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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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im Krisenfall eine Eigendynamik entwickeln kann, die dem betroffenen Kreditinstitut oder<br />

der betroffenen Finanzgruppe keine Zeit lässt, Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen.<br />

Die B<strong>und</strong>esanstalt prüft insbesondere, ob die Anordnung höherer Eigenmittelanforderungen<br />

nach § 10 Absatz 1b ein milderes Mittel gegenüber einer Anordnung einer derartigen<br />

Maßnahme darstellt.<br />

Die B<strong>und</strong>esanstalt stellt sicher, dass die angeordneten Maßnahmen die Abwicklungsfähigkeit<br />

nicht beeinträchtigen <strong>und</strong> insbesondere mögliche Maßnahmen nach § 47e Absatz<br />

3 <strong>zur</strong> Beseitigung <strong>von</strong> Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit nicht konterkariert.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist dem Kreditinstitut die Gelegenheit zu<br />

geben, Unzulänglichkeiten der Planung selbst zu beseitigen <strong>und</strong> selbst Abhilfe zu schaffen,<br />

bevor Maßnahmen nach § 47b Absatz 4 ergriffen werden.<br />

Zu § 47c (Abwicklungseinheit)<br />

§ 47c regelt in Verbindung mit § 47 Absatz 2 die Zuweisung der Abwicklungsplanung an<br />

eine besondere Einheit der B<strong>und</strong>esanstalt. Die B<strong>und</strong>esanstalt informiert die B<strong>und</strong>esanstalt<br />

für Finanzmarktstabilisierung, um ihr die Gelegenheit zu geben, ihre Expertise einzubringen.<br />

Die Regelung lehnt sich an Gedanken aus dem <strong>Entwurf</strong> der Sanierungs- <strong>und</strong> Abwicklungsrichtlinie<br />

an, der in Artikel 3 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Abwicklungsbefugnisse<br />

auf öffentliche Verwaltungsbehörden übertragen, um sicherzustellen, dass die<br />

Ziele des zu schaffenden Rechtsrahmens rechtzeitig verwirklicht werden können. Entsprechend<br />

den Überlegungen auf internationaler Ebene <strong>und</strong> nach dem <strong>Entwurf</strong> der Sanierungs-<br />

<strong>und</strong> Abwicklungsrichtlinie sollen die Abwicklungsfunktionen <strong>von</strong> den Aufsichtsoder<br />

sonstigen Funktionen der jeweiligen Behörde getrennt sein, um Interessenkonflikte<br />

zwischen der aufsichtlichen Tätigkeit <strong>und</strong> den Entscheidungen über Ob <strong>und</strong> Wie der Abwicklung<br />

zu vermeiden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Konflikte sich<br />

etwa daraus ergeben könnten, dass die Notwendigkeit einer Abwicklung den Eindruck<br />

erwecken könnte, die aufsichtlichen Vorkehrungen, <strong>Risiken</strong> für das Bestehen des Instituts<br />

auszuschließen, seien gescheitert. Die Aufgaben der Abwicklungseinheit umfassen auch<br />

die Aufgaben nach den §§ 48a bis 48s <strong>und</strong> die damit zusammenhängenden Aufgaben<br />

<strong>und</strong> Befugnisse der B<strong>und</strong>esanstalt.<br />

Die Einrichtung einer separaten Abwicklungseinheit ist lediglich ein Verwaltungsinternum<br />

ohne Außenwirkung; gegenüber Dritten handelt nach wie vor die B<strong>und</strong>esanstalt. Absatz 2<br />

stellt sicher, dass zwischen Abwicklungseinheit, den Bereichen der laufenden Aufsicht<br />

<strong>und</strong> der B<strong>und</strong>esbank eine friktionslose Zusammenarbeit erfolgt. Die B<strong>und</strong>esanstalt kann<br />

eigenverantwortlich im Rahmen der Regelung ihrer internen Organisation Aufgaben, die<br />

im Zusammenhang mit der Erstellung <strong>und</strong> Bewertung <strong>von</strong> Sanierungsplänen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

nach § 47b anfallen, der Abwicklungseinheit zuweisen.<br />

Zu § 47d (Bewertung der Abwicklungsfähigkeit)<br />

Absatz 1 regelt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die die B<strong>und</strong>esanstalt bei sämtlichen,<br />

auch den nicht potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten <strong>und</strong> Finanzgruppen<br />

fortlaufend durchführt. Eine Beschränkung auf potentiell systemgefährdende Kreditinstitute<br />

oder Finanzgruppen ist nicht geboten, da sich die Situation bzw. die Einordnung als<br />

"potentiell systemgefährdend" ändern könnte <strong>und</strong> dann gegebenenfalls keine ausreichende<br />

Vorbereitung auf den Krisenfall stattfände. Es bleibt der B<strong>und</strong>esanstalt aber unbenommen,<br />

eine pauschalierende Betrachtung mittels bestimmter Erheblichkeitsschwellen,<br />

die geringe Externalitäten vermuten lassen, anzustellen.<br />

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach § 47d <strong>und</strong> der Feststellung <strong>und</strong> Beseitigung<br />

<strong>von</strong> Abwicklungshindernissen nach § 47e einerseits <strong>und</strong> der Erstellung des Abwicklungsplans<br />

nach § 47f <strong>und</strong> § 47g andererseits handelt es sich um iterative Prozesse, deren<br />

jeweilige Stufen regelmäßig zeitlich parallel <strong>und</strong> inhaltlich ineinander verschränkt ab-

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