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die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.

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2.6.3 Trächtigkeitsdauer<br />

Die väterliche Abstammung gilt nur dann <strong>als</strong> gesichert, wenn auch bei einmaliger Belegung<br />

<strong>die</strong> von der ADR festgelegte rassespezifische Trächtigkeitsdauer (Anlage 2b) eingehalten<br />

wurde. Sollte <strong>die</strong>se unter- bzw. überschritten werden, so muss zur Anerkennung der<br />

väterlichen Abstammung eine Abstammungsüberprüfung nach 2.6.1 erfolgen.<br />

2.6.4 Embryotransfer<br />

Tiere, <strong>die</strong> aus Embryotransfer hervorgegangen sind, werden grundsätzlich zunächst in<br />

Vorbuch D eingetragen und nur mit der entsprechenden Abstammung in eine höherwertige<br />

Abteilung des Zuchtbuches eingetragen, wenn ergänzend zu den vorab genannten<br />

Bestimmungen zur Zuchtbuchaufnahme <strong>die</strong> Regelungen der gültigen ADR-Empfehlung (7.2.)<br />

zur „Sicherung der Identität von Embryotransfer-Nachkommen“ erfüllt sind. Nach der<br />

Abstammungsüberprüfung nach 2.6.1 erfolgt <strong>die</strong> endgültige Bestimmung und Zuordnung<br />

zum entsprechenden Abteilung des Zuchtbuches.<br />

2.6.5 Überprüfung der Abstammung<br />

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Zuchtbuchführung und zur Überprüfung der<br />

genetischen Identität der Zuchttiere, ist <strong>die</strong> Abstammung mindestens bei jedem 500.<br />

gemeldeten weiblichen Zuchtkalbes (Stichprobe) mittels Bestimmung genomischer<br />

Merkmale bzw. der Blutgruppe zu überprüfen. Die Ergebnisse der<br />

Abstammungsüberprüfungen sind im Zuchtbuch zu registrieren.<br />

Die RSH eG überprüft <strong>die</strong> Abstammung für alle männlichen Tiere, <strong>die</strong> im Rahmen der<br />

Zuchtprogramme <strong>als</strong> Besamungsbullen eingesetzt werden sollen.<br />

Die RSH eG bzw. der von ihr eingesetzte Zuchtleiter ist jederzeit berechtigt darüber hinaus<br />

weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Abstammung mit Hilfe anerkannter Verfahren<br />

entsprechend 2.6.1 durchzuführen, insbesondere wenn sich <strong>die</strong> vorliegende Abstammung<br />

nicht bestätigt hat.<br />

2.6.6 Nachträgliche Abstammungsergänzungen und -änderungen<br />

Nachträgliche Abstammungsergänzungen auf Grund versäumter, bzw. fehlerhafter<br />

Meldungen von Kalbung, bzw. Besamung/Bedeckung können durch das Mitglied bei der<br />

RSH eG unter Vorlage der geführten Zuchtdokumentation beantragt werden. Die RSH eG<br />

entscheidet nach der Prüfung der Zuchtdokumentation und gegebenenfalls stichprobenartig<br />

durchzuführender Abstammungskontrollen, ob eine nachträgliche Abstammungsergänzung<br />

oder eine Abstammungskorrektur durch <strong>die</strong> RSH eG vorgenommen wird.<br />

Die Abstammungsänderungen und -ergänzungen werden bei der RSH eG dokumentiert.<br />

Fristversäumnisse, sowie nachträgliche Abstammungsergänzungen und -änderungen<br />

können mit einem Versäumnisentgelt belegt werden.<br />

2.7 Zuchtbescheinigung<br />

Eine Zuchtbescheinigung wird nur auf Anforderung durch <strong>die</strong> RSH eG ausgestellt. Anspruch<br />

auf Ausstellung einer Zuchtbescheinigung hat nur der im Zuchtbuch der<br />

RSH eG eingetragene Tierhalter/Eigentümer des Tieres.<br />

Sie enthält mindestens <strong>die</strong> in der Verordnung über Zuchtorganisationen vorgeschriebenen<br />

Angaben. Insbesondere enthält sie Angaben zu Züchter/Besitzer, Abstammung, Leistungen<br />

Zuchtwerten, genetischen Besonderheiten und Erbfehlern (Anlage 4) und zur Bezeichnung<br />

der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist. Form und Inhalt der Zuchtbescheinigung<br />

wird nach den gültigen tierzuchtrechtlichen Bestimmungen und in Abstimmung mit den<br />

jeweiligen Rassedachverbänden ausgestellt.<br />

Bei Tieren, <strong>die</strong> in der Abteilung C oder D eingetragen sind ist <strong>die</strong> Zuchtbescheinigung mit der<br />

Überschrift „Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes<br />

Zuchttier“ zu versehen.<br />

Die Zuchtbescheinigung wird nur in einfacher Ausfertigung erstellt. Das Ausstelldatum der<br />

Zuchtbescheinigung wird im Zuchtbuch festgehalten.<br />

Die Zuchtbescheinigung gehört zum Tier. Das Mitglied ist verpflichtet, <strong>die</strong>se sorgfältig<br />

aufzubewahren und jedem neuen Tierhalter/Eigentümer des Tieres zu übergeben.<br />

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