Lehrerordner - Morgenweb
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2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,<br />
3. das 21. Lebensjahr vollendet hat,<br />
4. unbeschränkt geschäftsfähig ist,<br />
5. wegen durch die Presse begangener strafbarer Handlungen unbeschränkt gerichtlich verfolgt<br />
werden kann.<br />
(4) Die Vorschriften des Abs. 3 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für<br />
Jugendliche herausgegeben werden.<br />
§ 8 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen<br />
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich<br />
versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der<br />
üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.<br />
§ 9 Pflichtexemplar<br />
(1) Von jedem Druckwerk nach § 4, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der<br />
Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und<br />
auf eigene Kosten an die nach dem Verlagsort zuständige wissenschaftliche Bibliothek im Lande<br />
Hessen abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des<br />
abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen<br />
Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende<br />
Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />
zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Bibliothek einzureichen.<br />
(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere,<br />
insbesondere die zuständige wissenschaftliche Bibliothek. Er kann für bestimmte Arten von<br />
Druckwerken Ausnahmen zulassen.<br />
§ 10 Gegendarstellung<br />
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet,<br />
eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem<br />
Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle<br />
Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.<br />
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nur, wenn und soweit die betroffene<br />
Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat und wenn die<br />
Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist. Der Abdruck der Gegendarstellung muss von<br />
dem Betroffenen oder seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Die<br />
Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen unterzeichnet sein. Sie muss<br />
sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.<br />
(3) Der Abdruck muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht<br />
abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der<br />
beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Wer sich zu der<br />
Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Der<br />
Abdruck ist kostenfrei, soweit nicht der Umfang des beanstandeten Textes überschritten wird; im<br />
letzteren Fall sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.<br />
Bergsträßer Anzeiger 2013 111