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Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur ...

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3. Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten, die insofern nicht zu spekulativen Zwecken<br />

geschlossen werden, als mit ihnen bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen<br />

den Kauf- <strong>und</strong> Verkaufspreisen oder Schwankungen <strong>von</strong> Marktkursen, preisen, -werten<br />

oder Zinssätzen kurzfristig genutzt werden sollen, um so Gewinne zu erzielen. Anlagen<br />

<strong>und</strong> Geschäfte, die der Zins-, Währungs- <strong>und</strong> Liquiditätssteuerung des CRR-Kreditinstituts<br />

oder der Institutsgruppe dienen, werden <strong>von</strong> dem in § 3 Absatz 2 angeordneten Verbot<br />

nicht berührt. Ebenso werden auch solche Eigengeschäfte nicht umfasst, die <strong>zur</strong> Absicherung<br />

<strong>von</strong> Geschäften mit K<strong>und</strong>en dienen, <strong>und</strong> auch der Erwerb oder die Veräußerung<br />

langfristig angelegter Beteiligungen fällt nicht unter die spekulativen Geschäfte. Dies ist im<br />

Gesetz in § 3 Absatz 2 Satz 3 ausdrücklich klargestellt.<br />

Die B<strong>und</strong>esanstalt wird ermächtigt, einem CRR-Kreditinstitut <strong>und</strong> einem Unternehmen,<br />

das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten Finanzholding-<br />

Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt,<br />

durch Verwaltungsakt Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz<br />

1 Buchstabe k) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe<br />

<strong>und</strong> bestimmte Aspekte <strong>von</strong> Credit Default Swaps zu verbieten <strong>und</strong> anzuordnen, die Geschäfte<br />

einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen. Dies gilt unabhängig<br />

<strong>von</strong> den in Absatz 2 genannten Grenzwerten. Diese Ermächtigung ist wegen des mit<br />

der Sicherung der Handelbarkeit <strong>von</strong> Finanzinstrumenten durch das kontinuierliche Stellen<br />

<strong>von</strong> Geld- <strong>und</strong> Briefkursen verb<strong>und</strong>enen Risikos für die Solvenz des Instituts erforderlich,<br />

da der Market Maker verpflichtet ist, zu seinen veröffentlichten Kursen zu kaufen<br />

bzw. zu verkaufen. Die Ermächtigung für die B<strong>und</strong>esanstalt gilt auch für sonstige Geschäfte<br />

mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften<br />

des § 3 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergleichbar sind. Voraussetzung<br />

ist jeweils, dass zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen<br />

am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des Instituts, die<br />

Solvenz des Instituts zu gefährden drohen. Nur durch diese Ermächtigung ist sichergestellt,<br />

dass die B<strong>und</strong>esanstalt im Sinne einer wirksamen <strong>Abschirmung</strong> des Einlagengeschäfts<br />

flexibel reagieren kann. Die B<strong>und</strong>esanstalt hat dabei dem Institut eine den Umständen<br />

des Einzelfalls nach angemessene Frist ein<strong>zur</strong>äumen, in der es die betreffenden<br />

Geschäfte beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut übertragen kann.<br />

Zu Nummer 4 (§ 25f; Anforderungen an ordnungsgemäße Geschäftsorganisation):<br />

CRR-Kreditinstituten <strong>und</strong> Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-<br />

Gruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören,<br />

die bzw. das ein CRR-Kreditinstitut einschließt, sind spekulative Geschäfte gemäß §<br />

3 Absatz 2 Satz 2 verboten, es sei denn, die Geschäfte werden in einem wirtschaftlich,<br />

organisatorisch <strong>und</strong> rechtlich eigenständigen Finanzhandelsinstitut geführt. Dies gilt auch<br />

für Geschäfte, die die B<strong>und</strong>esanstalt nach § 3 Absatz 3 verboten hat.<br />

Dies gilt aber nur dann, wenn die besonderen Anforderungen an die ordnungsgemäße<br />

Geschäftsorganisation in den Absätzen 2 bis 6 eingehalten werden. Die Anforderungen<br />

ergänzen damit die Anforderungen des § 25a an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.<br />

Auf Gr<strong>und</strong>lage der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation<br />

aus § 25a <strong>und</strong> § 25f haben CRR-Kreditinstitute <strong>und</strong> Institutsgruppen, Finanzholding-<br />

Gruppen, gemischte Finanzholdinggruppen sowie Finanzkonglomerate, denen ein CRR-<br />

Kreditinstitut angehört, für die wirksame <strong>Abschirmung</strong> der <strong>Risiken</strong> aus spekulativen Geschäften<br />

Sorge zu tragen. Dies beinhaltet auch, dass die <strong>Risiken</strong> aus den spekulativen<br />

Geschäften ganz besonders im Fokus des Risikomanagements auf Einzelinstitutsebene<br />

<strong>und</strong> auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-<br />

Gruppe sowie des Finanzkonglomerats, der bzw. dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,<br />

stehen müssen.

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