;<br />

d) eine aussagefähige Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung;<br />

mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass in angemessenen,<br />

zumindest jährlichen Abständen gegenüber der Geschäftsleitung<br />

über das Gesamtrisikoprofil berichtet wird sowie bewertet <strong>und</strong> dargestellt<br />

wird, was die wesentlichen Ziele des Risikomanagements sind, mit welchen<br />

Methoden die <strong>Risiken</strong> bewertet werden, was getan wurde, um die<br />

<strong>Risiken</strong> zu begrenzen, wie sich die Maßnahmen <strong>zur</strong> Risikobegrenzung<br />

ausgewirkt haben, inwieweit die in der Risikostrategie festgelegten Ziele<br />

des Risikomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-Abgleich), wie die <strong>Risiken</strong><br />

gesteuert wurden <strong>und</strong> inwieweit die für die <strong>Risiken</strong> gesetzten Limite<br />

ausgelastet sind (Risikobericht);<br />

4. eine interne Revision, die die gesamte Geschäftsorganisation des Unternehmens<br />

überprüft, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen,<br />

dass das Unternehmen über eine funktionsfähige, objektiv <strong>und</strong> unabhängig<br />

arbeitende interne Revision verfügt, die das Risikomanagement auf Basis <strong>eines</strong><br />

jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplans prüft <strong>und</strong> hierüber jährlich<br />

unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet, <strong>und</strong> im Falle der (Teil-) Auslagerung<br />

einen Revisionsbeauftragten benennt, der eine ordnungsgemäße<br />

Durchführung der internen Revision sicherstellt.“<br />

3. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:<br />

㤠142<br />

Strafvorschriften<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

entgegen § 64a Absatz 7 nicht sicherstellt, dass ein Unternehmen über eine dort genannte<br />

Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine<br />

dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt, <strong>und</strong> dadurch herbeiführt,<br />

dass<br />

1. die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gefährdet ist oder<br />

2. eine Gefahr nach Nummer 1 nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen<br />

im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen<br />

Union abgewendet werden konnte.

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