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2013_172 - Feuerwehrbedarfsplan 2013 - Stadt Weimar

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<strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong><br />

<strong>Feuerwehrbedarfsplan</strong><br />

2. Gefährdungsbetrachtung<br />

Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> mit den örtlichen Angelegenheiten,<br />

in eigener Verantwortung, betraut. Nach § 2 der Thüringer Kommunalordnung (Thür-<br />

KO) umfassen die eigenen Aufgaben einer Gemeinde alle Angelegenheiten der örtlichen<br />

Gemeinschaft. Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehört insbesondere die Sicherung<br />

des Brandschutzes. 25 Daraus ergibt sich, dass die kreisfreie <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> als Aufgabenträger<br />

für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe verantwortlich ist. 26 Zu den übertragenen<br />

Aufgaben gehört bspw. der Katastrophenschutz. 27 Bei diesen Aufgaben handelt es<br />

sich um Pflichtaufgaben, d.h. die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> hat nicht die Wahl, ob sie eine Feuerwehr<br />

aufstellt. Vielmehr stellt sich die Frage über das „Wie“. Hierzu ist im § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

ThürBKG vermerkt, dass die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende<br />

Feuerwehr aufzustellen hat. 28 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes, „den örtlichen<br />

Verhältnissen entsprechend“, ist im § 3 der Durchführungsverordnung i.V.m. der Anlage<br />

1 ThürFwOrgVO definiert. 29<br />

Die örtlichen Verhältnisse sind anhand des Risikopotenzials innerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> zu<br />

analysieren. Im folgenden Absatz wird die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> in den wesentlichen Punkten vorgestellt.<br />

Vordergründig werden das mögliche Gefährdungspotential und die Risikofaktoren betrachtet.<br />

Zu berücksichtigen ist das Gefährdungspotenzial, welches die Summe der Risiken<br />

einzelner Schadenereignisse darstellt. Nicht betrachtet werden außergewöhnliche Ereignisse,<br />

welche eher selten Auftreten. Hier ist verantwortungsbewusst einzuschätzen, ob ein Ereignis<br />

wiederkehrend oder außergewöhnlich ist. Dies betrifft insbesondere Großschadenslagen,<br />

Flugzeugabstürze, Terroranschläge u. ä. Derartige Ereignisse sind aufgrund des Risikopotenziales<br />

im Kräfte- und Mittelansatz unberücksichtigt, werden jedoch planerisch, gem.<br />

Kapitels 1.3 Katastrophen- und Zivilschutz (Bevölkerungsschutz), betrachtet.<br />

Sicherheitstechnisch ist der Begriff Risiko wie folgt definiert:<br />

Das Risiko ist demnach durch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses und<br />

dessen Schadenausmaß bestimmt. Beide Faktoren lassen sich durch vorbeugende Maßnahmen<br />

und durch Gefahrenabwehrmaßnahmen während des Schadensereignisses reduzieren.<br />

Für eine gesamtstädtische Risikobetrachtung sind zudem Aspekte zu betrachten, die die<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit von Schadensereignissen beinhalten. Dazu gehören z. B. die<br />

Einwohnerzahlen, die Einsatzzahlen der Feuerwehr, aber auch die Topographie, Art der Bebauung<br />

und die Flächennutzung.<br />

25 Vgl. § 2 II Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, GVBl. S. 41.<br />

26 Vgl. § 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG).<br />

27 Vgl. § 3 i.V.m. § 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG).<br />

28 Vgl. § 3 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG).<br />

29 Vgl. § 3 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

26.02.2009, GVBl, Nr. 1, Seite 39.<br />

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