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die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.

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Für Deckbullen, <strong>die</strong> in einem Alter von über 500 Tagen nach Deutschland eingeführt werden,<br />

muss ein zwischen dem 90. und 500. Lebenstag erhobenes Gewicht aus dem Herkunftsland<br />

vorliegen.<br />

3.5.3.3. Rassen ohne Zuchtwertschätzung Fleischleistung nach Mehrmerkm<strong>als</strong>-<br />

Tiermodell gemäß ANLAGE 2 Nr. 3<br />

Nicht-Wiegerassen benötigen keine 365-Tage-Wiegung.<br />

Für <strong>die</strong> Rassen Galloway, Highland Cattle, Luing und Welsh Black gilt hinsichtlich der Berechnung<br />

der Indexpunktzahlen für <strong>die</strong> tägliche Zunahme eine Sonderregelung (ANLAGE 5,<br />

Tabelle 4).<br />

3.6. Genetische Besonderheiten und Erbfehler<br />

Die jeweiligen Rassedachverbände in der ADR legen <strong>die</strong> verbindliche Liste der genetischen<br />

Besonderheiten und Erbfehler fest. Diese haben sich verpflichtet, <strong>die</strong>se Liste auf dem aktuellen<br />

Stand zu halten. Eine Änderung <strong>die</strong>ser Liste kann nur erfolgen, wenn neue gesicherte<br />

wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Die Liste ist Bestandteil der Zuchtbuchordnung<br />

(ANLAGE 6).<br />

Das Verfahren der Feststellung von Erbfehlern erfolgt nach wissenschaftlich anerkannten<br />

Grundsätzen und wird auf bestimmte Gruppen (wie z.B. Bullen, <strong>die</strong> zur künstlichen Besamung<br />

eingesetzt werden; Bullenmütter, ET-Spendertiere) beschränkt. Die Ergebnisse durchgeführter<br />

Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und Erbfehler sind im Zuchtbuch<br />

zu führen und auf der Zuchtbescheinigung anzugeben. Die Entwicklung weiterer Erbfehler<br />

wird hinsichtlich ihrer Tierschutzrelevanz und/oder ökonomischen Bedeutung ständig geprüft<br />

und entsprechend behandelt.<br />

Für <strong>die</strong> im Zuchtbuch geführten Rassen gelten jeweils <strong>die</strong> von den jeweiligen Rassedachverbänden<br />

in der ADR festgelegten Anlagen zu den genetischen Besonderheiten und Erbfehlern<br />

in der jeweils aktuellen Fassung. Änderungen werden der zuständigen Behörde sowie<br />

den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt.<br />

3.7. Durchführung der Zuchtwertschätzung (ANLAGE 5 )<br />

Alle im Rahmen der Durchführung des Zuchtprogrammes über Leistungsprüfungen erfassten<br />

Daten sind von den Mitgliedern der RSH eG unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Alle Ergebnisse der Leistungsprüfungen werden ins Zuchtbuch eingetragen und fließen gegebenenfalls<br />

in <strong>die</strong> Zuchtwertschätzung ein.<br />

Die von der RSH eG beauftragte Stelle (vit Verden) führt auf Basis der erfassten Merkmale<br />

und nach einem von der zuständigen Stelle genehmigten Verfahren jeweils Zuchtwertschätzungen<br />

durch.<br />

Die jeweils neuesten Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen werden ins Zuchtbuch eingetragen.<br />

Die beauftragte Stelle (vit Verden) führt auf Basis der erfassten Merkmale und weiterer bekannter<br />

Informationen zum Tier nach einem im Auftrag der RSH eG vorgegebenen Verfahren<br />

jeweils Zuchtwertschätzungen durch.<br />

Die Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen von weiblichen Tieren und von männlichen Tieren,<br />

<strong>die</strong> in den Besamungseinsatz gehen, werden im Zuchtbuch eingetragen.<br />

Zuchtwerte für einzelne Leistungsmerkmale sind zu Gesamtzuchtwerten nach Maßgabe der<br />

jeweiligen Rassedachverbände beschlossenen Verfahren zusammen zu fassen (Anlage 5).<br />

4. Datennutzung<br />

Zur Ermöglichung der satzungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der RSH eG bevollmächtigt<br />

das Mitglied, <strong>die</strong> unter 2.1. genannten Daten, auch sofern sie von dritter Seite erhoben<br />

wurden, anzufordern und Datenzugang sowie Datenherausgabe geltend zu machen.<br />

Die RSH eG wird im Innenverhältnis zu dem Mitglied hiervon nur zu satzungsgemäßen Zwecken<br />

und unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch machen. Erfährt <strong>die</strong><br />

RSH eG davon, dass derartige Daten von dritter Stelle erhoben und ermittelt wurden, wird<br />

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