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die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.

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3.5.2 Melkbarkeitsprüfung<br />

Die Melkbarkeitsprüfung wird nach Maßgabe und im Auftrag der RSH eG entsprechend der<br />

aktuell gültigen Richtlinie der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter (ADR)<br />

durchgeführt. (Anlage 5)<br />

3.5.3 Äußere Erscheinung<br />

Die Exterieurbewertung erfolgt nach den aktuell gültigen, einheitlichen Bestimmungen und<br />

dem Beurteilungssystem der jeweiligen Rassedachverbände (z.B. Exterieur Beurteilung bei<br />

männlichen und weiblichen Zuchttieren; s. Anlage 3).<br />

Die durchzuführenden Exterieur-Leistungsprüfungen werden vom Zuchtleiter oder von einer<br />

von ihm beauftragten Person vorgenommen. Der Vorstand der RSH eG kann für bestimmte<br />

Zwecke gesonderte Kommissionen einsetzen.<br />

3.5.3.1 Kühe<br />

Die Bewertung der Kühe erfolgt nach den Bestimmungen der jeweilige Rassedachverbände<br />

(Anlage 3a).<br />

3.5.3.2 Bullen<br />

Die Bewertung der Bullen hinsichtlich der Merkmale der äußeren Erscheinung erfolgt auf<br />

Antrag des Tierbesitzers vor der Zuchtbucheintragung (Eintragung in <strong>die</strong> Hauptabteilung<br />

Herdbuch A).<br />

Wenn töchtergeprüfte Vererber bewertet werden erfolgt <strong>die</strong> Einstufung nach einheitlichen<br />

Grundsätzen der jeweiligen Rassedachverbände (Anlage 3b).<br />

3.5.3.3 Bullennachzuchten<br />

Die Bewertung der Bullennachzuchten erfolgt im Rahmen der Nachkommenprüfung nach<br />

den Richtlinien der jeweiligen Rassedachverbände (Anlage 3a).<br />

3.5.4 Prüfung auf Nutzungsdauer, Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf und weitere<br />

funktionale Merkmale<br />

Die Erfassung und Auswertung der funktionalen Merkmale Nutzungsdauer, Fruchtbarkeit,<br />

Kalbeverlauf und weiterer Merkmale, <strong>die</strong> von der Züchtervereinigung festgelegt werden<br />

können, erfolgt entsprechend der ADR-Richtlinien, den Bestimmungen und Beschlüssen der<br />

jeweiligen Rassedachverbände (Anlage 5)und der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen. Sie<br />

werden im Rahmen der Milchleistungsprüfung und Nachzuchtbewertung erfasst.<br />

3.5.5 Körung von Jungbullen<br />

Die Körung ist Voraussetzung für <strong>die</strong> Zuchtbucheintragung des Bullen in <strong>die</strong> Hauptabteilung<br />

Herdbuch A. Dazu sollte der Proband ein Alter von etwa 12 Monaten erreicht haben. Die<br />

Körung eines Jungbullen erfolgt nach Maßgabe des Zuchtwertes (RZG) oder anderer<br />

anerkannter Zuchtwerte und/oder seiner Eigenleistung und äußeren Erscheinung.<br />

Die Bewertung der Jungbullen erfolgt nach Maßgabe der Anlage 3b.<br />

3.6 Genetische Besonderheiten und Erbfehler<br />

Die jeweiligen Rassedachverbände in der ADR legen <strong>die</strong> verbindliche Liste der genetischen<br />

Besonderheiten und Erbfehler für <strong>die</strong> unter Nr. 2 aufgeführten Rassen fest. Diese haben sich<br />

verpflichtet, <strong>die</strong>se Liste auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Änderung <strong>die</strong>ser Liste kann<br />

nur dann erfolgen, wenn neue gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Die Liste<br />

ist Bestandteil der Zuchtbuchordnung (Anlage 4).<br />

Das Verfahren der Feststellung von Erbfehlern erfolgt nach wissenschaftlich anerkannten<br />

Grundsätzen und wird auf bestimmte Gruppen (Bullen, <strong>die</strong> zur künstlichen Besamung<br />

eingesetzt werden; Bullenmütter; ET-Spendertiere) beschränkt. Die Ergebnisse<br />

durchgeführter Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und Erbfehler sind im<br />

Zuchtbuch zu führen und auf der Zuchtbescheinigung anzugeben. Die Entwicklung weiterer<br />

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