14.01.2014 Aufrufe

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 3 -<br />

1. Sanierungsplanung<br />

Global <strong>und</strong> national systemrelevante Kreditinstitute erstellen Sanierungspläne, die der<br />

Vorbereitung auf den Krisenfall dienen. Das entsprechende Kreditinstitut soll sich frühzeitig<br />

damit befassen, welche Maßnahmen es unter anderem in organisatorischer <strong>und</strong> geschäftspolitischer<br />

Hinsicht treffen muss, um eine Krise möglichst schnell, effektiv <strong>und</strong> aus<br />

eigener Kraft bewältigen zu können. Der Sanierungsplan hat zum Ziel, die Widerstandsfähigkeit<br />

des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe in künftigen Krisensituationen zu stärken.<br />

In dem Sanierungsplan hat das entsprechende Kreditinstitut szenariobezogen Handlungsoptionen<br />

zu beschreiben, die die Geschäftsleitung in erheblichen Belastungssituationen<br />

ergreifen kann, um die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe<br />

zu stabilisieren <strong>und</strong> dadurch dessen Überlebensfähigkeit zu sichern, ohne dass es auf<br />

aus Steuergeldern finanzierte Stabilisierungsmaßnahmen angewiesen ist.<br />

Die B<strong>und</strong>esanstalt erhält die Befugnis, erforderlichenfalls Anordnungen zu treffen, die die<br />

rechtzeitige Einleitung <strong>und</strong> zügige Umsetzung <strong>von</strong> Sanierungsmaßnahmen ermöglichen<br />

oder erleichtern.<br />

2. Abwicklungsplanung<br />

Der Gesetzentwurf bestimmt, dass eine besondere Einheit in der B<strong>und</strong>esanstalt eingerichtet<br />

wird, um für global oder national systemrelevante Kreditinstitute Abwicklungspläne zu<br />

erstellen <strong>und</strong> im Rahmen der Abwicklungsplanung weitere vorbeugende Maßnahmen zu<br />

treffen. Dabei arbeitet sie mit der Deutschen B<strong>und</strong>esbank <strong>und</strong> den Aufsichtseinheiten der<br />

B<strong>und</strong>esanstalt zusammen.<br />

Die Abwicklungsplanung umfasst unter anderem die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit<br />

<strong>von</strong> Kreditinstituten beziehungsweise Finanzgruppen. Erkennt die B<strong>und</strong>esanstalt im Rahmen<br />

dieser Bewertung potenzielle wesentliche Hindernisse, teilt sie diese dem Kreditinstitut<br />

<strong>und</strong> bei Finanzgruppen dem übergeordneten Unternehmen mit. Der Adressat der Mitteilung<br />

kann innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen vorschlagen, mit denen die<br />

genannten Hindernisse beseitigt werden sollen. Gelangt die B<strong>und</strong>esanstalt zu der Einschätzung,<br />

dass die in Frage stehenden Hindernisse durch die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />

nicht beseitigt werden, kann sie Anordnungen treffen, die geeignet sind, die Abwicklungsfähigkeit<br />

herzustellen.<br />

Der Gesetzentwurf begründet für die Abwicklungsplanung weitreichende Mitwirkungspflichten<br />

für die betroffenen Kreditinstitute.<br />

II.<br />

Zu Artikel 2: <strong>Abschirmung</strong> <strong>von</strong> <strong>Risiken</strong><br />

Die genannten Ziele sollen wie folgt erreicht werden:<br />

1. Verbot insbesondere spekulativer Geschäfte mit Ausnahmen für Geschäfte als<br />

Dienstleistung für andere sowie <strong>von</strong> Geschäften mit Hedgefonds<br />

CRR-Kreditinstituten <strong>und</strong> Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-<br />

Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören,<br />

die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, wird, wenn ihre entsprechenden Geschäfte<br />

den im Gesetz genannten Grenzwert überschreiten <strong>und</strong> sie so besonders gefährdet<br />

sind, das Betreiben spekulativer Geschäfte auf eigene Rechnung, also der Handel mit<br />

Wertpapieren <strong>und</strong> anderen Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG im eigenen<br />

Namen für eigene Rechnung, der keine Dienstleistung für andere darstellt, untersagt;<br />

dies sind namentlich Geschäfte mit dem Ziel, kurzfristige Marktpreisschwankungen<br />

auszunutzen.<br />

Außerdem wird CRR-Kreditinstituten <strong>und</strong> Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer<br />

Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkon-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!