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Lehrerordner - Morgenweb

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2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,<br />

3. das 21. Lebensjahr vollendet hat,<br />

4. unbeschränkt geschäftsfähig ist,<br />

5. wegen durch die Presse begangener strafbarer Handlungen unbeschränkt gerichtlich verfolgt<br />

werden kann.<br />

(4) Die Vorschriften des Abs. 3 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für<br />

Jugendliche herausgegeben werden.<br />

§ 8 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen<br />

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich<br />

versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der<br />

üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.<br />

§ 9 Pflichtexemplar<br />

(1) Von jedem Druckwerk nach § 4, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der<br />

Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und<br />

auf eigene Kosten an die nach dem Verlagsort zuständige wissenschaftliche Bibliothek im Lande<br />

Hessen abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des<br />

abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen<br />

Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende<br />

Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Bibliothek einzureichen.<br />

(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere,<br />

insbesondere die zuständige wissenschaftliche Bibliothek. Er kann für bestimmte Arten von<br />

Druckwerken Ausnahmen zulassen.<br />

§ 10 Gegendarstellung<br />

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet,<br />

eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem<br />

Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle<br />

Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.<br />

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nur, wenn und soweit die betroffene<br />

Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat und wenn die<br />

Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist. Der Abdruck der Gegendarstellung muss von<br />

dem Betroffenen oder seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Die<br />

Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen unterzeichnet sein. Sie muss<br />

sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.<br />

(3) Der Abdruck muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht<br />

abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der<br />

beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Wer sich zu der<br />

Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Der<br />

Abdruck ist kostenfrei, soweit nicht der Umfang des beanstandeten Textes überschritten wird; im<br />

letzteren Fall sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.<br />

Bergsträßer Anzeiger 2013 111

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