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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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(2) Die CRR-Kreditinstitute <strong>und</strong> Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer<br />

Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat<br />

angehören, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, haben<br />

bis spätestens zum 1. Juli 2014 anhand einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer<br />

Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 verboten sind. Die Risikoanalyse hat<br />

plausibel, umfassend <strong>und</strong> nachvollziehbar zu sein <strong>und</strong> ist schriftlich zu dokumentieren.<br />

(3) Die Errichtung <strong>eines</strong> Finanzhandelsinstituts <strong>und</strong> die Einhaltung der Anforderungen<br />

dieses <strong>Gesetzes</strong> durch das Finanzhandelsinstitut müssen spätestens zum 1.<br />

Juli 2014 erfolgen.<br />

(4) § 3 Absatz 2 <strong>und</strong> 3 ist erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwenden.“<br />

Artikel 3<br />

Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes<br />

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September<br />

1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54 folgende Angabe eingefügt:<br />

„§ 54a Strafvorschriften“.<br />

2. In § 25a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatzes 1 Satz 3 <strong>und</strong> 6“ die<br />

Wörter „, die Beachtung der Geschäftsleiterpflichten gemäß § 25c Absatz 3a <strong>und</strong> 3b“<br />

eingefügt.<br />

3. In § 25c werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 3a <strong>und</strong> 3b eingefügt:<br />

„(3a) Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation<br />

des Instituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 hat jeder Geschäftsleiter<br />

<strong>eines</strong> Instituts sicherzustellen, dass das Institut über folgende Strategien, Prozesse,<br />

Verfahren, Funktionen <strong>und</strong> Konzepte verfügt:<br />

1. eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichtete Geschäftsstrategie<br />

<strong>und</strong> eine damit konsistente Risikostrategie sowie Prozesse <strong>zur</strong> Planung, Umsetzung,<br />

Beurteilung <strong>und</strong> Anpassung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3<br />

Nummer 1, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass<br />

a) jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Instituts für jede wesentliche Geschäftsaktivität<br />

sowie die Maßnahmen <strong>zur</strong> Erreichung dieser Ziele dokumentiert<br />

werden;<br />

b) die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen<br />

Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen <strong>zur</strong> Erreichung dieser Ziele umfasst;<br />

2. Verfahren <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>und</strong> Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nach § 25a<br />

Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen,<br />

dass

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