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Scan (25 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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einer Anregung des 1943 errichteten Ministeriums für Town<br />

and Country Planning.<br />

Die rechtliche Grundlage zur Schaffung von Nationalparken<br />

und zur Erschließung wie Öffnung reizvoller Landschaften<br />

zum Zwecke der Erholung ist im National Parks and Access<br />

to the Countryside Act 1949 enthalten. In seinen Jandespflegerischen<br />

Bestimmungen ist dieses Gesetz eine Erweiterung<br />

und Ergänzung des Gesetzes über Stadt- und Landplanung<br />

(Town and Country Planning Act 1947). Danach<br />

können größere Gebiete, bei denen wegen ihrer natürlichen<br />

Schönheit und der Möglichkeiten, die sie infolge des Charakters<br />

und ihrer Lage zu Zentren der Freilufterholung bieten,<br />

besondere Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung<br />

der Naturschönheit und zur Förderung des Wohlbefindens<br />

der Bevölkerung ergriffen werden sollen, zu N a t i o n a J -<br />

parken (National Parks) erklärt werden. Für die Schaffung<br />

und Erhaltung von Nationalparken und L a n d -<br />

s c h a f t s s c h u t z g e b i et e n (areas of outstandig natural<br />

beauty), für die nur einige Vorschriften für Nationalparks<br />

gelten, ist die National Parks Commission (N. P. C.)<br />

verantwortlich. Sie untersteht dem Ministerium für Housing<br />

and Local Government. Die Schaffung von N a t u r -<br />

s c h u t z g e b i e t e n (nature reserves) obliegt dem Amt<br />

für Naturschutz (Nature Conservancy) und den Grafschaften,<br />

um die wissenschaftliche Erforschung der Fauna und Flora<br />

Englands, ihrer Umweltbedingungen und geologischen<br />

Strukturen von besonderem Interesse zu ermöglichen, oder<br />

um die Fauna, Flora oder geologischen Strukturen von besonderem<br />

Interesse zu erhalten.<br />

Die N. P. C. kann nach diesem Gesetz gegenüber den verschiedenen<br />

Ministerien und den örtlichen Verwaltungsbehörden<br />

zu allen Entwicklungsfragen ihre Vorstellungen<br />

erheben, sofern die natürliche Schönheit beeinträchtigt und<br />

die Einheit der Landschaft gefährdet ist. Insbesondere sind<br />

die Gebietskörperschaften befugt, zur Erhaltung und Erhöhung<br />

der natürlichen Schönheit der Landschaft, insbesondere<br />

auf unbestelltem Boden, Bäume zu pflanzen oder<br />

andere Maßnahmen zu ergreifen. Stimmen die verpflichteten<br />

Personen diesen Maßnahmen nicht zu, dann kann das<br />

Land enteignet werden. Die Gebietskörperschaften sind<br />

auch zum Erlaß von Verordnungen für Nationalparke und<br />

Landschaftsschutzgebiete zwecks Schutzes der öffentlichen<br />

Ordnung zur Erhaltung des Landes und zur Erholung ermächtigt.<br />

Diese Verordnungen können die Bodennutzung<br />

verbieten oder beschränken sowie die Verschmutzung durch<br />

Abfälle und Feueranzünden verbieten. Bei der Ausübung<br />

ihrer Befugnisse haben die Behörden die Interessen der<br />

Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.<br />

Das Gesetz ermöglicht auch, der Bevölkerung den Zugang<br />

zu Wegen, Mooren. Niederungen, Heide, Klippen und<br />

Küstenstreifen zu eröffnen. Neben die Grunddienstbarkeiten<br />

und die Enteignung tritt als technisches Mittel die Verordnung.<br />

Es kann dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegt<br />

werden, keine Arbeiten auszuführen, die diesen Zugang<br />

erschweren.<br />

Der Natur- und Landschaftsschutz nach<br />

dem heutigen S t and<br />

(Nationalparke, andere Formen des Landschaftsschutzes<br />

und Naturschutzgebiete)<br />

Wesentlich ergänzt worden ist das Natur- und Landschaftsschutzgesetz<br />

von 1949 durch das Landschaftsgesetz (Countryside<br />

Act 1968). Es hat die Funktionen der N. P. C. einer<br />

Landschaftskommission, der Countryside Commission, übertragen<br />

und sie erweitert. Gleichzeitig hat es ihre Aufgaben<br />

über die Nationalparke hinaus auf das gesamte Gebiet von<br />

England und Wales ausgedehnt und die Verantwortlichkeiten<br />

der lokalen Behörden und anderer Naturschutzgremien<br />

erweitert. Es ergänzt auch die Vorschriften über<br />

die Pflanzung von Bäumen, über Wander- und Reitwege<br />

und die Rechte an den öffentlichen Wegen. Das Betretenn<br />

von Wald, Feld und Flur bleibt nach wie vor auf öffentliche<br />

Wege beschränkt. Schottland unterliegt einem besonderen<br />

Gesetz, dem Countryside (Scotland) Act 1968, und hat eine<br />

eigene Landschaftskommission.<br />

Die englische Landschaftskommission, die aus zehn vom<br />

Umweltminister und dem Minister für Wales gemeinsam<br />

bestellten Mitgliedern besteht, ist eine unabhängige Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts (s. Abb. 20, 21). Zu ihren Aufgaben<br />

gehört die Behandlung aller Fragen in Zusammenhang<br />

mit dem Schutz und der Erhaltung der Landschaft und<br />

ihrer natürlichen Schönheit in England und Wales sowie<br />

die Bereitstellung und Verbesserung von Freizeiteinrichtungen<br />

auf dem lande einschließlich der Sicherung des Zuganges<br />

von offenen Landschaftsgebieten zum Zwecke der<br />

Erholung in freier Natur. Dieser Aufgabenbereich ist außer<br />

in dem Landschaftsgesetz von 1968 in dem Gesetz über<br />

Nationalparke von 1949 und dem Gesetz über die Kommunalverwaltung<br />

von 1974 festgelegt. Ein großer Teil der<br />

Aufgaben der Landschaftskommission betrifft die Nationalparke.<br />

Die Kommission kann besondere, weiträumige Gebiete<br />

wegen ihrer natürlichen Schönheit und zwecks Förderung<br />

des Wohlbefindens der Bevölkerung zu Nationalparken<br />

erklären. Bis heute wurden in England sieben und in Wales<br />

drei Nationalparke gegründet. Mit ihren 13 620 qkm betragen<br />

sie fast 1 / 10 der Fläche von England und Wales; die in ihnen<br />

enthaltenen Küstenabschnitte haben etwa den gleichen Anteil.<br />

Die zu versch iedenen Zeitpunkten zwischen 1951 und<br />

1957 eingerichteten Nationalparke sind in der Reihenfolge<br />

ihrer Schaffung: Peak District, Lake District, Snowdonia,<br />

Dartmoor, Pembrookshire Coast, North York Moors, Yorkshire,<br />

Dales, Exmoor, Northumberland und Brecon Beacons.<br />

Jeder Park hat seinen eigenen hauptamtlichen Berater<br />

oder Nationalparkbeauftragten. Der Parkbehörde obliegt es,<br />

einen Nationalparkplan aufzustellen, der nach den üblichen<br />

Planungs- und Baugenehmigungsverfahren zu erarbeiten ist.<br />

Für die Schaffung eines Nationalparkes tritt keine Änderung<br />

der Landbesitzverhältnisse ein; der größte Teil der<br />

Landflächen in den Nationalparken befindet sich in Privatbesitz.<br />

Zahlreiche Objekte sind in den Besitz oder die Treuhandschaft<br />

der englischen Nation übergegangen, und zwar<br />

entweder durch Kauf, Pacht oder durch den National Trust.<br />

Der National Trust ist eine regionale gemeinnützige Körperschaft,<br />

getrennt für England, Nordirland und Wales einerseits<br />

und für Schottland andererseits, die auf Gru nd der<br />

National Trust Acts von 1907/1939/ 1971 für die erstgenannten<br />

Länder und für Schottland auf Grund eines Gesetzes<br />

von 1931/ 1935 errichtet worden ist. Der National<br />

Trust sorgt für den Schutz und die Erhaltung landwirtschaftlicher<br />

Gebiete und Bauten von historischer Bedeutung<br />

im Interesse der Allgemeinheit und erwirbt auch solche<br />

Objekte. Der Trust bestreitet seine Kosten hauptsächlich<br />

aus den Beiträgen seiner Mitglieder und genießt weitgehend<br />

steuerliche und sonstige Vergünstigungen. Er besitzt<br />

ca. 150 000 ha ständig zu schützende Ländereien,<br />

mehr als 150 historische Gebäude, 500 Gehöfte, Landhäuser,<br />

Mühlen, historisch bedeutende Ruinen und Gärten.<br />

Er ist auch Eigentümer von fast 500 km Meeresküste und<br />

bemüht sich um den Schutz weiterer 1<strong>25</strong>0 km großer Gebiete,<br />

Gebirge und Moorflächen. Ähnlich liegen die Verhältnisse<br />

in Schottland.<br />

Neben diesen Aufgaben bedient sich die Landschaftskommission<br />

der Schaffung und des Schutzes von Gebieten besonderer<br />

landschaftlicher Schönheiten in England und Wales.<br />

Zwischen 1956 und 1972 wurden 32 derartige Gebiete<br />

mit einer Gesamtfläche von 14 462 qkm festgelegt. Besondere<br />

Erwähnung verdienen noch die Landschaftsparke. Das<br />

Landschaftsgesetz ermächtigt die Landschaftskommission<br />

und die Kommunalbehörden zur Einrichtung, Ausstattung<br />

und Verwaltung von Landschaftsparken (Country Parks). Zu<br />

derartigen Landschaftsparken können Parklandschaften,<br />

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