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die Satzung als pdf-Dokument - Rinderzucht Schleswig-Holstein e.G.

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sie das Mitglied hierüber informieren und darauf hinzuweisen, dass <strong>die</strong> Vollmacht gegenüber<br />

dem Dritten ausgeübt wird.<br />

Die Bevollmächtigung der RSH eG im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten bleibt hiervon<br />

unberührt.<br />

Die Mitglieder gestatten der RSH eG <strong>die</strong> Weitergabe aller Daten ihrer Zuchttiere, wenn <strong>die</strong><br />

RSH eG <strong>die</strong>s im Rahmen der züchterischen Arbeit und in der züchterischen Zusammenarbeit<br />

mit anderen Zuchtorganisationen für erforderlich hält.<br />

Die Vollmacht gilt mit Beitritt des Mitglieds zu der RSH eG <strong>als</strong> erteilt und wird mit dessen<br />

Eintritt wirksam. Die mit <strong>die</strong>ser Regelung verbundene Bevollmächtigung der RSH eG gilt mit<br />

Datum ihres Inkrafttretens auch mit Blick auf bereits eingetragene Mitglieder.<br />

Fordert der Dritte (speichernde Stelle) einen weitergehenden Nachweis der Bevollmächtigung,<br />

ist das Mitglied verpflichtet, <strong>die</strong>sen der RSH eG nach Mitteilung des satzungsgemäßen<br />

Anlasses der Datennutzung zu erteilen.<br />

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder im Vollzug der ZBO<br />

Ein erfolgreiches Zuchtprogramm basiert auf der engen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern<br />

und Züchtervereinigung. Zur Erreichung <strong>die</strong>ser Ziele verpflichten sich <strong>die</strong> Mitglieder:<br />

5.1 in ihrem Tierbestand <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Durchführung der Zuchtprogramme nach der <strong>Satzung</strong><br />

und Zuchtbuchordnung erforderlichen Leistungsprüfungen und Bewertungen nach<br />

den tierzuchtrechtlichen Vorschriften durchführen zu lassen und deren Durchführung<br />

zu unterstützen;<br />

5.2 dafür zu sorgen, dass alle Daten (z. B. Abstammung, Besamung bzw. Bedeckung<br />

und Abkalbung) wahrheitsgetreu angegeben werden und <strong>die</strong> Kennzeichnung der Tiere<br />

gemäß der gesetzlichen Bestimmungen fristgerecht erfolgt;<br />

5.3 <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Zuchtbuchordnung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß zu führen<br />

und ab dem Zeitpunkt der letzten Eintragung mindestens für <strong>die</strong> Dauer von 5 Jahren<br />

aufzubewahren;<br />

5.4 den Eigentumswechsel von Tieren und Embryonen dem Zuchtverband anzuzeigen;<br />

5.5 sich an allen Durchführung des Zuchtprogrammes erforderlichen Maßnahmen zu<br />

beteiligen;<br />

5.6 alle für Zuchtbuchführung und Zuchtwertschätzung erforderlichen Daten zu erheben,<br />

zur Verfügung zu stellen sowie Missbildungen oder Abnormitäten bei Kälbern zu dokumentieren<br />

und umgehend an <strong>die</strong> RSH eG umgehend zu melden;<br />

5.7 in alle für <strong>die</strong> Zuchtbuchführung erforderlichen Unterlagen auf Anforderung der RSH<br />

eG bzw. seinem Beauftragten Einblick zu gewähren;<br />

5.8 Die Mitglieder haben gemäß der <strong>Satzung</strong> das Recht, gegen Entscheidungen des<br />

Zuchtverbandes im Vollzug der Zuchtbuchordnung und des Zuchtprogramms Einspruch<br />

zu erheben.<br />

6. Inkrafttreten<br />

Die Zuchtbuchordnung wurde am ..................... von/vom ........................................<br />

....................................... beschlossen und tritt am ............................ in Kraft.<br />

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