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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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laufen. Fällt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit negativ aus, ist dies im Zuge der<br />

Abwicklungsplanung zu berücksichtigen <strong>und</strong> im Abwicklungsplan zu vermerken. Gegebenenfalls<br />

wird in diesem Fall nur ein vorläufiger Abwicklungsplan erstellt. In diesem Fall<br />

sind dann zunächst die entsprechenden Hindernisse zu beseitigen <strong>und</strong> erst anschließend<br />

ein endgültiger Abwicklungsplan zu erstellen (§ 47f Absatz 1 Satz 2).<br />

Absatz 2 gibt den Maßstab vor, anhand dessen die B<strong>und</strong>esanstalt zu beurteilen hat, ob<br />

ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe als abwicklungsfähig anzusehen ist. Danach<br />

sind bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit die Abwicklungsziele <strong>und</strong> -gr<strong>und</strong>sätze zu<br />

berücksichtigen. Das bedeutet, dass sichergestellt sein muss, dass die Schieflage <strong>eines</strong><br />

Instituts ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bewältigt werden kann oder die<br />

Beseitigung einer solchen Gefahr erleichtert wird <strong>und</strong> gleichzeitig dafür Sorge getragen<br />

wird, dass Eigen- <strong>und</strong> Fremdkapitalgeber die erwarteten Verluste des Kreditinstituts so<br />

weit wie möglich selbst tragen. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Mittel des Restrukturierungsfonds<br />

zu schonen sind <strong>und</strong> regelmäßig nicht der Maßstab einer Vollübertragung des<br />

gesamten Vermögens des Instituts zugr<strong>und</strong>e zu legen ist. Vielmehr ist anzustreben, dass<br />

das Institut im Fall s<strong>eines</strong> Scheiterns ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen kann,<br />

während die Anwendung <strong>von</strong> Abwicklungsinstrumenten nur hilfsweise in Frage kommt,<br />

<strong>und</strong> dann in erster Linie in Form einer partiellen Übertragungsanordnung nach § 48k.<br />

Darüber hinaus wird in Absatz 2 beispielhaft verdeutlicht, was unter der Anwendung <strong>eines</strong><br />

Abwicklungsinstruments zu verstehen ist.<br />

Absatz 3 enthält eine nichtabschließende Aufzählung der Aspekte, die die B<strong>und</strong>esanstalt<br />

bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit berücksichtigen soll.<br />

Absatz 4 etabliert diesen Teil der Abwicklungsplanung als einen periodisch zu überprüfenden,<br />

iterativen Prozess.<br />

Absatz 5 stellt den internationalen Bezug her.<br />

Zu § 47e (Befugnisse <strong>zur</strong> Beseitigung <strong>von</strong> Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit)<br />

Absatz 1 regelt das Verfahren der Bekanntgabe des entsprechenden Bewertungsergebnisses,<br />

sofern bei der Bewertung bei einem potentiell systemgefährdenden Institut Hindernisse<br />

der Abwicklungsfähigkeit, d.h. primär Hindernisse für das Durchlaufen <strong>eines</strong> regulären<br />

Insolvenzverfahrens, <strong>und</strong> hilfsweise Hindernisse für den Erlass einer partiellen<br />

Übertragungsanordnung nach § 48k, festgestellt werden.<br />

Absatz 2 versetzt den Adressaten in die Lage, Hindernisse, die die B<strong>und</strong>esanstalt im<br />

Rahmen der Bewertung identifiziert hat, aus<strong>zur</strong>äumen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />

müssen geeignet sein, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.<br />

Absatz 3 ermächtigt die B<strong>und</strong>esanstalt, nach Information der Deutschen B<strong>und</strong>esbank <strong>und</strong><br />

nach einer im Ermessen der B<strong>und</strong>esanstalt stehenden Einbindung des entsprechenden<br />

Abwicklungskollegiums alternative Maßnahmen zu verlangen, wenn sie zu der Einschätzung<br />

gelangt, dass Hindernisse durch die im Einklang mit Absatz 2 vorgeschlagenen<br />

Maßnahmen nicht effektiv beseitigt werden können.<br />

Absatz 4 enthält einen nicht-abschließenden Katalog <strong>von</strong> Maßnahmen, deren Umsetzung<br />

die B<strong>und</strong>esanstalt verlangen kann.<br />

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung <strong>von</strong> § 47e ist zu berücksichtigen, dass die<br />

nach § 47e Absatz 3 allgemein möglichen <strong>und</strong> die in § 47e Absatz 4 Satz 1 beispielhaft<br />

aufgeführten Maßnahmen zu Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12<br />

Absatz 1 GG) <strong>und</strong> der Eigentumsfreiheit (Artikel 14 Absatz 1 GG) ermächtigen. Soweit die<br />

Befugnisse vermögenswerte Rechtspositionen betreffen <strong>und</strong> damit den Schutzbereich des<br />

Eigentumsgr<strong>und</strong>rechts berühren, handelt es sich um Inhalts- <strong>und</strong> Schrankenbestimmun-

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