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die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.

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RSHeG<br />

SATZUNG<br />

§ 35<br />

Versammlungsniederschrift<br />

(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Niederschrift ist<br />

nicht Voraussetzung für <strong>die</strong> Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.<br />

(2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung,<br />

Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und <strong>die</strong> Feststellungen<br />

des Versammlungsleiters über <strong>die</strong> Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem<br />

Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, <strong>die</strong> an der<br />

Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind <strong>die</strong> Belege über <strong>die</strong> Einberufung<br />

sowie ein Verzeichnis der erschienen Vertreter <strong>als</strong> Anlagen beizufügen.<br />

(3) Wird eine Änderung der <strong>Satzung</strong> beschlossen, <strong>die</strong> einen der in § 16 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5, Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes<br />

aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens<br />

betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen.<br />

(4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied<br />

der Genossenschaft zu gestatten.<br />

§ 35 a<br />

Mitgliederversammlungen<br />

In den Wahlen können neben der Wahlversammlung nach Bedarf vom Vorstand oder Aufsichtsrat auch Mitgliederversammlungen<br />

einberufen werden. Sie <strong>die</strong>nen der Information und Meinungsbildung zwischen den Mitgliedern<br />

und dem Vorstand, dem Aufsichtsrat sowie den Vertretern und sollen <strong>die</strong> allgemein wichtigen und fachlichen<br />

Angelegenheiten zum Gegenstand haben.<br />

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 800,- EURO.<br />

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich<br />

IV. Eigenkapital und Haftsumme<br />

§ 36<br />

Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />

- bis 100 Erstbesamungen mit einem Geschäftsanteil,<br />

- ab der 101. bis 200. mit einem zweiten und<br />

- ab der 201. Erstbesamung mit einem dritten Geschäftsanteil<br />

zu beteiligen. Für <strong>die</strong> Ermittlung der zu zeichnenden Geschäftsanteile ist auf <strong>die</strong> Anzahl der Erstbesamungen<br />

des vorangegangen Geschäftsjahres abzustellen.<br />

(3) Die Beteiligung eines Mitglieds auf mehrere Geschäftsanteile ist zulässig.<br />

(4) Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 10% sofort einzuzahlen (80,-- EURO).<br />

Weiter sind von den Mitgliedern einmalig in Abhängigkeit von den im Vorjahr durchgeführten Erstbesamungen<br />

<strong>die</strong> nachfolgend festgelegten Geschäftsguthaben zu unterhalten und <strong>die</strong> Einzahlungen darauf bis zu<br />

den dort genannten Beträgen zu leisten:<br />

W:\rsh-eg\content\mail_2009-06-12\SATZUNG-RSH Stand 12.03.2009-END.doc<br />

Seite15

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