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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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kointensität der spekulativen Geschäfte wird es in diesem Zusammenhang erfordern,<br />

dass ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einen Risikoausschuss gemäß § 25d Absatz 8<br />

einrichtet <strong>und</strong> sich laufend mit den <strong>Risiken</strong> aus diesen Geschäften befasst.<br />

Absatz 6 verbietet dem Finanzhandelsinstitut das Erbringen <strong>von</strong> Zahlungsdiensten <strong>und</strong><br />

das Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.<br />

Absatz 7 eröffnet der B<strong>und</strong>esanstalt die erforderliche Möglichkeit, bei einem Verstoß gegen<br />

die besonderen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß<br />

den Absätzen 2 bis 6 Anordnungen zu Wiederherstellung <strong>eines</strong> ordnungsgemäßen<br />

Zustandes zu erlassen. Dabei muss die B<strong>und</strong>esanstalt dem Adressaten der Maßnahme<br />

nicht die Mittel <strong>und</strong> Wege vorgeben, mit denen nicht ordnungsgemäße Zustände zu beseitigen<br />

sind. Es reicht vielmehr aus, dass der Mangel in der jeweiligen Geschäftsorganisation<br />

hinreichend nachvollziehbar dargelegt wird, so dass der Adressat das für ihn geeignetste<br />

Mittel wählen kann, um den Mangel effizient aber auch wirksam zu beseitigen. Es<br />

stellt insoweit ein milderes Mittel dar, dem Adressaten die Wahl der Mittel <strong>und</strong> Wege zu<br />

überlassen, mit denen dieser einen Mangel in der Geschäftsorganisation beseitigt, als<br />

dies durch die B<strong>und</strong>esanstalt vorzugeben. Die Rechte der Behörde zu Maßnahmen nach<br />

§ 44c <strong>und</strong> § 37 bleiben da<strong>von</strong> unberührt.<br />

Zu Nummer 5<br />

Redaktionelle Folgeänderung.<br />

Zu Nummer 6 (§ 32 Absatz 1a; Erlaubnispflicht für das Eigengeschäft <strong>von</strong> Kreditinstituten<br />

<strong>und</strong> Finanzdienstleistungsinstituten mit Ausnahme der Factoring- <strong>und</strong> Finanzierungsleasinginstitute):<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum neuen § 1 Absatz 1a Satz 3.<br />

Zu Nummer 7 (§ 49; Sofortige Vollziehbarkeit)<br />

Die Ausdehnung des Verbots des Betreibens spekulativer Geschäfte gegenüber einem<br />

CRR-Kreditinstitut durch Verwaltungsakt der B<strong>und</strong>esanstalt muss <strong>von</strong> <strong>Gesetzes</strong> wegen<br />

sofort vollziehbar sein; andernfalls würde die Regelung in der Aufsichtspraxis praktisch<br />

leerlaufen.<br />

Zu Nummer 8 (64q):<br />

Die Übergangsregelung in Absatz 1 orientiert sich am § 64n. Die Risikoanalyse gemäß<br />

Absatz 2 hat insbesondere für die B<strong>und</strong>esanstalt <strong>und</strong> für <strong>von</strong> dieser gemäß § 4 Absatz 3<br />

des <strong>Gesetzes</strong> über die B<strong>und</strong>esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz<br />

- FinDAG) Beauftragte nachvollziehbar zu sein. Der Absatz 3 dient<br />

dazu, den betroffenen Unternehmen genügend Zeit für eine angemessene Umsetzung<br />

der besonderen Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewähren.<br />

III.<br />

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes):<br />

Zu Artikel 3 Nummer 1:<br />

Die Anpassung der Inhaltsübersicht ist infolge der Einfügung des § 54a KWG erforderlich.<br />

Zu Nummer 2 (§ 25a Absatz 2 Satz 2):<br />

Gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f KWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig gegen Anordnungen der B<strong>und</strong>esanstalt <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation<br />

gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 <strong>und</strong> 6 KWG verstößt. Da § 25c Absatz

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