die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.
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RSHeG<br />
SATZUNG<br />
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht<br />
teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.<br />
§ 26 b<br />
Wählbarkeit<br />
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, <strong>die</strong> Mitglied der Genossenschaft<br />
sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft<br />
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, <strong>die</strong> zu deren gesetzlichen<br />
Vertretung befugt sind, <strong>als</strong> Vertreter gewählt werden.<br />
(2) Ein Mitglied kann nicht <strong>als</strong> Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen ist.<br />
§ 26 c<br />
Wahlturnus und Zahl der Vertreter<br />
(1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 75 Mitglieder ist ein Vertreter sowie<br />
ein Ersatzvertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederbestand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen<br />
Geschäftsjahres.<br />
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn <strong>die</strong> Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung<br />
nachgerückter Ersatzvertreter unter <strong>die</strong> gesetzliche Mindestzahl von 50 herabsinkt.<br />
(3) Entfällt nach der Verschmelzung auf <strong>die</strong> verbleibenden Mitglieder der übertragenden Genossenschaft nach<br />
Maßgabe des Abs. 1 mindestens ein Vertreter, so bilden <strong>die</strong>se mindestens einen Wahlbezirk, in dem eine<br />
Nachwahl für <strong>die</strong> restliche Laufzeit der vorhandenen Vertreterversammlung vorzunehmen ist.<br />
Infolge der Zweckänderung findet eine Neuwahl der Vertreterversammlung bis zum 31.12.1992 statt. Mit der<br />
neuen Vertreterversammlung endet <strong>die</strong> Wahlperiode der bisherigen Vertreter.<br />
§ 26 d<br />
Aktives Wahlrecht<br />
(1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in der Liste der Mitglieder eingetragene Mitglied.<br />
Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht.<br />
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br />
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen und Personengesellschaften<br />
üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.<br />
(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere<br />
Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten<br />
ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr <strong>als</strong> zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte<br />
können nur Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber<br />
in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an <strong>die</strong> <strong>die</strong> Mitteilung über den Ausschluss<br />
abgesandt ist (§ 9 Abs. 5) können nicht bevollmächtigt werden.<br />
(5) Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen<br />
des Wahlausschusses schriftlich nachweisen.<br />
§ 26 e<br />
Wahlverfahren<br />
(1) Die Vertreter werden nach den in § 43 a Abs. 4 S.1 GenG aufgeführten Wahlgrundsätzen gewählt.<br />
(2) Zum Zwecke der Wahl ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, den Geschäftsbereich<br />
der Genossenschaft in Wahlbezirke einzuteilen. Jedes Mitglied hat sodann innerhalb des für seinen Wohnsitz<br />
zuständigen Wahlbezirk abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand, zu welchem Wahlbezirk<br />
ein Mitglied gehört.<br />
Entsprechend der in einem Wahlbezirk ansässigen Mitglieder ist <strong>die</strong> nach § 26 c der <strong>Satzung</strong> sich ergebende<br />
Teilzahl von Vertretern und Ersatzvertretern zu wählen. Ergeben sich Überhänge an Mitgliedern, so erhält<br />
jeweils derjenige Wahlbezirk einen weiteren Vertreter, der den größten Überhang hat bis <strong>die</strong> vorgeschriebene<br />
Zahl der Vertreter erreicht ist.<br />
Bei gleichen Überhängen entscheidet das Los über <strong>die</strong> Entsendung eines Vertreters.<br />
W:\rsh-eg\content\mail_2009-06-12\SATZUNG-RSH Stand 12.03.2009-END.doc<br />
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