Scan (25 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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einer Anregung des 1943 errichteten Ministeriums für Town<br />
and Country Planning.<br />
Die rechtliche Grundlage zur Schaffung von Nationalparken<br />
und zur Erschließung wie Öffnung reizvoller Landschaften<br />
zum Zwecke der Erholung ist im National Parks and Access<br />
to the Countryside Act 1949 enthalten. In seinen Jandespflegerischen<br />
Bestimmungen ist dieses Gesetz eine Erweiterung<br />
und Ergänzung des Gesetzes über Stadt- und Landplanung<br />
(Town and Country Planning Act 1947). Danach<br />
können größere Gebiete, bei denen wegen ihrer natürlichen<br />
Schönheit und der Möglichkeiten, die sie infolge des Charakters<br />
und ihrer Lage zu Zentren der Freilufterholung bieten,<br />
besondere Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung<br />
der Naturschönheit und zur Förderung des Wohlbefindens<br />
der Bevölkerung ergriffen werden sollen, zu N a t i o n a J -<br />
parken (National Parks) erklärt werden. Für die Schaffung<br />
und Erhaltung von Nationalparken und L a n d -<br />
s c h a f t s s c h u t z g e b i et e n (areas of outstandig natural<br />
beauty), für die nur einige Vorschriften für Nationalparks<br />
gelten, ist die National Parks Commission (N. P. C.)<br />
verantwortlich. Sie untersteht dem Ministerium für Housing<br />
and Local Government. Die Schaffung von N a t u r -<br />
s c h u t z g e b i e t e n (nature reserves) obliegt dem Amt<br />
für Naturschutz (Nature Conservancy) und den Grafschaften,<br />
um die wissenschaftliche Erforschung der Fauna und Flora<br />
Englands, ihrer Umweltbedingungen und geologischen<br />
Strukturen von besonderem Interesse zu ermöglichen, oder<br />
um die Fauna, Flora oder geologischen Strukturen von besonderem<br />
Interesse zu erhalten.<br />
Die N. P. C. kann nach diesem Gesetz gegenüber den verschiedenen<br />
Ministerien und den örtlichen Verwaltungsbehörden<br />
zu allen Entwicklungsfragen ihre Vorstellungen<br />
erheben, sofern die natürliche Schönheit beeinträchtigt und<br />
die Einheit der Landschaft gefährdet ist. Insbesondere sind<br />
die Gebietskörperschaften befugt, zur Erhaltung und Erhöhung<br />
der natürlichen Schönheit der Landschaft, insbesondere<br />
auf unbestelltem Boden, Bäume zu pflanzen oder<br />
andere Maßnahmen zu ergreifen. Stimmen die verpflichteten<br />
Personen diesen Maßnahmen nicht zu, dann kann das<br />
Land enteignet werden. Die Gebietskörperschaften sind<br />
auch zum Erlaß von Verordnungen für Nationalparke und<br />
Landschaftsschutzgebiete zwecks Schutzes der öffentlichen<br />
Ordnung zur Erhaltung des Landes und zur Erholung ermächtigt.<br />
Diese Verordnungen können die Bodennutzung<br />
verbieten oder beschränken sowie die Verschmutzung durch<br />
Abfälle und Feueranzünden verbieten. Bei der Ausübung<br />
ihrer Befugnisse haben die Behörden die Interessen der<br />
Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.<br />
Das Gesetz ermöglicht auch, der Bevölkerung den Zugang<br />
zu Wegen, Mooren. Niederungen, Heide, Klippen und<br />
Küstenstreifen zu eröffnen. Neben die Grunddienstbarkeiten<br />
und die Enteignung tritt als technisches Mittel die Verordnung.<br />
Es kann dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegt<br />
werden, keine Arbeiten auszuführen, die diesen Zugang<br />
erschweren.<br />
Der Natur- und Landschaftsschutz nach<br />
dem heutigen S t and<br />
(Nationalparke, andere Formen des Landschaftsschutzes<br />
und Naturschutzgebiete)<br />
Wesentlich ergänzt worden ist das Natur- und Landschaftsschutzgesetz<br />
von 1949 durch das Landschaftsgesetz (Countryside<br />
Act 1968). Es hat die Funktionen der N. P. C. einer<br />
Landschaftskommission, der Countryside Commission, übertragen<br />
und sie erweitert. Gleichzeitig hat es ihre Aufgaben<br />
über die Nationalparke hinaus auf das gesamte Gebiet von<br />
England und Wales ausgedehnt und die Verantwortlichkeiten<br />
der lokalen Behörden und anderer Naturschutzgremien<br />
erweitert. Es ergänzt auch die Vorschriften über<br />
die Pflanzung von Bäumen, über Wander- und Reitwege<br />
und die Rechte an den öffentlichen Wegen. Das Betretenn<br />
von Wald, Feld und Flur bleibt nach wie vor auf öffentliche<br />
Wege beschränkt. Schottland unterliegt einem besonderen<br />
Gesetz, dem Countryside (Scotland) Act 1968, und hat eine<br />
eigene Landschaftskommission.<br />
Die englische Landschaftskommission, die aus zehn vom<br />
Umweltminister und dem Minister für Wales gemeinsam<br />
bestellten Mitgliedern besteht, ist eine unabhängige Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts (s. Abb. 20, 21). Zu ihren Aufgaben<br />
gehört die Behandlung aller Fragen in Zusammenhang<br />
mit dem Schutz und der Erhaltung der Landschaft und<br />
ihrer natürlichen Schönheit in England und Wales sowie<br />
die Bereitstellung und Verbesserung von Freizeiteinrichtungen<br />
auf dem lande einschließlich der Sicherung des Zuganges<br />
von offenen Landschaftsgebieten zum Zwecke der<br />
Erholung in freier Natur. Dieser Aufgabenbereich ist außer<br />
in dem Landschaftsgesetz von 1968 in dem Gesetz über<br />
Nationalparke von 1949 und dem Gesetz über die Kommunalverwaltung<br />
von 1974 festgelegt. Ein großer Teil der<br />
Aufgaben der Landschaftskommission betrifft die Nationalparke.<br />
Die Kommission kann besondere, weiträumige Gebiete<br />
wegen ihrer natürlichen Schönheit und zwecks Förderung<br />
des Wohlbefindens der Bevölkerung zu Nationalparken<br />
erklären. Bis heute wurden in England sieben und in Wales<br />
drei Nationalparke gegründet. Mit ihren 13 620 qkm betragen<br />
sie fast 1 / 10 der Fläche von England und Wales; die in ihnen<br />
enthaltenen Küstenabschnitte haben etwa den gleichen Anteil.<br />
Die zu versch iedenen Zeitpunkten zwischen 1951 und<br />
1957 eingerichteten Nationalparke sind in der Reihenfolge<br />
ihrer Schaffung: Peak District, Lake District, Snowdonia,<br />
Dartmoor, Pembrookshire Coast, North York Moors, Yorkshire,<br />
Dales, Exmoor, Northumberland und Brecon Beacons.<br />
Jeder Park hat seinen eigenen hauptamtlichen Berater<br />
oder Nationalparkbeauftragten. Der Parkbehörde obliegt es,<br />
einen Nationalparkplan aufzustellen, der nach den üblichen<br />
Planungs- und Baugenehmigungsverfahren zu erarbeiten ist.<br />
Für die Schaffung eines Nationalparkes tritt keine Änderung<br />
der Landbesitzverhältnisse ein; der größte Teil der<br />
Landflächen in den Nationalparken befindet sich in Privatbesitz.<br />
Zahlreiche Objekte sind in den Besitz oder die Treuhandschaft<br />
der englischen Nation übergegangen, und zwar<br />
entweder durch Kauf, Pacht oder durch den National Trust.<br />
Der National Trust ist eine regionale gemeinnützige Körperschaft,<br />
getrennt für England, Nordirland und Wales einerseits<br />
und für Schottland andererseits, die auf Gru nd der<br />
National Trust Acts von 1907/1939/ 1971 für die erstgenannten<br />
Länder und für Schottland auf Grund eines Gesetzes<br />
von 1931/ 1935 errichtet worden ist. Der National<br />
Trust sorgt für den Schutz und die Erhaltung landwirtschaftlicher<br />
Gebiete und Bauten von historischer Bedeutung<br />
im Interesse der Allgemeinheit und erwirbt auch solche<br />
Objekte. Der Trust bestreitet seine Kosten hauptsächlich<br />
aus den Beiträgen seiner Mitglieder und genießt weitgehend<br />
steuerliche und sonstige Vergünstigungen. Er besitzt<br />
ca. 150 000 ha ständig zu schützende Ländereien,<br />
mehr als 150 historische Gebäude, 500 Gehöfte, Landhäuser,<br />
Mühlen, historisch bedeutende Ruinen und Gärten.<br />
Er ist auch Eigentümer von fast 500 km Meeresküste und<br />
bemüht sich um den Schutz weiterer 1<strong>25</strong>0 km großer Gebiete,<br />
Gebirge und Moorflächen. Ähnlich liegen die Verhältnisse<br />
in Schottland.<br />
Neben diesen Aufgaben bedient sich die Landschaftskommission<br />
der Schaffung und des Schutzes von Gebieten besonderer<br />
landschaftlicher Schönheiten in England und Wales.<br />
Zwischen 1956 und 1972 wurden 32 derartige Gebiete<br />
mit einer Gesamtfläche von 14 462 qkm festgelegt. Besondere<br />
Erwähnung verdienen noch die Landschaftsparke. Das<br />
Landschaftsgesetz ermächtigt die Landschaftskommission<br />
und die Kommunalbehörden zur Einrichtung, Ausstattung<br />
und Verwaltung von Landschaftsparken (Country Parks). Zu<br />
derartigen Landschaftsparken können Parklandschaften,<br />
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