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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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- 64 -<br />

Der Straftatbestand knüpft an die in § 25c Absatz 3a geregelten Geschäftsleiterpflichten<br />

an. Die dort genannten Risikomanagementpflichten sind für ein angemessenes <strong>und</strong> wirksames<br />

Risikomanagement <strong>von</strong> so gr<strong>und</strong>legender Bedeutung, dass bei Verletzung der<br />

Pflichten die Stabilität des Instituts in Frage steht. Die Strafbarkeit setzt weiter voraus,<br />

dass eine Bestandsgefährdung des Unternehmens im Sinne des § 48b KWG bzw. eine<br />

Bestandsgefährdung der Gruppe gemäß § 48o Absatz 1 KWG ausgelöst wird. Die Wahrung<br />

einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation <strong>und</strong> <strong>eines</strong> angemessenen <strong>und</strong> wirksamen<br />

Risikomanagements dient nicht nur der Sicherung der angetrauten Vermögenswerte<br />

<strong>und</strong> der ordnungsgemäßen Durchführung der Bank- <strong>und</strong> Versicherungsgeschäfte<br />

<strong>und</strong> Finanzdienstleistungen, sondern auch der Stabilität des Finanzsystems <strong>und</strong> der Vermeidung<br />

<strong>von</strong> Nachteilen für die Gesamtwirtschaft durch Missstände im Kredit-, Finanzdienstleistungs-<br />

<strong>und</strong> Versicherungswesen. Die Verletzung wesentlicher Risikomanagementpflichten<br />

ist deshalb nur im Fall des Eintritts einer Unternehmenskrise strafbar. Es<br />

handelt sich bei dem Straftatbestand insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.<br />

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Bestandsgefährdung des § 48b bzw. des § 48o Absatz<br />

1 KWG wird an einen bereits aufsichtsrechtlich im KWG verankerten Begriff angeknüpft.<br />

Bei der Qualifikation einer Unternehmenskrise als Bestandsgefährdung im Sinne<br />

des § 48b bzw. § 48o Absatz 1 KWG bleiben korrigierende Maßnahmen begrifflich außer<br />

Betracht. Die Strafbarkeit der Verursachung einer Bestandsgefährdung wird deshalb nicht<br />

dadurch ausgeschlossen, dass durch staatliche Maßnahmen der Eintritt der Unternehmenskrise<br />

verhindert wird. Zugleich wird mit dem Straftatbestand auch die Verursachung<br />

einer Systemgefährdung gemäß § 48b Absatz 2 KWG unter Strafe gestellt, die immer<br />

begrifflich eine Bestandsgefährdung des Instituts mit umfasst. Der Eintritt einer Systemgefährdung<br />

wird insbesondere im Strafmaß zum Ausdruck kommen. Der Gesetzentwurf<br />

sieht insoweit keinen Qualifikationstatbestand vor.<br />

§ 54a Absatz 2 stellt die fahrlässige Verursachung einer Bestandsgefährdung unter Strafe.<br />

Hinsichtlich der Tathandlung, der Verletzung einer Sicherstellungspflicht gemäß § 25c<br />

Absatz 3a KWG, ist vorsätzliches Handeln erforderlich. Die Tat ist in diesem Fall Vorsatztat<br />

gemäß § 11 Absatz 2 StGB. Die fahrlässige Verletzung <strong>von</strong> Sicherstellungspflichten<br />

wird als Ordnungswidrigkeit geahndet gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f in<br />

Verbindung mit § 25a Absatz 2 Satz 2 bei Verstoß gegen eine Anordnung der B<strong>und</strong>esanstalt.<br />

IV.<br />

Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):<br />

Zu Artikel 4 Nummer 1:<br />

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Ergänzung des § 64a VAG erforderlich.<br />

Zu Artikel 4 Nummer 2a (§ 64a Absatz 5):<br />

Für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,<br />

deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125<br />

Millionen Euro nicht überstieg, für Schaden-, Unfall- <strong>und</strong> Krankenversicherungsvereine im<br />

Sinne des § 53 Absatz 1 sowie für Sterbekassen gelten die organisatorischen Pflichten<br />

des § 64a Absatz 1 gemäß § 64a Absatz 5 Satz 1 nur eingeschränkt. Mit der Ergänzung<br />

dieser Vorschrift erfolgt eine entsprechende Einschränkung der Geschäftsleiterpflichten<br />

gemäß § 64a Absatz 7 für diese Versicherungsunternehmen.<br />

Zu Artikel 4 Nummer 2b (§ 64a Absatz 7):<br />

Artikel 2 Nummer 2 regelt die als Mindeststandards einzuhaltenden Sicherstellungspflichten<br />

der Geschäftsleiter der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen im Risikomanagement.<br />

Für die Ausgestaltung der Sicherstellungspflichten im VAG gelten die vorstehenden<br />

Erwägungen zu den Geschäftsleiterpflichten <strong>von</strong> Kredit- <strong>und</strong> Finanzdienstleis-

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