2013_172 - Feuerwehrbedarfsplan 2013 - Stadt Weimar
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<strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong><br />
<strong>Feuerwehrbedarfsplan</strong><br />
2. Gefährdungsbetrachtung<br />
Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> mit den örtlichen Angelegenheiten,<br />
in eigener Verantwortung, betraut. Nach § 2 der Thüringer Kommunalordnung (Thür-<br />
KO) umfassen die eigenen Aufgaben einer Gemeinde alle Angelegenheiten der örtlichen<br />
Gemeinschaft. Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehört insbesondere die Sicherung<br />
des Brandschutzes. 25 Daraus ergibt sich, dass die kreisfreie <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> als Aufgabenträger<br />
für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe verantwortlich ist. 26 Zu den übertragenen<br />
Aufgaben gehört bspw. der Katastrophenschutz. 27 Bei diesen Aufgaben handelt es<br />
sich um Pflichtaufgaben, d.h. die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> hat nicht die Wahl, ob sie eine Feuerwehr<br />
aufstellt. Vielmehr stellt sich die Frage über das „Wie“. Hierzu ist im § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />
ThürBKG vermerkt, dass die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende<br />
Feuerwehr aufzustellen hat. 28 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes, „den örtlichen<br />
Verhältnissen entsprechend“, ist im § 3 der Durchführungsverordnung i.V.m. der Anlage<br />
1 ThürFwOrgVO definiert. 29<br />
Die örtlichen Verhältnisse sind anhand des Risikopotenzials innerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> zu<br />
analysieren. Im folgenden Absatz wird die <strong>Stadt</strong> <strong>Weimar</strong> in den wesentlichen Punkten vorgestellt.<br />
Vordergründig werden das mögliche Gefährdungspotential und die Risikofaktoren betrachtet.<br />
Zu berücksichtigen ist das Gefährdungspotenzial, welches die Summe der Risiken<br />
einzelner Schadenereignisse darstellt. Nicht betrachtet werden außergewöhnliche Ereignisse,<br />
welche eher selten Auftreten. Hier ist verantwortungsbewusst einzuschätzen, ob ein Ereignis<br />
wiederkehrend oder außergewöhnlich ist. Dies betrifft insbesondere Großschadenslagen,<br />
Flugzeugabstürze, Terroranschläge u. ä. Derartige Ereignisse sind aufgrund des Risikopotenziales<br />
im Kräfte- und Mittelansatz unberücksichtigt, werden jedoch planerisch, gem.<br />
Kapitels 1.3 Katastrophen- und Zivilschutz (Bevölkerungsschutz), betrachtet.<br />
Sicherheitstechnisch ist der Begriff Risiko wie folgt definiert:<br />
Das Risiko ist demnach durch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses und<br />
dessen Schadenausmaß bestimmt. Beide Faktoren lassen sich durch vorbeugende Maßnahmen<br />
und durch Gefahrenabwehrmaßnahmen während des Schadensereignisses reduzieren.<br />
Für eine gesamtstädtische Risikobetrachtung sind zudem Aspekte zu betrachten, die die<br />
Eintrittswahrscheinlichkeit von Schadensereignissen beinhalten. Dazu gehören z. B. die<br />
Einwohnerzahlen, die Einsatzzahlen der Feuerwehr, aber auch die Topographie, Art der Bebauung<br />
und die Flächennutzung.<br />
25 Vgl. § 2 II Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, GVBl. S. 41.<br />
26 Vgl. § 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG).<br />
27 Vgl. § 3 i.V.m. § 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG).<br />
28 Vgl. § 3 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG).<br />
29 Vgl. § 3 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO), in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
26.02.2009, GVBl, Nr. 1, Seite 39.<br />
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