die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.
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RSHeG<br />
SATZUNG<br />
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter oder durch Bekanntmachung<br />
in den Mitteilungsblättern der Genossenschaft (Bullenkatalog oder Informationsblatt) einberufen<br />
unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen <strong>die</strong> zwischen dem Tage des Zugangs (Abs.<br />
7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Vertreterversammlung liegen muss. Bereits<br />
bei der Einberufung sollen <strong>die</strong> Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.<br />
(4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der <strong>die</strong> Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter<br />
oder <strong>die</strong> Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe<br />
der Gründe verlangen, dass Gegenstände zu Beschlussfassung in der Vertreterversammlung angekündigt<br />
werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von einem Zehntel der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder.<br />
(5) Über Gegenstände deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens sieben Tage zwischen<br />
dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Vertreterversammlung liegen, können Beschlüsse<br />
nicht gefasst werden. Hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Vertreterversammlung<br />
sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen.<br />
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.<br />
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten <strong>die</strong> Mitteilungen <strong>als</strong> zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn<br />
der Frist zur Post gegeben worden sind.<br />
W:\rsh-eg\content\mail_2009-06-12\SATZUNG-RSH Stand 12.03.2009-END.doc<br />
§ 29<br />
Versammlungsleitung<br />
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter).<br />
Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands,<br />
des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen<br />
werden. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls<br />
Stimmzähler.<br />
§ 30<br />
Beschlüsse der Vertreterversammlung<br />
(1) Die in vorschriftsmäßiger Vertreterversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse haben für alle Mitglieder<br />
verbindliche Kraft. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen (§ 33), soweit nicht das Gesetz oder <strong>die</strong>se <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit vorschreibt.<br />
(2) Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung unterliegen neben den in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bezeichneten sonstigen<br />
Angelegenheiten insbesondere:<br />
a) Beschlüsse, <strong>die</strong> mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind:<br />
1. Wahl der nicht hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;<br />
2. Bewilligung einer Vergütung nach § 21 Abs. 8 Satz 3;<br />
3. Entgegennahme des Berichts über <strong>die</strong> gesetzliche Prüfung;<br />
4. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;<br />
5. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;<br />
6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes, soweit sie von der Vertreterversammlung gewählt<br />
werden, sowie des Aufsichtsrates;<br />
7. Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, soweit sie<br />
von der Vertreterversammlung gewählt werden, und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;<br />
8. Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereiches, <strong>die</strong> den Kernbereich der Genossenschaft<br />
berühren;<br />
9. Festsetzung von Beschränkungen bei der Kreditwährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;<br />
10. Zustimmung zur Wahlordnung;<br />
11. Grundstücksangelegenheiten bei Überschreiten der Wertgrenze in § 23 Abs. 1 Buchst. g).<br />
b) Beschlüsse, <strong>die</strong> mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen sind:<br />
1. Änderung der <strong>Satzung</strong>;<br />
2. Verschmelzung der Genossenschaft;<br />
3. Auflösung der Genossenschaft;<br />
4. Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes, soweit sie von der Vertreterversammlung gewählt werden,<br />
und des Aufsichtsrates aus der Genossenschaft;<br />
5. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft.<br />
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