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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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Begrifflich knüpft allein § 25f an § 3 Absatz 2 an, so dass § 25f für den Verbotstatbestand<br />

des § 3 Absatz 2 keine Bedeutung hat. Spekulative Geschäfte haben die gleiche Bedeutung<br />

wie in § 3 Absatz 2 Satz 2.<br />

Eine entscheidende Voraussetzung dafür, spekulative Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz<br />

2 Satz 2 betreiben zu dürfen, ist gemäß Absatz 1, dass alle spekulativen Geschäfte auf<br />

ein Finanzhandelsinstitut verlagert werden. Als Finanzdienstleistungsinstitut hat das Finanzhandelsinstitut<br />

alle bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen des KWG zu erfüllen.<br />

Das Finanzhandelsinstitut muss ein rechtlich eigenständiges Unternehmen sein, das organisatorisch<br />

klar <strong>von</strong> dem CRR-Kreditinstitut <strong>und</strong> den sonstigen konzernangehörigen<br />

Unternehmen abgegrenzt ist. So soll unter anderem sichergestellt werden, dass etwaige<br />

sich realisierende <strong>Risiken</strong> aus spekulativen Geschäften nicht unmittelbar auf das CRR-<br />

Kreditinstitut durchschlagen <strong>und</strong> die Einlagen der K<strong>und</strong>en gefährden. Überdies erleichtert<br />

die klare Trennung des Finanzhandelsinstituts <strong>von</strong> den übrigen Unternehmen eine wirksame<br />

Abwicklung des Finanzhandelsinstituts, falls dies erforderlich werden sollte.<br />

Eine Nutzung der Infrastruktur <strong>und</strong> Inanspruchnahme <strong>von</strong> Dienstleistungen des übergeordneten<br />

Unternehmens oder anderen konzernangehörigen Unternehmen bleibt möglich,<br />

solange daraus für die anderen konzernangehörigen Unternehmen <strong>und</strong> insbesondere das<br />

CRR-Kreditinstitut keine wirtschaftlichen <strong>Risiken</strong> entstehen.<br />

Absatz 2 sieht vor, dass die Möglichkeit <strong>von</strong> Ausnahmen gemäß § 2a mit Blick auf das zu<br />

separierende Finanzhandelsinstitut nicht gewährt wird. Dies wäre angesichts der Risikointensität<br />

der spekulativen Geschäfte nicht sachgerecht.<br />

Gemäß Absatz 3 muss das Finanzhandelsinstitut die Refinanzierung eigenständig <strong>und</strong> zu<br />

Bedingungen sicherstellen, die für nicht gruppenangehörige Institute gelten. Rein administrative<br />

Unterstützungsleistungen bei der Refinanzierung bleiben aber zulässig.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich erlaubt ist die Rekapitalisierung des Finanzhandelsinstituts durch die Erhöhung<br />

des Eigenkapitals, soweit dieses das Überleben der Mutter <strong>und</strong> anderer Konzernangehöriger<br />

nicht gefährdet. Eine im Vorhinein bestehende Verpflichtung, eine Rekapitalisierung<br />

vorzunehmen, darf hingegen nicht bestehen, um eine Refinanzierung zu Marktbedingungen<br />

zu gewährleisten.<br />

Des Weiteren dürfen sich aus der Beteiligung an dem Finanzhandelsinstitut keine substantiellen<br />

wirtschaftlichen <strong>Risiken</strong> ergeben. Im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit ist<br />

weiterhin sicherzustellen, dass aus der Beteiligung kein operatives <strong>und</strong> kein Reputationsrisiko<br />

entstehen. So muss beispielsweise gemeinsam genutzte Infrastruktur gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

in der Mutter oder einem anderen konzernangehörigen Unternehmen angesiedelt sein,<br />

die entsprechend der Anforderungen des KWG ausgelagert werden kann. Mit Blick auf<br />

den Verbraucherschutz müssen insbesondere nicht professionelle Markteilnehmer auf die<br />

wirtschaftliche Eigenständigkeit des Finanzhandelsinstituts hinreichend hingewiesen werden.<br />

Absatz 4 sieht eine Ermächtigung des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzen vor, im Benehmen<br />

mit der Deutschen B<strong>und</strong>esbank eine Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung<br />

der Einhaltung des Verbots des § 3 Absatz 2 <strong>und</strong> 3 Satz 1 sowie für die Ermittlung<br />

<strong>von</strong> Art <strong>und</strong> Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 <strong>und</strong> Absatz 3 Satz 1<br />

für das CRR-Kreditinstitut <strong>und</strong> das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,<br />

einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe <strong>und</strong> <strong>eines</strong> Finanzkonglomerats,<br />

der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu erlassen.<br />

Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan wird in Absatz 5 unmittelbar verpflichtet, sich den<br />

besonders ausgeprägten <strong>Risiken</strong> aus den spekulativen Geschäften zu widmen. Die Risi-

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