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die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.

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Die Auswahl der Kandidaten auf Basis der ermittelten genomischen Zuchtwerte richtet sich<br />

ebenfalls nach den Beschlüssen des Zuchtausschuss und den auf <strong>die</strong>ser Basis gefällten<br />

Entscheidungen der Zuchtleitung. Die Genossenschaft verfolgt das Ziel, durch <strong>die</strong><br />

genomische Selektion ein möglichst hohes genetisches Niveau in allen Merkmalen für <strong>die</strong><br />

Zuchtwerte vorliegen zu erreichen. Zur Vermeidung von Inzucht und zur Erhaltung einer<br />

möglichst großen genetischen Variation wird dabei ein breites Abstammungsspektrum<br />

angestrebt.<br />

3.8.2. Einsatz von Bullen zur Nachkommenprüfung für Rassen ohne<br />

genomische Zuchtwertschätzung<br />

Für den Einsatz von Bullen zur Nachkommenprüfung kann in ausreichend großer Menge<br />

Samen in den der Milchleistungsprüfung angeschlossenen Mitgliedsbetrieben mit dem Ziel<br />

versamt werden, um eine ausreichend große Anzahl leistungsgeprüfter Töchter für <strong>die</strong><br />

spätere Zuchtwertschätzung zu erzeugen. Die Anpaarung der Bullen erfolgt gem. § 9<br />

SamEnV nach zufälligen Kriterien, mit dem Ziel, einen möglichst unverfälschten Zuchtwert<br />

zu ermitteln. Für den Ersteinsatz werden maximal 1.500 Portionen ausgegeben, <strong>die</strong> in einem<br />

Zeitraum von maximal 12 Monaten überwiegend in Betrieben mit Milchleistungsprüfung zum<br />

Testeinsatz gebracht werden. Über einen weitergehenden Einsatz von Besamungsbullen<br />

entscheidet <strong>die</strong> RSH eG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der<br />

Ergebnisse der Zuchtwertschätzung.<br />

4. Datennutzung<br />

Zur Ermöglichung der satzungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der RSH eG<br />

bevollmächtigt das Mitglied <strong>die</strong> RSH eG, <strong>die</strong> unter 2.1 genannten Daten, auch sofern sie von<br />

dritter Seite erhoben wurden, anzufordern und Datenzugang sowie Datenherausgabe<br />

geltend zu machen.<br />

Die RSH eG wird im Innenverhältnis zu dem Mitglied hiervon nur zu satzungsgemäßen<br />

Zwecken und unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch machen. Erfährt <strong>die</strong><br />

RSH eG davon, dass derartige Daten von dritter Seite erhoben und ermittelt wurden, wird sie<br />

das Mitglied hierüber informieren und darauf hinweisen, dass <strong>die</strong> Vollmacht gegenüber dem<br />

Dritten ausgeübt wird.<br />

Die Bevollmächtigung der RSH eG im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten bleibt hiervon<br />

unberührt. Die Mitglieder gestatten der RSH eG <strong>die</strong> Weitergabe aller Daten ihrer Zuchttiere,<br />

wenn <strong>die</strong> RSH eG <strong>die</strong>s im Rahmen der züchterischen Arbeit, der Erfüllung der<br />

satzungemäßen Aufgaben und in der züchterischen Zusammenarbeit mit anderen<br />

Zuchtorganisationen für erforderlich hält.<br />

Die Vollmacht gilt mit Beitritt des Mitglieds zu der RSH eG <strong>als</strong> erteilt und wird mit dessen<br />

Eintritt wirksam. Die mit <strong>die</strong>ser Regelung verbundene Bevollmächtigung der<br />

RSH eG gilt mit Datum ihres Inkrafttretens auch mit Blick auf bereits eingetragene Mitglieder.<br />

Fordert der Dritte (speichernde Stelle) einen weitergehenden Nachweis der<br />

Bevollmächtigung, ist das Mitglied verpflichtet, <strong>die</strong>sen der RSH eG nach Mitteilung des<br />

satzungsgemäßen Anlasses der Datennutzung zu erteilen.<br />

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder im Vollzug der ZBO<br />

Ein erfolgreiches Zuchtprogramm basiert auf der engen Zusammenarbeit zwischen<br />

Mitgliedern und Züchtervereinigung. Zur Erreichung <strong>die</strong>ser Ziele verpflichten sich <strong>die</strong><br />

Mitglieder:<br />

5.1 in ihrem Tierbestand <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Durchführung der Zuchtprogramme nach der <strong>Satzung</strong><br />

und der Zuchtbuchordnung erforderlichen Leistungsprüfungen und Bewertungen nach<br />

den tierzuchtrechtlichen Vorschriften durchführen zu lassen und deren Durchführung zu<br />

unterstützen;<br />

5.2 dafür zu sorgen, dass alle Daten (z.B. Abstammung, Besamung bzw. Bedeckung und<br />

Abkalbung) wahrheitsgetreu angegeben werden und <strong>die</strong> Kennzeichnung der Tiere<br />

gemäß der gesetzlichen Bestimmungen fristgerecht erfolgt;<br />

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