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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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- 51 -<br />

Beseitigt das Kreditinstitut Mängel nach Aufforderung nicht, kann die B<strong>und</strong>esanstalt gemäß<br />

Absatz 3 anordnen, dass das Kreditinstitut die <strong>zur</strong> Beseitigung der Mängel erforderlichen<br />

Maßnahmen trifft.<br />

Deuten die festgestellten Mängel auf gr<strong>und</strong>sätzliche <strong>und</strong> schwerwiegende Sanierungshindernisse<br />

hin, kann die B<strong>und</strong>esanstalt nach Absatz 4 insbesondere verlangen, dass Maßnahmen<br />

getroffen werden, um:<br />

1. die Verringerung des Risikoprofils des Kreditinstituts zu erleichtern,<br />

2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen,<br />

3. Korrekturen an der Refinanzierungstrategie zu ermöglichen, oder<br />

4. die Governance-Struktur zu ändern, um sicherzustellen, dass Handlungsoptionen<br />

aus dem Sanierungsplan rechtzeitig <strong>und</strong> zügig umgesetzt werden können.<br />

Maßnahmen nach dieser Vorschrift sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e Absatz 3<br />

<strong>und</strong> Absatz 4 abzustimmen.<br />

Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Vorschriften auf potentiell systemgefährdende<br />

Finanzgruppen.<br />

Die Regelungen in § 47b sind an wesentlichen Inhalten des am 6. Juni 2012 vorgelegten<br />

<strong>Entwurf</strong>s der Sanierungs- <strong>und</strong> Abwicklungsrichtlinie ausgerichtet.<br />

Die in § 47b geregelten Eingriffsbefugnisse ermächtigen zum Teil zu Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit<br />

der betroffenen Unternehmen (Artikel 12 Absatz 1 i.V.m. Artikel 19<br />

Absatz 3 GG), sind zum Teil als Inhalts- <strong>und</strong> Schrankenbestimmung am Eigentumsgr<strong>und</strong>recht<br />

zu messen (Artikel 14 Absatz 1 i.V.m. Artikel 19 Absatz 3 GG) <strong>und</strong> müssen daher<br />

dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit genügen.<br />

Der für potentiell systemgefährdende Kreditinstitute <strong>und</strong> Finanzgruppen vorgesehene Sanierungsplan<br />

verfolgt das Regelungsziel, die Bewältigung <strong>eines</strong> Krisenfalls zu erleichtern<br />

<strong>und</strong> damit dazu beizutragen, eine Abwicklung zu vermeiden. So soll verhindert werden,<br />

dass potentiell systemgefährdende Kreditinstitute <strong>und</strong> Finanzgruppen in eine wirtschaftliche<br />

Schieflage geraten, da sich eine solche zu einer Krise des nationalen oder gar globalen<br />

Finanzsystems ausweiten kann.<br />

Die in § 47b Absatz 3 geregelten Befugnisse setzen die B<strong>und</strong>esanstalt in Stand, Abhilfe<br />

zu schaffen, wenn die Sanierungsplanung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Da<br />

die zu ergreifenden Maßnahmen nicht a priori für jeden Einzelfall bestimmt werden können,<br />

ist es gerechtfertigt, eine weite Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage zu schaffen.<br />

Die in § 47b Absatz 4 genannten Beispielmaßnahmen gehen über eine Nachbesserung<br />

des Plans hinaus <strong>und</strong> zielen auf Maßnahmen, die dann ergriffen werden sollen, wenn die<br />

festgestellten Mängel auf gr<strong>und</strong>sätzliche <strong>und</strong> schwerwiegende Sanierungshindernisse<br />

hindeuten, die sich nicht durch Nachbesserungen des Sanierungsplans beheben lassen.<br />

Die B<strong>und</strong>esanstalt trägt dafür Sorge, dass die <strong>von</strong> ihr angeordneten Maßnahmen auch im<br />

Einzelfall verhältnismäßig sind, d.h., es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den<br />

drohenden Nachteilen für die gr<strong>und</strong>rechtlich geschützten Freiheiten <strong>und</strong> den zu erwartenden<br />

Vorteilen für die Erreichung des Regelungsziels bestehen. Insbesondere dürfen die<br />

angeordneten Maßnahmen nicht in dem Sinne Aufschub dulden oder nachholbar sein,<br />

dass sich identifizierte Mängel zu einem späteren Zeitpunkt (etwa wenn sich eine Krise<br />

konkret abzeichnet) ohne wesentlich höheres Risiko für die Systemstabilität beseitigen<br />

lassen. Die Erfahrungen mit den Finanzkrisen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich

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