die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.
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2.6.3 Trächtigkeitsdauer<br />
Die väterliche Abstammung gilt nur dann <strong>als</strong> gesichert, wenn auch bei einmaliger Belegung<br />
<strong>die</strong> von der ADR festgelegte rassespezifische Trächtigkeitsdauer (Anlage 2b) eingehalten<br />
wurde. Sollte <strong>die</strong>se unter- bzw. überschritten werden, so muss zur Anerkennung der<br />
väterlichen Abstammung eine Abstammungsüberprüfung nach 2.6.1 erfolgen.<br />
2.6.4 Embryotransfer<br />
Tiere, <strong>die</strong> aus Embryotransfer hervorgegangen sind, werden grundsätzlich zunächst in<br />
Vorbuch D eingetragen und nur mit der entsprechenden Abstammung in eine höherwertige<br />
Abteilung des Zuchtbuches eingetragen, wenn ergänzend zu den vorab genannten<br />
Bestimmungen zur Zuchtbuchaufnahme <strong>die</strong> Regelungen der gültigen ADR-Empfehlung (7.2.)<br />
zur „Sicherung der Identität von Embryotransfer-Nachkommen“ erfüllt sind. Nach der<br />
Abstammungsüberprüfung nach 2.6.1 erfolgt <strong>die</strong> endgültige Bestimmung und Zuordnung<br />
zum entsprechenden Abteilung des Zuchtbuches.<br />
2.6.5 Überprüfung der Abstammung<br />
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Zuchtbuchführung und zur Überprüfung der<br />
genetischen Identität der Zuchttiere, ist <strong>die</strong> Abstammung mindestens bei jedem 500.<br />
gemeldeten weiblichen Zuchtkalbes (Stichprobe) mittels Bestimmung genomischer<br />
Merkmale bzw. der Blutgruppe zu überprüfen. Die Ergebnisse der<br />
Abstammungsüberprüfungen sind im Zuchtbuch zu registrieren.<br />
Die RSH eG überprüft <strong>die</strong> Abstammung für alle männlichen Tiere, <strong>die</strong> im Rahmen der<br />
Zuchtprogramme <strong>als</strong> Besamungsbullen eingesetzt werden sollen.<br />
Die RSH eG bzw. der von ihr eingesetzte Zuchtleiter ist jederzeit berechtigt darüber hinaus<br />
weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Abstammung mit Hilfe anerkannter Verfahren<br />
entsprechend 2.6.1 durchzuführen, insbesondere wenn sich <strong>die</strong> vorliegende Abstammung<br />
nicht bestätigt hat.<br />
2.6.6 Nachträgliche Abstammungsergänzungen und -änderungen<br />
Nachträgliche Abstammungsergänzungen auf Grund versäumter, bzw. fehlerhafter<br />
Meldungen von Kalbung, bzw. Besamung/Bedeckung können durch das Mitglied bei der<br />
RSH eG unter Vorlage der geführten Zuchtdokumentation beantragt werden. Die RSH eG<br />
entscheidet nach der Prüfung der Zuchtdokumentation und gegebenenfalls stichprobenartig<br />
durchzuführender Abstammungskontrollen, ob eine nachträgliche Abstammungsergänzung<br />
oder eine Abstammungskorrektur durch <strong>die</strong> RSH eG vorgenommen wird.<br />
Die Abstammungsänderungen und -ergänzungen werden bei der RSH eG dokumentiert.<br />
Fristversäumnisse, sowie nachträgliche Abstammungsergänzungen und -änderungen<br />
können mit einem Versäumnisentgelt belegt werden.<br />
2.7 Zuchtbescheinigung<br />
Eine Zuchtbescheinigung wird nur auf Anforderung durch <strong>die</strong> RSH eG ausgestellt. Anspruch<br />
auf Ausstellung einer Zuchtbescheinigung hat nur der im Zuchtbuch der<br />
RSH eG eingetragene Tierhalter/Eigentümer des Tieres.<br />
Sie enthält mindestens <strong>die</strong> in der Verordnung über Zuchtorganisationen vorgeschriebenen<br />
Angaben. Insbesondere enthält sie Angaben zu Züchter/Besitzer, Abstammung, Leistungen<br />
Zuchtwerten, genetischen Besonderheiten und Erbfehlern (Anlage 4) und zur Bezeichnung<br />
der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist. Form und Inhalt der Zuchtbescheinigung<br />
wird nach den gültigen tierzuchtrechtlichen Bestimmungen und in Abstimmung mit den<br />
jeweiligen Rassedachverbänden ausgestellt.<br />
Bei Tieren, <strong>die</strong> in der Abteilung C oder D eingetragen sind ist <strong>die</strong> Zuchtbescheinigung mit der<br />
Überschrift „Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes<br />
Zuchttier“ zu versehen.<br />
Die Zuchtbescheinigung wird nur in einfacher Ausfertigung erstellt. Das Ausstelldatum der<br />
Zuchtbescheinigung wird im Zuchtbuch festgehalten.<br />
Die Zuchtbescheinigung gehört zum Tier. Das Mitglied ist verpflichtet, <strong>die</strong>se sorgfältig<br />
aufzubewahren und jedem neuen Tierhalter/Eigentümer des Tieres zu übergeben.<br />
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